Kosten- und Gebührenrecht

Waffenbesitzkarte kein Dauerverwaltungsakt

Aktenzeichen  21 C 15.2791

Datum:
17.2.2016
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 146 I, 147, 166 I 1
ZPO ZPO § 114 I 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Kläger begehrt erneut Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er sich dagegen wehrt, dass das Landratsamt Kelheim die ihm erteilte Waffenbesitzkarte mit Bescheid vom 16. März 2015 widerrief.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 23. Juni 2015 einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für das Klageverfahren unter Verweis auf eine mangelnde Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. August 2015 zurückgewiesen.
Nach Klageabweisung durch Gerichtsbescheid vom 20. Oktober 2015 hat der Kläger mündliche Verhandlung und wiederum die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Anwaltsbeiordnung beantragt.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 30. November 2015 abgelehnt.
Gegen den am 3. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 17. Dezember 2015 Beschwerde einlegen lassen, der das Vewaltungsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1, § 147 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den weiteren Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag schon deshalb mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist. Jedenfalls bietet die Klage auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, das im Wesentlichen identisch ist mit der Begründung des Antrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinn des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Zu Unrecht meint der Kläger, der Widerruf der Waffenbesitzkarte sei ein Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sei. Tatsächlich handelt es sich um einen rechtgestaltenden Verwaltungsakt, dessen Wirkung sich darin erschöpft, die Wirksamkeit der waffenrechtlichen Erlaubnis zu beseitigen. Es verbleibt damit bei dem für Anfechtungsklagen geltenden Grundsatz, dem zufolge sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung bestimmt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 40).
Mit dem Vorbringen, die Voraussetzungen für eine Unterbringung hätten beim Kläger nicht vorgelegen und es habe keine akute Psychose bestanden, wiederholt die Beschwerde im Kern das zur Begründung des im vorangegangenen Beschwerdeverfahren Dargelegte. Daraus ergibt sich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg der Klage. Der Senat verweist dazu auf die Gründe seines Beschlusses vom 21. August 2015 (BA S. 4 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als im Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz fallen im Beschwerdeverfahren Gerichtskosten an, wobei allerdings Kosten nicht erstattet werden (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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