Kosten- und Gebührenrecht

Streitwert und Kostenentscheidung bei einer Mieterhöhungsklage

Aktenzeichen  452 C 30045/14

Datum:
6.9.2016
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
GKG GKG § 41 Abs. 5
ZPO ZPO § 9, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1

 

Leitsatz

Der Streitwert einer Mieterhöhungsklage ist auf das Zwölffache des Monatsbetrages der geltend gemachten Erhöhung festzusetzen (§ 41 Abs. 5 GKG). Im Rahmen der Kostenentscheidung ist hingegen gemäß § 9 ZPO bei der Ermittlung des Wertes der Mieterhöhungsklage von einem Streitwert von 42 Monatsmieten auszugehen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 1.389,71 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Streitwert war aus der Summe von Klage und Widerklage festzusetzen. Der Streitwert der Mieterhöhungsklage war dabei auf das Zwölffache des Monatsbetrages der geltend gemachten Erhöhung (12 x 99,00 €) festzusetzen, § 41 Abs. 5 Satz GKG.
2. Die Entscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3 S. 3, 91 Abs. 1,92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Klage und Widerklage sind zurückgenommen worden. Jede Partei muss sich im Hinblick auf ihre eigene Klage so behandeln lassen, als sei sie im Rechtsstreit unterlegen, § 91 Abs. 1 ZPO. Dabei fällt die Widerklage aber nicht ins Gewicht, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Denn im Rahmen der Kostenentscheidung ist gemäß § 9 ZPO bei der Ermittlung des Wertes der Mieterhöhungsklage von einem Streitwert von 42 Monatsmieten auszugehen, nicht nur gemäß § 41 Abs. 5 GKG von 12 Monatsmieten. Denn auch wenn die Klagepartei nur teilweise obsiegt, weil etwa die Mieterhöhung erst 3 Monate später zugesprochen wird, weil etwa das Gericht davon ausgeht, dass erst ein späteres Mieterhöhungsverlangen formell ordnungsgemäß war, ist es wirtschaftlich angemessen, dass die Klagepartei nicht zu 3/12 unterliegt, sondern zu 3/42. Auch die Rechtsmittelbeschwer bemisst sich unstrittig nach § 9 ZPO.
Danach unterlag die Beklagtenpartei aber nur in Höhe von 201,71 € zum fiktiven Gesamtstreitwert von 4.359,71 € (42 x 99,00 € + 201,71 €), also zu 4,6%.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht München Pacellistraße 5 80333 München, oder bei dem
Landgericht München I Prielmayerstraße 7 80335 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden,


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