Aktenzeichen 1 B 112/16, 1 B 112/16 (1 C 36/16)
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Verfahrensgang
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2016, Az: 11 A 2206/14, Urteilvorgehend VG Köln, 11. September 2014, Az: 20 K 7537/13
Gründe
1
Die bei sachdienlicher Auslegung auf die Einbeziehung des Ehemannes beschränkte Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ein bereits in Deutschland lebender Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen muss.
3
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.