Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  M 23 M 20.930

Datum:
9.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41831
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 21. Februar 2020 (0318.0335.1103) wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Erinnerung nach § 66 GKG gegen die Kostenrechnung vom 21. Februar 2020 (0318.0335.1103) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da dem Begehren des Antragstellers bereits durch die am 6. April 2020 erfolgte Stornierung der streitgegenständlichen Kostenrechnung abgeholfen ist. Diese Kostenrechnung begründet für den Antragsteller keine Zahlungspflicht mehr.
Einer Anhörung des Antragstellers vor Zurückweisung seiner Erinnerung bedurfte es nicht, da mit diesem Beschluss für ihn keine Nachteile verbunden sind. Dass Erinnerungsverfahren ist gerichtskostenfrei und es werden keine Kosten erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).


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