Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertbeschwerde, erweiterte Gewerbeuntersagung

Aktenzeichen  22 C 21.1940

Datum:
13.8.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24952
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 68
GewO § 35

 

Leitsatz

Verfahrensgang

AN 4 K 21.00464 2021-07-12 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter zu befinden hat, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert in Nr. 3 des Beschlusses vom 12. Juli 2021 zutreffend auf 20.000 Euro festgesetzt.
Bei der Anfechtung einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, die gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweitert wurde (vgl. Nr. I Halbs. 2 und Nr. II sowie S. 4 f. des mit der – zwischenzeitlich zurückgenommenen – Klage angefochtenen Bescheids vom 11.2.2021) entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger (§ 52 Abs. 1 GKG) die Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar etwa unter www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog; im Folgenden: Streitwertkatalog) heranzuziehen. Wenn keine näheren Anhaltspunkte hinsichtlich des erzielten oder erwarteten Gewinns bestehen (vgl. Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs) ergibt sich damit ein Streitwert von insgesamt 20.000 Euro (vgl. aus jüngerer Zeit BayVGH, B.v. 3.3.2021 – 22 ZB 20.1576; B.v. 19.10.2020 – 22 ZB 20.362; B.v. 17.8.2020 – 22 ZB 20.1037; zur Festsetzung dieses Streitwerts auch bei nur geringen Erträgen aus dem Gewerbe und bei mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit vgl. B.v. 27.6.2012 – 22 ZB 12.605 bzw. B.v. 15.3.2010 – 22 ZB 10.336; alle juris). Der Entscheidungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte ist ein ähnliches Vorgehen zu entnehmen (vgl. BVerwG, B.v. 21.12.2017 – 8 B 70.16 – hinsichtlich des Streitwerts abrufbar unter www.bverwg.de; SächsOVG, B.v. 8.3.2021 – 6 A 1268/18 – juris; OVG LSA, B.v. 2.11.2020 – 1 M 109/20 – juris; OVG NW, B.v. 12.8.2019 – 4 E 609/19 – juris; OVG Saarl, B.v. 14.3.2018 – 1 A 386/16 – juris).
Anders als die Beschwerde ggfs. meint, liegt der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht die Annahme zu Grunde, dass der Jahresgewinn des Klägers höher lag als der in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs genannte Mindestbetrag von 15.000 Euro. Vielmehr ergibt sich Erhöhung um 5.000 Euro aus der bei einer erweiterten Gewerbeuntersagung zusätzlich zu Nr. 54.2.1 heranzuziehenden Nr. 54.2.2 des Streitwertkatalogs. Die dort aufgeführte – sich am Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG orientierende – Erhöhung ist sowohl allgemein als auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil die Erweiterung der Untersagung auf andere (als dem ausgeübten) Gewerbe sowie auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger gesondert zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B.v. 3.2.1993 – 1 B 10.93 – juris Rn. 8).
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich die Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeverfahren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 152 Abs. 1 VwGO).


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