Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert für tierschutzrechtliche Anordnung

Aktenzeichen  9 C 16.909

Datum:
2.8.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 52 Abs. 2, § 68

 

Leitsatz

Da bei tierschutzrechtlichen Anordnungen in der Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses bestehen und ein Abstellen auf den Wert der betroffenen Tiere nicht sachgerecht ist, kann in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Auffangstreitwert ausgegangen werden (§ 52 Abs. 2 GKG). Dieser Streitwert ist auch sachgerecht, wenn um die Rückgabe von Tieren gestritten wird, die auf Grund einer tierschutzrechtlichen Anordnung weggenommen wurden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 1 K 15.9 2015-10-23 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Klägerin wandte sich mit ihrer Klage gegen eine Kostenforderung des Beklagten für die Wegnahme von drei Kaninchen in Höhe von 382,78 Euro und begehrte weiterhin die Rückgabe von fünf weggenommenen Kaninchen. Mit Gerichtsbescheid vom 23. Oktober 2015 wurde die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom selben Tag auf 5.382,78 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Streitwertbeschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, der Streitwert sei zu hoch angesetzt, weil die 2014 erworbenen fünf Kaninchen nur „etwa 500 Euro inklusive Fahrtkosten nach Bamberg“ gekostet hätten.
II.
Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), aber unbegründet.
In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).
Werden mehrere Anträge mit selbstständiger Bedeutung gestellt, so werden die Werte addiert, wenn die Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder einen selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs, § 39 Abs. 1 GKG). Hier hat die Klägerin zwei nicht identische Klagebegehren geltend gemacht, so dass die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen sind.
1. Hinsichtlich der angegriffenen Kostenforderung für die Wegnahme von drei Kaninchen bestimmt sich der Streitwert gem. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nach der Höhe der Kostenforderung. Er beträgt damit 382,78 Euro.
2. Die geforderte Rückgabe von fünf aufgrund tierschutzrechtlicher Anordnung weggenommenen Kaninchen betrifft keine konkrete, bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt. Es ist deshalb naheliegend und sachgerecht, zur Bestimmung des Streitwertwerts hierfür die Grundsätze für die Bewertung tierschutzrechtlicher Anordnungen heranzuziehen.
Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsverfahren bieten und ein Abstellen auf den Wert der betroffenen Tiere nicht sachgerecht ist. Deshalb ist insoweit grundsätzlich der Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. BayVGH, B. v. 18.12.2015 – 9 C 15.2235 – juris Rn.3). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).
Der vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die Rückgabe der Kaninchen festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000 Euro entspricht diesen Grundsätzen.
Der Gesamtstreitwert beträgt damit – wie vom Verwaltungsgericht festgesetzt – 5.382,78 Euro.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben