Aktenzeichen M 5 M 16.3576
VwGO § 151, § 165
Leitsatz
1 Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft. Die Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. War Streitgegenstand der ursprünglichen Kostenfestsetzung nur eine Verfahrensgebühr, kann später mit ergänzendem Kostenfestsetzungsantrag noch eine Terminsgebühr geltend gemacht werden. (redaktioneller Leitsatz)
2 Eine Besprechung, die unmittelbar mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits geführt wurde und deshalb eine Terminsgebühr rechtfertigen kann, wird nicht durch ein vom Anwalt nicht schriftlich in der Handakte dokumentiertes Telefonat schlüssig dargelegt, das die Gegenseite bestreitet. (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
M 5 K 12.6508 2016-07-20 Kostenfestsetzungsbeschluss VGMUENCHEN VG München
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 im Verfahren M 5 K 12.6508 wird aufgehoben.
II.
Der Erinnerungsgegner (Kläger im Verfahren M 5 K 12.6508) hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die ursprüngliche Beklagte (hier: Erinnerungsführerin) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016, mit dem zugunsten der Klagepartei des Ausgangsverfahrens M 5 K 12.6508 (hier: Erinnerungsgegner) weitere notwendige Aufwendungen in Höhe von 808,25,- Euro in Ergänzung des vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. August 2015 festgesetzt wurden.
Im Ausgangsverfahren M 5 K 12. 6508 hat die Klagepartei im Rahmen einer Untätigkeitsklage Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht. Nachdem die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom … Juli 2013 eine diesbezügliche Auszahlung von 15.924,45 Euro gewährt hatte, erklärten die Parteien das Verfahren insoweit für erledigt. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 das Verfahren (unter dem neu vergebenen Aktenzeichen M 5 K 14.3099) abgetrennt, soweit weitere Ansprüche auf Mehrarbeitsausgleich geltend gemacht wurden und das Ausgangsverfahren M 5 K 12.6508 unter Belastung der Beklagten mit den Kosten des Verfahrens eingestellt.
Auf Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 15. Juli 2015 (mit dem im Wesentlichen eine 1,3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG geltend gemacht wurde) erging der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 3. August 2015, mit dem notwendige Aufwendungen in Höhe von 461,60 Euro antragsgemäß festgesetzt wurden. Auf ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag der Klagepartei vom 14. April 2016, mit dem unter Bezugnahme auf ein umfangreiches Telefonat mit der Beklagtenseite auch eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG geltend gemacht wurde, erging antragsgemäß der streitgegenständliche Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016.
Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 24. Mai 2016 bezog sich diese zur Begründung der beantragten ergänzenden Kostenfestsetzung auf ein Telefonat zu Beginn des Jahres 2013 mit der Beklagtenseite, bei der auch die Möglichkeit besprochen worden sei, sich auf einen bestimmten Betrag zu einigen.
Am 29. Juli 2016 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 eine Entscheidung des Gerichts.
Zum einen sei bereits nicht erkennbar, auf welcher Grundlage eine nachträgliche Kostenfestsetzung möglich wäre. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015 sei nach Eintritt seiner Unanfechtbarkeit rechtskräftig geworden. Ein etwaiges umfangreiches Telefonat „zu Beginn des Jahres 2013“ werde angesichts fehlender Anhaltspunkte in den Akten bestritten, zumal dieses seitens der Klagepartei nicht konkretisiert und nur pauschal behauptet werde.
Mit Schreiben vom 8. August 2016 hat die Urkundsbeamtin der Kostenerinnerung nicht abgeholfen und die Kostensache mit der Bitte um Entscheidung des Gericht vorgelegt.
Die Klagepartei, der Gelegenheit zur Stellungnahme bis 9. September 2016 eingeräumt wurde, äußerte sich nicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist gemäß §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Insbesondere ist er fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe erhoben worden, §§ 165 Satz 1, 151 Satz 3, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Funktionell zuständig zur Entscheidung ist die Kammer, da auch die zugrunde liegende Kostenlastentscheidung (hier mit Beschluss vom 21. Juli 2014 im Verfahren M 5 K 12.6508) durch die Kammer erfolgte (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2016 – 4 C 16.755 – juris sowie B.v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845 – BayVBl 2004, 505/506 sowie juris).
2. Der Antrag ist auch begründet. Zwar steht dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juli 2016 nicht schon die Rechtskraft des vorangegangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 3. August 2015 entgegen. Allerdings kann nicht von dem weiteren Anfall einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ausgegangen werden.
a) Zum Zeitpunkt des ergänzenden Kostenfestsetzungsantrags vom 14. April 2016 war der zunächst ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015, gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ersichtlich nicht mehr anfechtbar.
Kostenfestsetzungsbeschlüsse erwachsen formell und materiell in Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft einer früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand der ursprünglichen Kostenfestsetzung war (im Wesentlichen) die geltend gemachte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Bei teilbaren Ansprüchen beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung auf den geltend gemachten Betrag und zwar auch dann, wenn der Anspruchsteller nicht deutlich gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Der später gestellte ergänzende Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2016 beinhaltet dagegen eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG. Dieses Begehren wurde im ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag nicht gefordert und demgemäß auch nicht im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3. August 2015 verbeschieden. In einem solchen Fall steht die materielle Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung einer „Nachliquidation“ der neu geltend gemachten Position nicht entgegen (BGH, B.v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09 – juris, Rn. 7; OLG Köln, B.v. 6.6.2016 – I-17 W 79/16, 17 W 79/16 – NJW-RR 2016, 1085, 1086 sowie juris).
b) Die Voraussetzungen des Anfalls einer 1,2 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG liegen jedoch nicht vor.
aa) Nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das nähere wird durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nr. 3104 VV RVG spricht dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr mit einem Satz von 1,2 zu. In der Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 VV RVG ist geregelt, dass die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen entsteht, wenn nichts anderes bestimmt ist. Nach Nr. 2 der genannten Vorschrift entsteht die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Zweck dieser Regelung ist es, einen Beitrag des Rechtsanwalts zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens zu honorieren. Aus diesem Zweck ergeben sich qualitative Mindestanforderungen für ein Gespräch, um als „Besprechung“ im vorgenannten Sinne gewertet werden zu können, die eine Terminsgebühr auslöst. Erforderlich ist hierfür ein Austausch mündlicher Erklärungen mit dem darauf gerichteten Ziel, unmittelbar eine Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen (OVG NRW, B.v. 9.8.2016 – 18 E 66/16 – juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.7.2016 – 4 S 1308/16 – juris, Rn. 3).
bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten Gespräche mit dem Ziel der unmittelbaren Erledigung des Rechtsstreits geführt wurden.
Die Klagepartei hat in ihrem ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag vom 14. April 2016 nur auf ein umfangreiches Telefonat mit der Beklagtenseite Bezug genommen. Die weitere Angabe hierzu, es sei dabei maßgeblich auf die Erledigung der Angelegenheit hingewirkt worden, stellt lediglich eine Rechtsbehauptung auf und sagt nichts zum Inhalt des Telefongesprächs aus. Soweit mit Schriftsatz der Klagepartei vom 24. Mai 2016 nachgeschoben wurde, dass in einem Telefonat zu Beginn des Jahres 2013 auch die Möglichkeit besprochen worden sei, sich auf einen bestimmten auszuzahlenden Betrag zu einigen, wurde dies mit Schriftsatz der Beklagtenseite vom 27. Juli 2016 ausdrücklich bestritten, da in den dortigen Verfahrensakten hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorlägen. Auch in den Gerichtsakten finden sich keinerlei Hinweise auf einen auf nicht streitige Erledigung abzielenden Meinungsaustausch zwischen den Beteiligten. Vor diesem Hintergrund wäre es Sache der Klagepartei gewesen, zumindest den Zeitpunkt und den genauen Inhalt eines Telefonats, welches diese Voraussetzungen erfüllen soll, detailliert darzulegen. Dies ist nicht erfolgt, so dass es bereits an einer schlüssigen Darlegung des fraglichen Gebührentatbestands fehlt.
Es ist auch im Kanzleialltag üblich und zumutbar über wesentliche Telefongespräche Vermerke bzw. Notizen in den Handakten des Rechtsanwalts anzulegen. Unabhängig davon hat die Beklagte ausdrücklich ein derartiges Telefonat bestritten, so dass – ungeachtet der bereits unzureichenden Darlegung durch die Klagepartei – der gebührenrelevante Sachverhalt strittig bleibt, was zulasten der insoweit beweispflichtigen Klagepartei geht (OLG Koblenz, B.v. 3.7.2015 – 14 W 415/15 – juris).
3. Auf die Erinnerung hin war daher der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juli 2016 mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Das Erinnerungsverfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gebührenfrei, so dass eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.