Kosten- und Gebührenrecht

Zu den Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde

Aktenzeichen  18 W 1317/20

Datum:
19.1.2021
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 10623
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 127 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 128 Abs. 4, § 511 Abs. 1, § 542 Abs. 2 S. 1, § 544 Abs. 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 574, § 936, § 922 Abs. 1 S. 1

 

Leitsatz

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht angefochten werden; dies erfordert ein im ersten Rechtszug erlassenen Endurteil. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

13 T 10595/20 2020-09-02 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Die zum Oberlandesgericht München eingelegte „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 02.09.2020, Az. 13 T 10595/20, wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 08.08.2020 (Bl. 1/2 d.A.) beim Amtsgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragsgegnerin gestellt und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 10.08.2020 (Az.: 283 C 13664/20; Bl. 3/8 d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgelehnt und den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den vorgenannten Beschluss hat das Landgericht München I mit Beschluss vom 02.09.2020 (Az.: 13 T 10595/20) zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 09.09.2020 an das Landgericht München I (Bl. 25 d.A.) hat der Antragsteller zunächst „Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde“ gegen den Beschluss vom 02.09.2020 eingelegt und anschließend mit Schreiben vom 20.09.2020 an das Oberlandesgericht München (Bl. 28 d.A.) unter Wiederholung seines Vorbringens mitgeteilt, dass es sich bei dem Schreiben vom 09.09.2020 um eine „Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO“ handele. Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 11.01.2021 (Bl. 54/55 d.A.) dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht München vorgelegt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.
II.
Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Eine Umdeutung (§ 140 BGB analog) in ein zulässiges Rechtsmittel ist nicht möglich und auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht veranlasst, weil die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts München I vom 02.09.2020 mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann.
1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann gemäß § 544 Abs. 1 ZPO nur die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht angefochten werden. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall aber gar nicht ergangen.
Das Rechtsmittel der Berufung findet nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt (§ 511 Abs. 1 ZPO). Über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird dagegen – wenn wie hier ohne mündliche Verhandlung entschieden wird – durch Beschluss entschieden (§ 936 i.V.m. § 922 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist durch Beschluss zu entscheiden (§ 127 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 128 Abs. 4 ZPO). Statthaftes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und gegen die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe ist die sofortige Beschwerde (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieses Rechtsmittel hatte der Antragsteller auch eingelegt. Über die sofortige Beschwerde hat das Landgericht München I mit dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2020 entschieden.
2. Die Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts kann nur mit der Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 ZPO angefochten werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder wenn das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss, mit dem es über die Beschwerde entschieden hat, zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde bereits nach § 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO unstatthaft.
Aber auch im Hinblick auf die Versagung der Prozesskostenhilfe liegen die Voraussetzungen für eine Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht vor: Die maßgebliche Vorschrift des § 127 ZPO lässt die Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich für den Fall zu, dass das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe zurückweist. Das Landgericht München I hat in dem angefochtenen Beschluss vom 02.09.2020 die Rechtsbeschwerde auch nicht zugelassen.
III.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, soweit es um den zurückgewiesenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geht. Hinsichtlich des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergeben sich die Kostenfolgen unmittelbar aus § 127 Abs. 4 ZPO sowie § 22 GKG, Nr. 1812 KV-GKG (Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl. 2020, § 127 Rn. 11; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 127 Rn. 72).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen

IT- und Medienrecht

Abtretung, Mietobjekt, Vertragsschluss, Kaufpreis, Beendigung, Vermieter, Zeitpunkt, Frist, Glaubhaftmachung, betrug, Auskunftsanspruch, Vertragsurkunde, Auskunft, Anlage, Sinn und Zweck, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Anspruch
Mehr lesen


Nach oben