Kosten- und Gebührenrecht

Rücknahme des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Aktenzeichen  M 7 S 20.4452

Datum:
26.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 31819
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5, § 92 Abs. 1 S. 1, § 147 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Verfahrensgang

M 7 S 20.4452 2020-10-09 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2020 ist in Ziffer I bis III unwirksam geworden.
III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

Mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 hatte die erkennende Kammer den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 17. September 2020 abgelehnt (Ziffer I), dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt (Ziffer II) sowie den Streitwert festgesetzt (Ziffer III). Zudem war in Ziffer IV des Beschlusses auch der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.
Der Antragsteller hat mit am 22. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenem Schreiben den Antrag zurückgenommen.
Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann der Kläger die Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Die Vorschrift gilt für das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz entsprechend (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 3). Die Antragsrücknahme war somit noch möglich, weil der dem Antragsteller am 16. Oktober 2020 zugestellte Beschluss vom 9. Oktober 2020 noch nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Zustimmung des Antragsgegners bedurfte es vorliegend nicht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 11; Wolff in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2020, § 92 Rn. 4.1).
Soweit die erkennende Kammer mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 eine Entscheidung über den Streitgegenstand und hierauf bezogene Nebenentscheidungen getroffen hat (Ziffer I bis III des Beschlusses), ist der Beschluss unwirksam geworden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 92 Rn. 20). Im Übrigen lässt die Antragsrücknahme die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Ziffer IV des Beschlusses) unberührt.
Zuständig für die das Verfahren abschließenden Entscheidungen war die Kammer, weil über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits eine Sachentscheidung ergangen ist und deshalb § 87a Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht mehr einschlägig ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 87a Rn. 2a, 3).
Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG – unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).


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