Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert bei mehreren Feststellungsanträgen

Aktenzeichen  22 C 18.371

Datum:
4.4.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 6891
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 86 Abs. 3, § 88
GKG § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

1 Bei der Auslegung der Klageanträge und bei der wertmäßigen Beurteilung der sich aus diesen Anträgen für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) sind insbesondere bei juristisch nicht ausgebildeten Klägern die Gebote der Ermittlung des wirklichen Rechtsschutzziels (§ 88 Hs. 2 VwGO) und des Hinwirkens auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) zu berücksichtigen. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2 Lässt einer von mehreren Klageanträgen kein eigenständiges Rechtsschutzziel erkennen, das gegenüber den übrigen Anträgen einen „Zusatznutzen“ hat, so ist für diesen Antrag kein gesonderter zusätzlicher Streitwert anzusetzen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

Au 3 K 16.682 2017-08-28 Urt VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. August 2017 wird der Streitwert für das Klageverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1. Der Kläger begehrt, den vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg für seine Klage festgesetzten Streitwert von 15.000 € auf 5.000 € herabzusetzen. Er hatte ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten Klage erhoben und mit drei einzelnen, als Feststellungsbegehren formulierten Anträgen sinngemäß geltend gemacht, die Beklagte weiche im Vollzug des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses der Regierung von Schwaben vom 9. Dezember 2011 erheblich von dem planfestgestellten Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur ab. So werde die Beklagte die sogenannte „Entlastungs Straße West“ nicht verwirklichen, obwohl der genannte Planfeststellungsbeschluss sie hierzu verpflichte. Zudem weiche die jetzt vorgesehene Trasse der Straßenbahnlinie 5 erheblich von der in diesem Planfeststellungsbeschluss planfestgestellten Trasse ab.
Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2017 wies das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) die Klage mit Urteil vom 28. August 2017 als unzulässig ab, da der Kläger hinsichtlich jedes seiner Begehren nicht klagebefugt sei. Mit Beschluss vom selben Tag setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit der Empfehlung unter Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der zuletzt am 18.7.2013 beschlossenen Änderungen, nachfolgend: Streitwertkatalog) für jeden der drei protokollierten Klageanträge auf 5.000 €, insgesamt somit auf 15.000 € fest.
Das Urteil wurde rechtskräftig. Gegen den Streitwertbeschluss legte der Kläger mit Schreiben vom 9. Februar 2017 Beschwerde ein und machte geltend, seine drei Anträge beträfen alle denselben Sachkomplex „Mobilitätsdrehscheibe“. Sie stünden in einem untrennbaren Zusammenhang, so dass man nicht drei getrennte, jeweils kostenverursachende Feststellungsanträge „konstruieren“ dürfe. Die Anträge hätten keinen jeweils selbständigen materiellen Gehalt und könnten auch in einem einzigen Antrag formuliert werden. Daher seien nur 5.000 € als Streitwert gerechtfertigt.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegen getreten und hat eingewandt, der Kläger habe eine Klage mit drei Feststellungsanträgen erhoben, zu deren Problematik sich die Beklagte schon mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016 geäußert habe und von denen der Kläger auch später – trotz eingehender Erörterung in der mündlichen Verhandlung – nicht abgerückt sei.
Die Beigeladene hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.
2. Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG der Einzelrichter zu befinden hat, ist nur teilweise begründet. Die Bewertung eines jeden der drei Feststellungsanträge mit 5.000 € ist nicht angemessen. Angemessen sind vielmehr zwei Mal je 5.000 € (insgesamt also 10.000 €), weil einer der drei Anträge erkennbar kein selbständiges Rechtsschutzziel, sondern nur Begründungselemente für das Rechtsschutzbegehren beschreibt.
In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Die Prüfung, welcher Streitwert festzusetzen ist, geschieht grundsätzlich zu Beginn des Gerichtsverfahrens (näher hierzu z.B.: BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 7 m.w.N.). Für die Bewertung der „Bedeutung der Sache“ mit einem Geldbetrag bieten die Empfehlungen des Streitwertkatalogs eine Orientierungshilfe; im Einzelfall kann sich allerdings diese Bedeutung einer Bewertung in Geld vollständig entziehen. Für derartige Fälle ist der Auffangwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 GKG) vorgesehen (näher hierzu z.B.: BayVGH, B.v. 14.10.2016 – 22 C 16.1849 – juris Rn. 8 m.w.N.).
Vorliegend bot der Sach- und Streitstand keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts. Allerdings war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar, dass der Kläger gerichtlich überprüft bzw. festgestellt haben wollte, dass – wie er meinte – die Beklagte mit den im Zeitpunkt der Klageerhebung beabsichtigten Straßenbzw. Straßenbahnbauprojekten gegen den bestandskräftig festgestellten Plan verstieß; er sieht sich dadurch ausweislich der Betreffangabe in seiner Klageschrift vom 26. April 2016 in seinem „Recht auf Beteiligung am Planverfahren nach BayVwVfG Artikel 72 bis 78 verletzt“.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Kurzbegründung zu seinem Streitwertbeschluss jedem der drei einzelnen Klageanträge einen selbständigen materiellen Gehalt im Sinn von § 39 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs beigemessen und demzufolge drei Auffangwerte addiert. Dies ist nicht angemessen, denn dem Klageantrag Nr. 1 kam eine solche selbständige Bedeutung nicht zu.
Bei der Auslegung der Anträge des Klägers und bei der wertmäßigen Beurteilung der sich aus diesen Anträgen für den Kläger ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) ist zu bedenken, dass der Kläger juristisch nicht ausgebildet ist und ohne einen Rechtskundigen Klage erhoben hat; gerade solche Rechtsuchende hat der Gesetzgeber mit den Geboten der Ermittlung des wirklichen Rechtsschutzziels (§ 88 Halbsatz 2 VwGO; vgl. hierzu Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 ff.) und des Hinwirkens auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) im Blick.
Der Klageantrag Nr. 1 in der Klageschrift vom 26. April 2016 lautete wörtlich: „Das VG soll feststellen, ob der Bau der Entlastungs Straße West laut Planfeststellungsbeschluss vom 9.12.2011 … eine Auflage, und oder eine entscheidungsrelevante Nebenbestimmung war“. Die übrigen beiden Klageanträge vom 26. April 2016 betrafen, in Übereinstimmung mit der dazugehörigen Klagebegründung, die – jeweils in ein Feststellungsbegehren gekleideten – Rechtsbehauptungen, das Absehen vom Bau der „Entlastungs Straße West“ sei mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 9. Dezember 2011 nicht vereinbar; Gleiches gelte für den jetzt beabsichtigten Bau der Straßenbahnlinie, weil diese auf einer anderen als der bestandskräftig planfestgestellten Trasse verlaufe (Einzelklageantrag Nr. 3 vom 26.4.2016); für diese Änderung des Trassenverlaufs bedürfe es eines neuen Planfeststellungsverfahrens (Einzelklageantrag Nr. 2 und Klagebegründung vom 26.4.2016). Die in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2017 protokollierten Anträge entsprechen inhaltlich den Anträgen vom 26. April 2016.
Der Klageantrag Nr. 1 zielte erkennbar auf eine Feststellung, die gegenüber den beiden anderen Klageanträgen keine eigenständige Bedeutung hatte. Dies gilt unabhängig davon, in welcher Weise – unter Beachtung von § 88 Halbsatz 2 und § 86 Abs. 3 VwGO – das übrige Klagebegehren zu verstehen war (insbesondere hinsichtlich der sachgerechten Klageart). Denn in jedem Fall wäre die fragliche Rechtsnatur derjenigen Regelung im Planfeststellungsbeschluss, die sich mit der „Entlastungs Straße West“ befasst (nach dem Duktus des Klägers: „Auflage, und oder eine entscheidungsrelevante Nebenbestimmung“), allenfalls eine rechtliche Vorfrage bzw. ein einzelner rechtlicher Gesichtspunkt innerhalb der Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Rechtsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten oder eines anscheinend von ihm behaupteten Anspruchs auf „Planbefolgung“ gewesen. Anders ausgedrückt: Wären die Klageanträge Nrn. 2 und 3 auf ihre Begründetheit zu prüfen gewesen und wäre es hierbei auf die Rechtsnatur der „Entlastungsstraßen-Regelung“ im bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss angekommen, so hätte das Verwaltungsgericht diese Prüfung auch dann vornehmen müssen, wenn der Klageantrag Nr. 1 nicht gestellt worden wäre. Der Klageantrag Nr. 1 ließ also kein eigenständiges Rechtsschutzziel erkennen, das gegenüber den beiden andern Anträgen einen „Zusatznutzen“ (also einen selbständigen wirtschaftlichen Wert oder materiellen Gehalt im Sinn von § 39 GKG und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs) gehabt und den Ansatz eines gesonderten zusätzlichen Streitwerts von 5.000 € gerechtfertigt hätte. Diese Sichtweise wird zusätzlich gestützt dadurch, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen zwar gesondert die beiden Gesichtspunkte „Nichtbau der Entlastungs Straße“ und „Trassenführung der Straßenbahnlinien“ erwähnt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 7 unten), davon abgesehen aber die Klagebefugnis ohne Differenzierung nach verschiedenen Klageanträgen erörtert und in der Einleitung des Tatbestands vom Streit der Beteiligten „über die rechtliche Bewertung einzelner Passagen eines Planfeststellungsbeschlusses“ geschrieben hat.
Zu einer andern Einschätzung führt auch nicht der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe drei einzelne Feststellungsanträge in seiner Klage gestellt und an diesen Begehren auch nach der Äußerung der Beklagten vom 21. Juli 2016 und trotz eingehender Erörterung der Sache in der mündlichen Verhandlung festgehalten. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergibt sich nicht, ob und wie das Verwaltungsgericht auf sachdienliche Antragstellung hingewirkt hat, ob es z.B. die (bei Ansatz eines dreifachen Auffangwerts als Gesamtstreitwert kostenrelevante) Frage thematisiert hat, welches eigenständige Rechtsschutzziel mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgt werden solle, und wie der Kläger ggf. auf gerichtliche Hinweise reagiert hat. Die Niederschrift schweigt diesbezüglich (vgl. hierzu: Eyermann, a.a.O., § 86 Rn. 56).
Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers (Schriftsatz vom 29.3.2018), wonach das Verwaltungsgericht über seine drei Anträge nicht einmal sachlich entschieden habe, ist allerdings hinzuzufügen, dass für den Streitwert ohne Belang ist, ob ein anhängig gemachtes Rechtsschutzgesuch insgesamt oder auch nur ein einzelner Antrag innerhalb eines solchen Gesuchs erfolgversprechend ist und ob das Verwaltungsgericht sich mit der Begründetheit des Gesuchs befasst oder – wie hier – die Klage bereits mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen hat. Auch ist die Verpflichtung des Gerichts zur Hinwirkung auf sachdienliche Anträge (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht gleichbedeutend mit einer Rechtsberatungspflicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 86 Rn. 24); im Gegenteil verbietet das Gebot der Neutralität gegenüber allen Beteiligten grds. eine Rechtsberatung. Zieht das Gericht allerdings in Betracht, an das ausdrückliche und in der Niederschrift protokollierte Festhalten des (unvertretenen) Rechtsuchenden an einem einzelnen Klageantrag Folgen im Hinblick auf eine Streitwerterhöhung und damit auch Folgen hinsichtlich der Verfahrenskosten zu knüpfen, so bedarf es bei der Prüfung dieses Antrags auf seinen selbständigen materiellen Gehalt und seiner Sachdienlichkeit besonderer Sorgfalt.
2.2. Ohne Erfolg bemängelt der Kläger indes, dass für seine übrigen Klageanträge jeweils der Auffangwert (also zwei Mal 5.000 €) als Streitwert angesetzt worden ist. Das Klagebegehren war darauf gerichtet, die Rechtswidrigkeit zweier Handlungsweisen der Beklagten gerichtlich festgestellt zu wissen. Die vom Kläger geltend gemachten Rechtsverletzungen betrafen zum einen die – nach Ansicht des Klägers gegebene – erhebliche Abweichung von dem bestandskräftig festgestellten Plan, die – nach der Argumentation des Klägers in seiner Klagebegründung – nur aufgrund eines neuen bzw. eines geänderten Planfeststellungsbeschlusses vorgenommen werden dürfe (anderer Trassenverlauf der Straßenbahn). Zum andern ging es um eine nach Ansicht des Klägers gegebene Missachtung einer bestandskräftig planfestgestellten „Baupflicht“ bezüglich der „Entlastungs Straße West“. Die Unterscheidung dieser beiden Einzelbegehren wurde zwar für sich genommen weder aus den in der Klageschrift formulierten noch den in der mündlichen Verhandlung protokollierten Einzelanträgen ganz deutlich. Sie ergab sich aber im Kontext mit der Klagebegründung.
Der Kläger hat von Anfang an keine Verletzung eigener materieller Rechte, sondern nur die Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht; erst in der mündlichen Verhandlung und auch lediglich bezüglich des Verzichts auf die Entlastungs Straße hat er geltend gemacht, der Nichtbau der Entlastungs Straße verletzte seine körperliche Unversehrtheit (durch Abgase und Lärm), weil er als Verkehrsteilnehmer im fraglichen Bereich unterwegs sei. Das Rechtsschutzziel des Klägers eignete sich daher nicht für eine Bewertung des Streitwerts nach den Empfehlungen innerhalb der Gruppe Nr. 34.2 des Streitwertkatalogs, bei denen größtenteils auf solche Beeinträchtigungen abgestellt wird, die sich für ein Grundstück, ein Gewerbe oder einen landwirtschaftlichen Betrieb durch ein bekämpftes planfestgestelltes Vorhaben ergeben (abgesehen von dem weiteren Unterschied zu den dortigen Fällen, dass es vorliegend nicht um die Bekämpfung eines Planfeststellungsbeschlusses ging, sondern um eine Feststellung oder einen Anspruch, der sinngemäß als „Anspruch auf Planbefolgung“ beschrieben werden könnte).
Der Kläger hat erstens beanstandet, die Beklagte baue pflichtwidrig entgegen dem bestandskräftig festgestellten Plan eine Entlastungs Straße nicht; er hat zweitens bemängelt, die Beklagte baue pflichtwidrig eine Straßenbahnlinie auf einer anderen als der bestandskräftig planfestgestellten Trasse. Diese beiden Beanstandungen stehen entgegen der Ansicht des Klägers nicht in einem untrennbaren Zusammenhang – beide haben jeweils eigenständige Bedeutung. Es entspricht dem eingeräumten Ermessen bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG, sie jeweils mit dem Auffangwert (5.000 €) zu bewerten. Hieraus ergibt sich der Gesamtstreitwert von 10.000 €, der unter Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses festzusetzen ist.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung von Kosten findet nicht statt (§ 68 Abs. 3 GKG).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben