Kosten- und Gebührenrecht

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Aktenzeichen  M 17 M 20.1194

Datum:
30.3.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45551
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München betreffend die öffentliche Richtigstellung von Tatsachenbehauptungen.
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 wurde der Streitwert vorläufig auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Beschluss wurde dem Kläger mit Schreiben vom … 2020 übersandt. Mit Kostenrechnung vom … 2020 wurde der Kläger aufgefordert, Kosten in Höhe von 438,00 Euro zu entrichten.
Mit Schreiben vom 10. März 2020, eingegangen bei Gericht am 11. März 2020, wandte sich der Antragsteller gegen den Kostenansatz und erhob hiergegen Erinnerung. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seine Forderungen sich in erster Linie auf eine Richtigstellung öffentlich verbreiteter falscher Tatsachenbehauptungen beziehen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 10. März 2020 verwiesen.
Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Über die Erinnerung entscheidet nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter.
Die Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kostenansatz ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 GKG werden für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtbarkeit Gerichtsgebühren erhoben, die sich nach dem Wert des Streitgegenstands richten. Die Höhe der Verfahrensgebühr bemisst sich nach dem vorläufig durch das Gericht festgesetzten Streitwert, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Das Gericht hat den vorläufigen Streitwert nach § 63 Abs. 1 GKG durch Beschluss vom 17. Dezember 2019 festgesetzt. Da keine bezifferte Geldleistung geltend gemacht wurde und sich aus dem Vortrag des Klägers keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ergaben, wurde nach § 52 Abs. 2 GKG der gesetzlich vorgesehene Auffangstreitwert von 5.000,00 € angesetzt.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klageschrift fällig. Ein Fall der Kostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger daher zu Recht in Rechnung gestellt.
Die Gerichtsgebühren sind in der angegriffenen Kostenrechnung auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt worden. Sachliche oder rechnerische Fehler der Kostenrechnung vom … 2020 sind nicht ersichtlich.
Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren grundsätzlich nach dem Streitwert. Sie werden nach dem Kostenverzeichnis (KV als Anlage 1 zum GKG) erhoben, § 3 Abs. 2 GKG. Bei einem vorläufigen Streitwert von 5.000,00 Euro beträgt die einfache Gerichtsgebühr 146,00 Euro, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG i.V.m. Anlage 2 zum GKG, und wird mit einem dreifachen Satz (3 x 146,00 Euro = 438,00 Euro) angesetzt, § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG. Dem entspricht die angegriffene Kostenrechnung. Die Erinnerung ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.


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