Aktenzeichen 9 ZB 19.50011
Leitsatz
Wurde die Klage durch Erledigungserklärung des Klägers beendet, hat er die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung zu tragen, weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 2 K 18.50604 2019-02-19 GeB VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Das Verfahren wird eingestellt.
II. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 19. Februar 2019 (Az. RN 2 K 18.50604) ist wirkungslos geworden.
III. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben
Gründe
1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist damit wirkungslos geworden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage, die sich im Verfahren auf Zulassung der Berufung befand, ist darauf abzustellen, ob die Berufung zuzulassen gewesen wäre und ob und in welchem Umfang die Berufung im Falle ihrer Zulassung Erfolg gehabt hätte (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2015 – 15 ZB 13.418 – juris Rn. 3 m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es danach hier, die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung ohne erledigendes Ereignis in entsprechender Anwendung von § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Jedenfalls wäre er mangels ausreichender Darlegung von Zulassungsgründen unbegründet gewesen. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. März 2019 die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beantragt (§ 78 Abs. 7 AsylG). Er hat mit der hierzu abgegebenen Begründung trotz ihm ordnungsgemäß erteilter Rechtsmittelbelehrungjedoch keine Zulassungsgründe im Sinne der abschließenden Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG – die lediglich die Gründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz sowie eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels umfasst – dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Vielmehr hat er die Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts angezweifelt und zu seiner anderslautenden Rechtsauffassung ausgeführt, womit für den Asylprozess kein Zulassungsgrund dargetan wird (BayVGH, B.v. 16.5.2019 – 9 ZB 19.30875 – juris Rn. 3).
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).