Kosten- und Gebührenrecht

Revisionszulassung; Erforderlichkeit eines erneuten Meldeverfahren

Aktenzeichen  7 B 14/19, 7 B 14/19 (7 C 7/20)

Datum:
20.7.2020
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2020:200720B7B14.19.0
Normen:
§ 132 VwGO
Spruchkörper:
7. Senat

Verfahrensgang

vorgehend OVG Lüneburg, 23. Mai 2019, Az: 7 KS 78/17, Urteil

Tenor

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 23. Mai 2019 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 112 500 € festgesetzt.

Gründe

1
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob die nachträgliche Einstufung einer Vogelart als wertbestimmend für ein bestimmtes Vogelschutzgebiet ein erneutes Meldeverfahren nach der Vogelschutzrichtlinie mit einer Ergänzung des Standarddatenbogens erforderlich macht, beitragen.
2
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.


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