Kosten- und Gebührenrecht

Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe – Beweislastverteilung hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners

Aktenzeichen  13 W 463/20

Datum:
30.4.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 13673
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1, § 127 Abs. 2 S. 3, § 569 Abs. 1 S. 1
BGB § 104 Nr. 2

 

Leitsatz

Grundsätzlich muss derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, diese dartun und beweisen. Anders ist dies aber dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen oder unstreitig ist. Dann muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines lichten Moments beruft, diesen darlegen und beweisen. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

31 O 17599/19 2020-01-27 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.01.2020, Az. 31 O 17599/19, wird zurückgewiesen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um im Klageweg Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin aus einer im August 2017 abgeschlossenen Vereinbarung geltend machen zu können.
Mit Beschluss vom 27.01.2020 wies das Landgericht München I den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück. Die beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sich aus dem als Anlage B 1 vorgelegten Gutachten ergebe, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig war und eine etwaige Willenserklärung somit nichtig sei.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 02.04.2020, eingegangen beim Beschwerdegericht am selben Tag, erneut Prozesskostenhilfe „zur anwaltlichen Einbringung eines Rechtsmittels“ gegen den ihm am 21.03.2020 zugestellten Beschluss. Gleichzeitig begründete der Antragsteller das Rechtsmittel selbst. Im Wesentlichen führt er aus, das Landgericht habe verkannt, dass bei der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund eines „lichten Moments“ nicht von Geschäftsunfähigkeit auszugehen sei. Zum Beweis für die Geschäftsfähigkeit stünden die Zeugen RA N., StB A., G., Dr. P. und W. zur Verfügung.
Das Landgericht München I half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2020 nicht ab.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Beschlüsse des Erstgerichts vom 27.01. Und 15.04.2020 Bezug genommen.
II.
1. Das Beschwerdegericht legt den Antrag vom 02.04.2020 als (unbedingte) sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 27.01.2020 aus, da es sich hierbei um das statthafte Rechtsmittel handelt, § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO.
Zwar wurde die sofortige Beschwerde mit einem weiteren Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbunden. Nachdem jedoch nachfolgend die sofortige Beschwerde ausführlich begründet wurde und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt (s.u.), ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller die sofortige Beschwerde nur unter der Bedingung der PKH-Bewilligung einlegen wollte.
2. Für das PKH-Beschwerdeverfahren selbst darf Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Auflage, Vorbemerkungen zu §§ 114-127 ZPO Rn. 9; BGH NJW 1984 S. 2106; OLG Nürnberg NJW 2011 S. 319). Der dahingehende Antrag war daher zurückzuweisen.
3. Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 569 Abs. 1 S. 1, 127 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen war, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses kann Bezug genommen werden.
Soweit der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung vom 02.04.2020 insbesondere geltend macht, dass von einem sog. „lichten Moment“ bei Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung und damit von der Geschäftsfähigkeit der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses im August 2017 ausgegangen werden müsse, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Bei der Beantwortung der Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine Möglichkeit der Beweisführung besteht, genügt es für die Bejahung der Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO zwar regelmäßig, dass eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweiswürdigung zugunsten der bedürftigen Partei nahezu ausgeschlossen erscheint (BVerfG NJW 2008 S. 1060; BVerfG NJW 2013 S. 1727).
Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Die Frage der Geschäftsfähigkeit ist streitig und der Antragsteller hat keinen tauglichen Beweis angeboten.
Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen eines „lichten Moments“ ist der Antragsteller. Zwar muss grundsätzlich derjenige, der sich auf die Geschäftsunfähigkeit beruft, diese dartun und beweisen. Anders ist dies aber dann, wenn die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen oder unstreitig ist. Dann muss derjenige, der sich auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts infolge eines lichten Moments beruft, diesen darlegen und beweisen (Staudinger/Klumpp (2017) § 104 BGB Rn. 30, 32 m.w.N.; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Auflage, § 104 BGB Rn. 8).
Vorliegend greift der Antragsteller lediglich das Privatgutachten des Herrn Dr. S. vom 22.02.2017 (Anlage B 2), nicht aber das im Auftrag des Betreuungsgerichts erstellte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Nicole C. vom 09.05.2017 (Anlage B 1) an. Letzteres basiert auf einer persönlichen Exploration der Antragsgegnerin und kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Antragsgegnerin geschäftsunfähig ist und eine dauerhafte Besserung ausgeschlossen sei (S. 8 des Gutachtens). Die Behauptung der Antragsgegnerseite, dass grundsätzlich von einer Geschäftsunfähigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB auszugehen sei, ist daher zugestanden worden.
Die vom Antragsteller benannten Zeugen führen nicht dazu, dass über die Frage eines lichten Moments Beweis erhoben werden müsste. Zwar kann bei der Beurteilung, ob sich jemand in einem bestimmten Zeitpunkt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, auch in gewissem Umfang die Einschätzung von Personen von Bedeutung sein, die keine medizinische Ausbildung haben oder die den Betroffenen nicht gezielt auf seinen Geisteszustand untersucht haben (BGH BeckRS 2015, 20730; kritisch: jurisPK/Lange, BGB, 8. Auflage, § 104 BGB Rn. 28). Keiner der benannten Zeugen war jedoch nach dem Sachvortrag des Antragstellers zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses im August 2017 anwesend oder kann Angaben zum geistigen Zustand der Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitraum machen. Hinsichtlich der Zeugen RA N., Dr. P. und W. wird schon nicht vorgetragen, wann diese überhaupt mit der Antragsgegnerin Kontakt gehabt haben sollen. Der Zeuge StB A. wurde anscheinend im Herbst 2016 beauftragt, d.h. weit vor der Erstellung des Sachverständigengutachtens und dem vermeintlichen Vertragsschluss. Hinsichtlich der Zeugin G. wird behauptet, diese könne Angaben zum Zustand der Antragsgegnerin „zum Zeitpunkt der antragstellerischen Tätigkeiten“ machen. Diese waren jedoch laut der Rechnung vom 17.12.2018 bereits im April 2017 und somit ebenfalls weit vor August 2017 und vor der Untersuchung durch die Sachverständige C. beendet. Der Antragsteller ist somit beweisfällig geblieben.
Im Übrigen fehlt es an hinreichendem Sachvortrag dazu, aufgrund welcher konkreten Wahrnehmungen der Zeugen davon auszugehen sein soll, dass die Antragsgegnerin im August 2017 noch bzw. wieder in der Lage war, Entscheidungen von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite (Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im Umfang von immerhin knapp 28.000 € für Leistungen, die in der Vergangenheit offensichtlich ohne Zusage einer konkreten Vergütung erbracht wurden) zu überblicken.
Diese Überlegungen gelten auch für die bereits im Schriftsatz vom 02.02.2020 benannten Zeugen.
Auf die streitige Frage, ob es bei einer fortschreitenden Demenzerkrankung überhaupt dazu kommen kann, dass die Geschäftsfähigkeit im Rahmen eines luziden Momentes kurzfristig auflebt (verneinend: OLG München, Beschluss vom 01.07.2013 – 31 Wx 266/12 – juris), kommt es daher letztlich nicht mehr an.
Die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 02. und 04.04.2020 sind für die Beschwerdeentscheidung nicht relevant.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.


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