Aktenzeichen XII ZB 359/11
Verfahrensgang
vorgehend OLG Karlsruhe, 2. März 2011, Az: 8 U 217/07 (10)vorgehend LG Mosbach, 6. November 2007, Az: 4 O 31/07
Tenor
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Wert: 83.832 €.
Gründe
1
Der Beklagte hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2013 das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt. Die Klägerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich in Ausnahmefällen die übereinstimmende Erledigungserklärung beider Parteien allein auf das gesamte Rechtsmittelverfahren beziehen (vgl. BGH Beschluss vom 17. September 2008 – IV ZB 17/08 – NJW 2009, 234 Rn. 4 mwN). Dabei kann die Erledigungserklärung im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von der Partei persönlich oder deren zweitinstanzlichem Prozessbevollmächtigten abgegeben werden. Einer Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bedarf es hierfür nicht (vgl. BGH Beschluss vom 24. Oktober 2011 – IX ZR 244/09 – NJW-RR 2010, 688 Rn. 6).
3
Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens war entsprechend § 91 a ZPO wie aus dem Tenor ersichtlich zu entscheiden, nachdem sich die Parteien auf eine entsprechende Kostenregelung geeinigt haben.
Dose Klinkhammer Schilling
Günter Nedden-Boeger