Kosten- und Gebührenrecht

Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme

Aktenzeichen  22 A 14.40031

Datum:
7.8.2017
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AtG AtG § 9a Abs. 2a
GKG GKG § 39 Abs. 2, § 52 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 30.000.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Nach Rücknahme der Klage mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO). Die Klägerin trägt nach § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 6.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und orientiert sich an dem von der Klägerin geschätzten Betrag der Aufwendungen in Höhe von 50.000.000 Euro für die notwendige Errichtung einer sog. „Heißen Zelle“ und weiterer Umsetzungskosten, sollte die Sorgepflicht des § 9a Abs. 2a AtG für sie gelten. Der Schätzung dieses Investitionsbetrages und seiner näheren Erläuterung im Schriftsatz vom 4. Mai 2015 ist der Beklagte nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Der Feststellungsantrag der Klageschrift bezieht sich auf das generelle Nichtbestehen dieser Sorgepflicht und eben nicht nur auf das Nichtbestehen einer Pflicht zur Einholung einer aus der Sorgepflicht erwachsenden Veränderungsgenehmigung (hinsichtlich derer an eine Streitwertfestsetzung nach Nr. 6.1.2 des Streitwertkatalogs zu denken wäre). Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin am vorliegenden Rechtsstreit besteht ausweislich der Klageschrift vielmehr gerade in der Vermeidung der von ihr gefürchteten kostenträchtigen Anpassungsmaßnahmen an den vorhandenen standortnahen Zwischenlagern infolge der von § 9a Abs. 2a AtG angeordneten Sorgepflicht, der nach Auffassung der Klägerin eine self-executing Norm darstellt, zu deren Beachtung keine weiteren behördlichen Durchführungsakte erforderlich sind (wie NdsOVG, B.v. 28.10.2014 – 7 KS 79/14 – juris Rn. 3/4).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 93 Abs. 3 Satz 2 VwGO, § 68 Abs. 2 Satz 6 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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