Kosten- und Gebührenrecht

Subsidiarität der Feststellungsklage

Aktenzeichen  7 C 16.103

Datum:
23.3.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 2, § 43 Abs. 2, § 75, § 166
RBStV RBStV § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 3
ZPO ZPO § 114, § 121 Abs. 2

 

Leitsatz

1 Ein (mutmaßlicher) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist durch Verpflichtungs- oder – gegebenenfalls –  Untätigkeitsklage gerichtlich geltend zu machen. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Rundfunkbeitragspflicht ist demgegenüber subsidiär.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Erweist sich eine beabsichtigte Klage als unzulässig, ist der diese Klage betreffende Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage abzulehnen. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

B 3 K 15.713 2016-01-11 Bes VGBAYREUTH VG Bayreuth

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den – isolierten – Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die angekündigte Feststellungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114, § 121 Abs. 2 ZPO).
Der Antragstellerin, die Arbeitslosengeld II bezieht, ging es den Schreiben ihres Bevollmächtigten an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (im Folgenden: Beitragsservice) sowie das Verwaltungsgericht zufolge um eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV. Eine solche ist auf entsprechenden Antrag hin gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV nicht nur möglich, sondern mittlerweile auch aufgrund des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs „wegen des nunmehr nachgewiesenen Bezugs von ALG II“ seitens des Antragsgegners bewilligt. Gerichtlich durchsetzbar ist ein bestehender (und nachgewiesener) Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im Wege der Verpflichtungs- (§ 42 Abs. 1 VwGO) oder – ggf. – der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO). Ein Bedürfnis nach Rechtsschutz durch die angekündigte – und demgegenüber grundsätzlich subsidiäre (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) – Klage auf Feststellung, die Antragstellerin sei zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nicht verpflichtet, ist aufgrund dessen nicht erkennbar. Ebensowenig besteht ein rechtlich schützenswertes Interesse der Antragstellerin dahingehend, sich gegen die sie (noch) gar nicht unmittelbar in ihren Rechten betreffenden, lediglich informatorischen und formlosen Schreiben des Beitragsservice zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen gerichtlich zur Wehr zu setzen.
Da die beabsichtigte Feststellungsklage sonach unzulässig ist und keinen Erfolg verspricht, bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, ob das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe im Hinblick auf den geschlossenen Vergleich zu Recht abgelehnt oder aber – wie die Antragstellerin darüber hinaus meint – infolge „verzögerter Bearbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe eine pflichtwidrige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin“ erlassen hat.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Zurückweisung der Beschwerde nach dem hierfür maßgeblichen Kostenverzeichnis eine Festgebühr anfällt (§ 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Anl. 1 Nr. 5502).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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