Kosten- und Gebührenrecht

Unzulässigkeit der Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit

Aktenzeichen  S 14 AS 1188/15

Datum:
23.2.2016
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 202 Satz 1
GVG GVG § 17 Abs. 1 Satz 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört.
Die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Derselbe Klageanspruch ist bereits Gegenstand des beim Bayerischen Landessozialgerichts unter dem Aktenzeichen L 7 AS 85/16 anhängigen Berufungsverfahrens (Berufung vom 08.02.2016 gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 27.01.2015, Aktenzeichen S 14 AS 335/15). Während der Rechtshängigkeit ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand unzulässig, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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