Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässige Streitwertbeschwerde mangels Überschreitung des Schwellenwerts

Aktenzeichen  9 C 20.2739

Datum:
26.11.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 36184
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 3 Abs. 2, § 34, § 52 Abs. 2, § 66 Abs. 6 S. 1, § 68
VwGO § 152 Abs. 1

 

Leitsatz

Das Gericht kann aus Gründen der Praktikabilität eine Pauschale als Streitwert festsetzen. (Rn. 4 – 5) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

AN 3 K 20.02150 2020-10-26 Bes VGANSBACH VG Ansbach

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich die Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2020 wendet und sinngemäß eine Herabsetzung auf 1.000 bis 2.000 Euro erstrebt, bleibt ohne Erfolg.
Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Einzelrichter berufen.
Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den für die Zulässigkeit maßgeblichen Schwellenwert von 200 Euro nicht erreicht. Da das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht durch eine Klagerücknahme vor Schluss der mündlichen Verhandlung beendet wurde, ist von der Klägerin nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nur eine einzige Gerichtsgebühr zu entrichten. Die allgemeine Verfahrensgebühr in Höhe der dreifachen Gebühr ermäßigt sich in diesem Fall entsprechend (vgl. Kostenverzeichnis zum GKG, Nrn. 5110, 5111).
Ein Erfolg der Beschwerde hätte demnach nur die Herabsetzung der Gerichtsgebühren von 146 Euro (bei einem Streitwert von 5.000 Euro) auf 53 Euro (bei einem Streitwert bis 1.000 Euro) zur Folge (vgl. Gebührentabelle Anlage 2 zu § 34 GKG). Der Schwellenwert gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG wird deshalb auch mit Rücksicht auf eventuelle weitere Nebenkosten (z.B. Porto etc.) nicht einmal ansatzweise erreicht. Einen Prozessbevollmächtigten hatte die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht beauftragt.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch materiell keine Bedenken gegen den vom Verwaltungsgericht angesetzten Streitwert zu erheben sind. Nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (sog. Auffangwert). Ein solcher Pauschalwert erlaubt für den Regelfall eine praktikable Handhabung der Streitwertfestsetzung, vermeidet einer Nebenentscheidung nicht angemessenes, umständliches Differenzieren und macht das Prozessrisiko für die Beteiligten überschaubar (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2016 – 9 C 15.2736 – juris Rn. 3). Angesichts der unterschiedlichsten Klagebegehren (Normenkontrolle, Baurecht, Schadensersatz) und von der Klägerin im Klageschriftsatz vom 8. Oktober 2020 angeführten unterschiedlichsten Aspekte, bildet allein der aktuelle Wert des von der Klägerin angeführten Grundstücks die Bedeutung der Sache für diese nicht ausreichend ab. Im Übrigen bietet der Sach- und Streitstand – auch nach dem Beschwerdevorbringen – für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, hier den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG anzusetzen, nicht zu beanstanden ist.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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