Aktenzeichen 20 ZB 18.1703
Leitsatz
Verfahrensgang
RN 11 K 17.191 2018-07-27 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird für das Verfahren der Berufungszulassung auf 50,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO innerhalb der gesetzlichen Antragsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt wurde.
Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertretenen Kläger persönlich am 1. August 2018 zugestellte Urteil begann gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB am 2. August 2018, 0:00 Uhr zu laufen und endete gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO, 188 Abs. 2 BGB am Montag, den 3. September 2018, 24:00 Uhr. Innerhalb dieser Frist hat lediglich der gemäß § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO nicht postulationsfähige Kläger persönlich die Zulassung der Berufung beantragt. Der Kläger wurde sowohl in der Rechtsmittelbelehrungdes angefochtenen Urteils als auch im Schreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2018 auf die Antragsfrist sowie darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung wirksam nur durch einen Prozessbevollmächtigten gestellt werden kann. Auf die Mitteilung des Klägers, er werde einen Prozessbevollmächtigten beauftragen und dieser werde bis 15. September 2018 einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 14. August 2018 überdies darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Antragsfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht verlängerbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 3, 63 Abs. 2 GKG.
Mit dieser Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).