Kosten- und Gebührenrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Prozesskostenhilfe – Erfordernis der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Aktenzeichen  B 3 P 15/17 B

Datum:
30.5.2017
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2017:300517BB3P1517B0
Normen:
§ 73 Abs 4 SGG
§ 73a Abs 1 S 1 SGG
§ 160a Abs 1 S 1 SGG
§ 117 Abs 2 ZPO
§ 117 Abs 4 ZPO
Spruchkörper:
3. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG Berlin, 2. Oktober 2015, Az: S 86 P 2214/11vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. März 2017, Az: L 30 P 64/15, Urteil

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
I. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 22.3.2017, ihm zugestellt am 28.3.2017, mit einem am 28.4.2017 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 27.4.2017 Beschwerde eingelegt und durch die Erklärung, sich keinen Anwalt leisten zu können, sinngemäß einen Antrag auf Bewilligung von PKH gestellt.
2
II. 1. Für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes grundsätzlich Voraussetzung, dass sowohl der Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 S 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG eingereicht werden (vgl BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BSG Beschluss vom 3.4.2001 – B 7 AL 14/01 B; BGH VersR 1981, 884; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG NJW 2000, 3344). Darauf ist der Kläger bereits in den Erläuterungen zur PKH, die dem angefochtenen Urteil des LSG beigefügt waren, und mit gerichtlichem Schreiben vom 2.5.2017 hingewiesen worden. Der Kläger behauptet zwar, dass ihn das LSG-Urteil persönlich nicht erreicht habe, jedoch ist nicht erkennbar, dass die Zustellung des LSG-Urteils nicht ordnungsgemäß erfolgt sein könnte. Ausweislich der Postzustellungsurkunde ist dem Kläger das Urteil des LSG in seinen zur Wohnung gehörenden Briefkasten gelegt worden. Das Schriftstück gilt durch Einlegung in den Briefkasten als zugestellt (§ 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO). Mit seinem Schreiben vom 27.4.2017 an das BSG hat der Kläger die Beschwerdefrist gewahrt. Der Kläger hat aber bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.4.2017 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 SGG), die erforderliche PKH-Erklärung nicht vorgelegt. Der Antrag auf PKH ist daher schon aus diesem Grunde abzulehnen.
3
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist beim BSG eingelegt worden ist (§ 160a Abs 1 S 2, § 73 Abs 4 SGG). Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
4
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.


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