Aktenzeichen S 14 SF 93/16 E
SGG SGG § 197a
GKG GKG § 63, § 66 Abs. 1
Leitsatz
1 Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts, nicht aber auf eine Unrichtigkeit einer im Hauptsachverfahren getroffenen Entscheidung wie der vorläufigen Streitwertfestsetzung gestützt werden. (Rn. 8 – 10) (redaktioneller Leitsatz)
2 Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
3 Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) nach § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Im Verfahren mit dem Az. S 7 AL 115/16 hatte der Vorsitzende der 7. Kammer mit Verfügung vom 30. August 2016 einen vorläufigen Streitwert von 5.000,00 EUR festgelegt. Daraufhin forderte die zuständige Urkundsbeamtin mit Gerichtskostenfeststellung vom 20. September 2016 von dem Kläger und jetzigen Erinnerungsführer eine auf dem vorläufig festgesetzten Streitwert basierende Gebührenzahlung in Höhe von 438,00 EUR.
Hierauf legte der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2016 gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20. September 2016 Erinnerung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Streitwert sei überhöht und werde bestritten. Es sei höchstens ein Streitwert von 1.000,00 EUR anzusetzen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. Oktober 2016 hat der Kostenrichter den Erinnerungsführer darauf hingewiesen, dass auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichts (BayLSG), etwa im Beschluss vom 13. August 2014, Az. L 15 SF 67/14 E, die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen sei. Hier könne nur die kostenrechtlich zutreffende Umsetzung überprüft werden. Das Gericht hat dem Erinnerungsführer nahegelegt, die Erinnerung zurückzunehmen und gegebenenfalls erneut auf den Richter der Hauptsache hinzuwirken, den Streitwert vorläufig auf 1.000,00 EUR festzusetzen. Auf eine derartige Entscheidung des Hauptsacherichters bestehe aber kein Rechtsanspruch.
Der Erinnerungsführer hat sich hierzu nicht geäußert.
Mittlerweile hat das Gericht der Hauptsache nach Abschluss des Verfahrens am 9. November 2016 eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000,00 EUR getroffen.
II.
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20. September 2016 ist unbegründet.
Der Erinnerungsführer hat eine Verletzung des Kostenrechts nicht vorgetragen. Eine Verletzung des Kostenrechts, also der kostenrechtlichen Umsetzung der vorläufigen Streitwertfestsetzung, ist auch nicht ersichtlich.
Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden, zumal der Richter der Hauptsache mit Verfügung vom 30. August 2016 den vorläufigen Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt hat und die Gerichtskostenfeststellung vom 20. September 2016 diese Vorgabe kostenrechtlich korrekt umsetzt.
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. etwa Bundesgerichtshof – BGH -, Beschlüsse vom 13. Februar 1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20. September 2007, Az. IX ZB 35/07; zudem ständige Rechtsprechung des Kostensenats des BayLSG, wie im Beschluss vom 13. August 2014, Az.: L 15 SF 67/14, ausgeführt), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.
Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197a SGG, aber auch zur Höhe des Streitwerts, sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Der Einwand des Erinnerungsführers, der der Kostenrechnung zugrunde gelegte vorläufige Streitwert sei zu hoch bemessen, kann somit nicht mit Aussicht auf Erfolg mittels der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG vorgebracht werden.
Vielmehr ist die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts einer Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG entzogen. Dies zeigt auch die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach wird in den Fällen, in denen Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, – aber auch nur in diesen Fällen – eine Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch gerichtlichen Beschluss verlangt. Auch in derartigen Fällen ist die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ausschließlich dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, einer gerichtliche Überprüfung zugänglich. Diese Überprüfung erfolgt gegebenenfalls im Rahmen einer Beschwerde nach § 67 GKG, nicht aber vermittels der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG, so das BayLSG, a. a. O. Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt gemäß § 103 SGG dem Amtsermittlungsgrundsatz und kann deshalb nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden. Selbst dann, wenn der vorläufige Streitwert durch Beschluss festzusetzen ist, ist also im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197a SGG der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.
Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. GKG § 63 Absatz 2 GKG). Ein derartiges Abwarten ist dem Kostenpflichtigen nach Auffassung des BayLSG, dem sich das erkennende Gericht anschließt, auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des umfassenden Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) zumutbar, da er damit keinen unzumutbaren Rechtsverlust erleidet. Denn in der Durchführung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens wird er rechtlich nicht behindert, da dieses Verfahren unabhängig davon durchgeführt wird, ob die dafür angeforderten Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder nicht. Zudem hat er am Ende des Verfahrens die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen den dann endgültig festzusetzenden Streitwert.
Die Streitwertfestsetzung vom 9. November 2016 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Entscheidung ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).