Kosten- und Gebührenrecht

Verwaltungsgerichte, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Wohngeldansprüche, Wohngeldantrag, Wohngeldbehörde, Wohngeldrecht, Entscheidung durch Gerichtsbescheid, Mieterhöhung, Mietverträge, Prozeßbevollmächtigter, Bestimmter Klageantrag, Schriftsätze, Widerspruchsbescheid, Zentralheizung, Nebenkosten, Kontoauszüge, Betriebskostenverordnung, Warmwasserversorgungsanlagen, Höchstbetrag, Befähigung zum Richteramt

Aktenzeichen  B 8 K 20.483

Datum:
5.10.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 40910
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
WoGG §§ 9, 12, 13, 19

 

Leitsatz

Tenor

1.    Die Klage wird abgewiesen.
2.    Der Kläger trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Verfahrens.  
3.    Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, zulässig. Gem. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO „soll“ die Klage einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dem Erfordernis eines bestimmten Klageantrags ist genügt, wenn das Ziel der Klage aus der Tatsache der Klageerhebung allein, aus der Klagebegründung und/oder in Verbindung mit den während des Verfahrens abgegebenen Erklärungen hinreichend erkennbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 82 Rn. 10). Dies kann vorliegend noch bejaht werden. Aus dem Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren wird hinreichend deutlich, dass er sich gegen den ablehnenden Bescheid der Wohngeldbehörde vom 20.03.2020 in Form des Widerspruchsbescheids vom 15.05.2020 zur Wehr setzen will und damit auch die Verpflichtung der Behörde zur positiven Verbescheidung seines Antrags vom 16.01.2020 verlangt.
2. In der Sache bleibt die Klage allerdings ohne Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf Wohngeld besteht nicht.
Selbst bei Zugrundlegung einer vom Kläger vorgetragenen – aber auch auf Aufforderung des Gerichts hin nicht nachgewiesenen (s.u.) – Miete in Höhe von 340 EUR ergibt sich im Falle des Klägers kein Anspruch auf Wohngeld. Denn damit ist bereits der Miethöchstbetrag gem. § 12 des Wohngeldgesetzes – WoGG – von maximal 338 EUR in der Berechnung gem. § 19 WoGG zugrunde gelegt. Dabei ist auch das Monatseinkommen des Klägers gem. §§ 13 ff. WoGG richtigerweise in Höhe von 986,46 EUR angesetzt worden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 WoGG bleiben Heizkosten und Kosten für die Erwärmung von Wasser, gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 WoGG Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, soweit sie den in Nummer 1 bezeichneten Kosten entsprechen, sowie gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 WoGG die Kosten der Haushaltsenergie, soweit sie nicht von den Nummern 1 und 2 erfasst sind, unberücksichtigt. Dies betrifft auch Kosten der verbrauchten Brennstoffe (vgl. Winkler in BeckOK Sozialrecht, WoGG, 57. Ed., Juni 2020, § 9 WoGG, Rn. 22), wie im Falle des Klägers Erdgas. Daher sind seine monatlichen Erdgaskosten nicht zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob er über eine Zentralheizung verfügt.
Ergänzend ist anzumerken, dass auch der mit Schriftsatz vom 25.08.2020 vorgelegte Mietvertrag, der nun eine Miete von 340 EUR ausweist, nichts an dieser Entscheidung ändert. Zum einen ergibt sich auch bei Zugrundelegung von 338 EUR als Höchstbetrag kein Wohngeldanspruch (s.o.). Zum anderen – worauf es aber nicht mehr entscheidungserheblich ankommt – wird eine Miete nur berücksichtigt, wenn sie tatsächlich gezahlt wird (vgl. Winkler in BeckOK Sozialrecht, WoGG, 57. Ed., Juni 2020, § 9 WoGG, Rn. 9). Dies ist in Anbetracht der – im behördlichen Verfahren – vorgelegten Kontoauszüge des Klägers bislang nicht anzunehmen. Die Mietüberweisungen im November 2019, Dezember 2019 und Januar 2020 erfolgten in Höhe von 300 EUR. Aus der für Januar 2019 nachvollziehbaren Überweisung in Höhe von 320 EUR kann ohne Weiteres keine Aussagekraft für eine tatsächlich gezahlte Miete ab November 2019 zukommen.
Im Übrigen folgt das Gericht der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 20.03.2020 und Widerspruchsbescheids vom 15.05.2020, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO.
2. Als unterliegender Teil trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Verfahren bezüglich des Wohngeldrechts sind nach § 188 Satz 2 VwGO als Angelegenheit der Fürsorge gerichtskostenfrei (BVerwG, U.v. 23.04.2019 – 5 C 2.18 Rn 36 ff. – NVwZ-RR 2019, 1002-1007; BeckOK VwGO/Wolff, 48. Ed. 01.01.2019, § 188 Rn. 3-3.1; Schoch/Schneider/Bier/Clausing/Kimmel, 35. EL September 2018, VwGO § 188 Rn. 8-10; Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 188 Rn. 3-8).
3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung – ZPO -.


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