Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für den Antrag auf Herausgabe eines Fahrzeugs

Aktenzeichen  5 U 355/19

Datum:
30.1.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 3191
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
Bamberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 3, § 6

 

Leitsatz

Indiz für die Schätzung des Streitwerts eines Antrags auf Herausgabe eines Fahrzeugs (hier: Sattelzug) ist der Wert, den der Kläger – von der Beklagten unbeanstandet -angegeben hat.  (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

5 U 355/19 2020-01-07 Hinweisbeschluss OLGBAMBERG OLG Bamberg

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 79.450,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Bei der Streitwertfestsetzung ist der Senat bezüglich des Herausgabeverlangens von 55.000,00 € und bezüglich der Widerklage von 24.450,00 € ausgegangen. Gemäß § 6 ZPO wird der Wert bestimmt durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz ankommt.
Maßgebend ist der allgemeine objektiven Verkehrswert. Dieser ist nach § 3 ZPO zu schätzen und ist der Betrag, der sich erzielen lässt, wenn die Sache veräußert werden würde. Ein Indiz für die Schätzung ist der Wert, den die Parteien der Sache zumessen. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift vom 28.1.2019 diesen Wert mit 55.000,00 € beziffert. Das Erstgericht hat diesen Betrag bei der Festsetzung des Streitwerts indiziell herangezogen. Eine Streitwertbeschwerde hat die Beklagte nicht eingelegt. Auch der Senat hat daher bei seiner Schätzung diesen Betrag indiziell herangezogen.


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