Kosten- und Gebührenrecht

Streitwertfestsetzung, Verwaltungsgerichte, Verfahrensgebühr, Streitwertkatalog, Einstellungsbeschluß, Kostenberechnung, Behördliche Maßnahmen, Nach Klagerücknahme, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Kostenverzeichnis, Einzelrichterentscheidung, Beschwerdegegenstand, Urkundsbeamten, Gebührenfreiheit, Kostenrechnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Antragsgegner, Gerichtsverfahren, Antragstellers, Zurückweisung

Aktenzeichen  M 23 M 19.3956

Datum:
4.5.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 41827
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 66 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.
Die Antragstellerin erhob am 06.05.2019 Klage gegen die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit behördlichen Maßnahmen aufgrund der Fahrzeugzulassungsverordnung (M 23 K 19.2146).
Nach Klagerücknahme stellte das Gericht das Verfahren am 23.05.2019 ein und setzte den Streitwert auf 2500 EUR fest.
Am 06.06.2019 erging die Kostenrechnung an die Antragstellerin, wonach sie aus einem Streitwert von 2500 EUR eine Verfahrensgebühr in einem 1-fachen Satz in Höhe von 108 EUR zu tragen hat.
Die Antragstellerin erhob hiergegen am 01.07.2019 Erinnerung mit der wesentlichen Begründung, dass die Einreichung des Schriftstücks am 06.05.2019 auf einem Irrtum beruht habe und der Betrag von 108 EUR als unverhältnismäßig hoch erscheine.
Der Urkundsbeamte des Bayerischen Verwaltungsgericht München half der Erinnerung nicht ab und legte sie am 30.07.2019 dem Gericht zur Entscheidung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 GKG), bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Kostenrechnung des Urkundsbeamten des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 06.06.2019 ist rechtmäßig und von der Höhe her nicht zu beanstanden. Aus dem Einstellungsbeschluss der Kammer mit Streitwertfestsetzung auf 2500 EUR hat der Urkundsbeamte zutreffend die Verfahrensgebühr 1. Instanz im 1-fachen Satz (§ 3 GKG und Anlage 1 zum GKG, KV Nr. 5111) mit 108 EUR errechnet.
Es mag zutreffen, dass die Antragstellerin die Klage versehentlich erhoben hat, die Kostenberechnung für den Fall der Klagerücknahme mit einem 1-fachen statt eines 3-fachen Satzes entspricht aber der Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses, ohne dass insofern weitere Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zu berücksichtigen wären.
Soweit die Antragstellerin dem Grunde nach die Streitwertfestsetzung (aus der sich die Kostenberechnung ergibt) an sich anzweifelt, so entspricht die jedoch § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 46.16 des regelmäßig angewandten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für derlei behördliche Maßnahmen 2500 EUR vorsieht. Hätte die Antragstellerin noch vor Abschluss des gerichtlichen Verfahrens hinreichend dargelegt bzw. hätten Anhaltspunkte vorgelegen, dass ein abweichender/ niedrigerer Streitwert gerechtfertigt gewesen wäre, hätte das Gericht eine Reduzierung vorgenommen.
Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Eine Rechtsbehelfsbelehrung:bedarf es wegen § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschwerdegegenstand unter 200 EUR) nicht.


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben