Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert erkennungsdienstlicher Maßnahmen

Aktenzeichen  10 C 18.2396

Datum:
5.12.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35594
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, 2, § 66 Abs. 6 Satz 1, § 68 Abs. 1, § 68 Abs. 3
StPO § 81b Alt. 2

 

Leitsatz

Verfahrensgang

Au 8 K 18.251 2018-10-02 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG zulässige und auch ohne Prozessbevollmächtigten wirksam eingelegte (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG) Streitwertbeschwerde des Klägers, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren zu Recht auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro (sog. Auffangwert) anzunehmen. Bei der der angegriffenen Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) des Klägers gegen die präventive polizeiliche Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b 2. Alt. StPO ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich das Interesse des Klägers am Wegfall dieses Verwaltungsakts maßgebend. Dieses Interesse lässt sich jedoch weder nach der wirtschaftlichen Bedeutung noch nach der rechtlichen Tragweite für den Kläger objektiv hinreichend bestimmen. Somit ist dafür mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Dieses Ergebnis entspricht auch der Empfehlung gemäß Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei polizeirechtlichen Verfügungen grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse, sonst der Auffangwert maßgeblich ist. Auch der Senat nimmt bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten bezüglich erkennungsdienstlicher Maßnahmen in ständiger Rechtsprechung den Auffangstreitwert von 5.000,- Euro an (vgl. z.B. B.v. 8.5.2017 – 10 ZB 17.663 – juris). Dass der Kläger demgegenüber im Hinblick auf die kurze Dauer seines Verfahrens lediglich einen Streitwert in Höhe von höchstens 200 Euro für angemessen hält, ist unerheblich.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).


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