Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens im Rahmen der Unfallversicherung

Aktenzeichen  8 W 1518/21

Datum:
19.5.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 11323
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3
GKG § 63 Abs. 3, § 68

 

Leitsatz

Der Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren, bei dem im Rahmen einer Unfallversicherung der Grad der Invalidität festgestellt werden soll und bei dem es nicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens kommt, richtet sich nach der potentiellen Invaliditätsleistung, die sich aufgrund der Angaben des Antragstellers ergeben würde.

Verfahrensgang

31 OH 98/20 2021-03-09 Bes LGREGENSBURG LG Regensburg

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 09.03.2021, Az. 31 OH 98/20, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft den Streitwert für ein selbständiges Beweisverfahren.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 beantragte der Antragsteller beim Landgericht Regensburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, das auf Feststellung unfallbedingter Verletzungen und des Grades der Invalidität gerichtet sein sollte (Bl. 1 ff. d.A.). Hintergrund ist eine private Unfallversicherung, die die Antragsteller bei der Antragsgegnerin unterhält und die seit 01.04.2017 eine Invaliditätssumme von 262.500,- € (zuvor 250.000,- €) vorsieht. Der Antragsteller behauptet Ansprüche wegen eines Unfalls vom 20.02.2017, bei der er sich einen Riss des inneren Meniskus am linken Knie zugezogen habe. Hierdurch sei es zu andauernden Beschwerden am linken Knie gekommen. In der Antragsschrift hat der Antragsteller zur Begründung der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts „laienhaft“ eine Invalidität von „mindestens 1/2 Beinwert“ geschätzt.
Die Antragsgegnerin hat sich zum Verfahrensantrag mit Schriftsatz vom 05.02.2021 geäußert (Bl. 15 ff. d.A.).
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 09.02.2021 wies das Landgericht (Einzelrichter) den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurück (Bl. 28 ff. d.A.). Der Streitwert wurde zunächst mit Beschluss vom 26.02.2021 auf 78.750,- € festgesetzt (Bl. 38 d.A.). Aus Anregung der Antragsgegnerin (Bl. 41 d.A.) änderte das Landgericht die Wertfestsetzung und gelangte im Beschluss vom 09.03.2021 zu einem Streitwert von 137.500,- € (Bl. 47/48).
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 03.05.2021, mit dem er hilfsweise Beschwerde eingelegt hat (Bl. 69/70 d.A.). Er macht geltend, dass das selbständige Beweisverfahren gerade den Zweck gehabt habe, den tatsächlichen Grad der Invalidität festzustellen. Hierzu seien dem Antragsteller als Laien keine konkreten Angaben möglich. Da kein Gutachten eingeholt worden sei, sei der Mittelwert einer Beeinträchtigung zwischen 1/10 Beinwert und 1/2 Beinwert anzusetzen, mithin ein Invaliditätsgrad von 18%. Daraus ergebe sich eine vertragliche Invaliditätsleistung von 45.000,- €.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 12.05.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Nürnberg zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Auch die hier mit Beschluss vom 09.03.2021 gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG erfolgte Änderung der Streitwertfestsetzung ist mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BeckOK-KostR/Jäckel, GKG, § 63 Rn. 35 [Stand: 01.04.2021]).
Der Beschwerdewert von 200,- € ist überschritten und das Rechtsmittel wurde innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmten Frist eingelegt.
Über die Beschwerde entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
2. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren mit Änderungsbeschluss vom 09.03.2021 zutreffend auf 137.500,- € festgesetzt.
a) Für den Streitwert eines selbstständigen Beweisverfahrens ist das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der begehrten Feststellung bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung maßgebend (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO). Dies ist grundsätzlich der volle mutmaßliche Hauptsachewert (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 – III ZB 33/04, NJW 2004, 3488, 3489). Soll gegenüber einem Versicherer der Eintritt und das Ausmaß einer unfallbedingten Invalidität festgestellt werden, so ist demnach auf die sich nach den maßgeblichen Vertragsbedingungen ergebende Invaliditätsleistung abzustellen. Denn hierauf wäre eine potentielle Hauptsacheklage gerichtet.
b) Dabei richtetet sich der Streitwert im Regelfall nicht nach dem Betrag, den der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung gemäß § 61 GKG schätzt (vgl. BeckOK-KostR/Jäckel, aaO., § 61 Rn. 8). Denn hieran ist das Gericht nicht gebunden. Ausschlaggebend ist vielmehr der „richtige“ Betrag, der sich auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens ergibt. Wird hingegen die Beweiserhebung – wie hier – abgelehnt, mithin gar kein Gutachten erstattet, oder stellt der Sachverständige keinerlei anspruchsbegründende Umstände fest, so hat anhand der Angaben des Antragstellers eine gerichtliche Schätzung zu erfolgen (vgl. auch BeckOK-KostR/Jäckel, aaO., § 64 Rn. 4; BeckOK-ZPO/Kratz, § 485 Rn. 42 [Stand: 01.03.2021] jeweils m.w.N.).
c) Im Streitfall hat der Antragsteller bei Verfahrenseinleitung erklärt, dass er von einer unfallbedingten Invalidität von „mindestens 1/2 Beinwert“ ausgeht. Hieran muss er sich festhalten lassen, so dass es nicht auf einen erst nach Verfahrensbeendigung konstruierten „Mittelwert“ ankommen kann. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Gliedertaxe und der Progressionsstaffel war das wirtschaftliche Interesse des Klägers demnach auf 55% der Invaliditätssumme gerichtet, mithin auf 137.500,- €.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
4. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht statthaft (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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