Kosten- und Gebührenrecht

Regulierung aus Verkehrsunfallschaden – Reparaturkosten werden gewährt

Aktenzeichen  20 C 5562/17

Datum:
15.5.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 15239
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
StVG § 7, § 20
BGB § 249

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.700,81 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.12.2017 zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.710,81 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Augsburg ergibt sich aus §§ 23 Nr. 1 GVG, 20 StVG.
I. Hauptsache
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 249 BGB.
Zwischen den Parteien steht die Frage in Streit, ob die Klagepartei neben den fiktiven Reparaturkosten auf Gutachterbasis ohne Mehrwertsteuer auch die bereits angefallene Mehrwertsteuer, aus einer Teilreparatur verlangen kann.
Dreh- und Angelpunkt dieser Frage ist § 249 Abs. 2 S. 3 BGB.
Hiernach kann die Umsatzsteuer nur ersetzt verlangt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass auch eine teilweise Geltendmachung von Umsatzsteuer möglich ist (soweit).
Weiter sieht das Gericht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ebenfalls die Möglichkeit, die Umsatzsteuer einer teilweisen Reparatur geltend zu machen. Insgesamt soll der Geschädigte sich an einem Verkehrsunfall nicht bereichern. Der Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung soll davor geschützt werden, dass Positionen, in denen bei der tatsächlichen Reparatur eine Mehrung aufgetreten sind, bei der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden, hingegen Positionen, bei denen im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigen bei der tatsächlichen Reparatur ein Minderwert entstanden ist, sich diesen nicht zurechnen zu lassen.
Vorliegend ist der Fall gerade ein anderer:
Es ist hier eine Teilreparatur erfolgt. Insoweit ist auch ein Teil der Umsatzsteuer zu erstatten. In Bezug auf den nicht erfolgten Reparaturteil ist der Geschädigte weiterhin geschädigt, daher diese Beschädigung insofern hinnimmt (LG Bremen, Urteil vom 24.05.2012, Az. 7 S 277/11; LG Bückeburg, Urteil vom 29.09.2011, Az. 1 O 86/11; LG Hagen, Urteil vom 02.07.2009, Az. 10 O 24/09; Münchner Kommentar zum BGB, § 249 BGB, Rn. 467; LG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2011, Az. 54 C 2372/11; Palandt, § 249, Rn. 27).
II. Nebenentscheidungen:
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Klage wurde in Höhe von 10,00 Euro, also einem unerheblichen Teil in Bezug auf den Gesamtstreitwert, zurückgenommen, so dass dem Kläger diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen sind.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


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