Kosten- und Gebührenrecht

Zum Streitwert bei schuldrechtlichen Ordnungsmaßnahmen

Aktenzeichen  7 C 18.2419

Datum:
11.12.2018
Fundstelle:
BeckRS – 2018, 35698
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GKG § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 68 Abs. 3
VwGO § 152 Abs. 1
BayEuG Art. 86 Abs. 2 Nr. 12

 

Leitsatz

Bei schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG ist grundsätzlich ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts angemessen.

Verfahrensgang

Au 3 K 18.1349 2018-10-16 Bes VGAUGSBURG VG Augsburg

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der am Verwaltungsgericht zuständige Richter hat, obwohl er nicht aufgrund einer Übertragung nach § 6 VwGO, sondern in seiner Funktion als Berichterstatter nach § 87a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 4 VwGO tätig geworden ist, den angefochtenen Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Oktober 2018 als Einzelrichter im Sinne des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG erlassen (vgl. BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 4 C 13.2196 – BayVBl 2014, 673 Rn. 1).
2. Die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafterweise im eigenen Namen erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.000 Euro festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
a) In Anlehnung an Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57), wonach für die schulrechtliche Ordnungsmaßnahme „Entlassung aus der Schule“ die Festsetzung des Auffangwerts empfohlen wird, hält der Senat in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich auch bei sonstigen schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen wie dem vorliegend mit Schreiben vom 19. Juni 2018 befristet ausgesprochenen Ausschluss des Klägers zu 1 vom Unterricht für vier Wochen (vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 6 BayEUG) sowie dem mit Schreiben vom 24. Juli 2018 verfügten Ausschluss des Klägers zu 1 vom Unterricht an jedweder Schule (vgl. Art. 86 Abs. 2 Nr. 12 BayEuG) jeweils einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) für angemessen (vgl. U.v. 10.3.2010 – 7 B 09.1906 – VGH n.F. 63, 122 zum verschärften Verweis; B.v. 18.5.2009 – 7 ZB 08.1801 – juris Rn. 21 zur Androhung einer Entlassung; B.v. 28.1.2008 – 7 CS 07.3380 – juris Rn. 23). Es besteht kein Anlass, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen und den jeweiligen Streitwert im Hinblick auf die insbesondere in Nr. 36.2 und 36.3 des Streitwertkatalogs enthaltenen Empfehlungen anzuheben. Entgegen der Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Kläger lassen sich die nach dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für das Prüfungsrecht unter Nr. 36 vorgesehenen Empfehlungen nicht auf schulrechtliche Entscheidungen übertragen. Prüfungsrechtliche Verfahren unterscheiden sich in ihrer Bedeutung und in ihren Auswirkungen für die Verfahrensbeteiligten grundlegend von schulrechtlichen Verfahren, was sich u.a. in der Höhe der zum Prüfungsrecht in Nr. 36 des Streitwertkatalogs empfohlenen Streitwerte niederschlägt. Da andererseits im Schulrecht ein höherer Streitwert als der Auffangwert nach Nr. 38.2 des Streitwertkatalogs nur für Verfahren auf Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule vorgesehen ist, zeigen die übrigen zum Schulrecht unter Nr. 38 des Streitwertkatalogs ergangenen Empfehlungen, dass bei Anträgen von Eltern und/oder Schülern grundsätzlich der Auffangwert als angemessener Streitwert anzusehen ist.
Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend für jede der beiden schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen einen Streitwert von 5.000 Euro, mithin einen Streitwert von insgesamt 10.000 Euro festgesetzt (§ 39 Abs. 1 GKG). Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist eine Erhöhung des Streitwerts vorliegend auch nicht deshalb veranlasst, weil insgesamt drei Kläger gegen die schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen geklagt haben. Zwar sieht § 39 Abs. 1 GKG grundsätzlich eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenstände vor, wenn mehrere Kläger in demselben Verfahren in demselben Rechtszug Anträge stellen (sog. subjektive Klagehäufung). Trotz subjektiver Klagehäufung scheidet eine Addition jedoch aus, wenn die Klageanträge keinen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder selbstständigen materiellen Gehalt haben (vgl. BVerwG, B.v. 15.7.1998 – 1 B 75.98 – Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 100; OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2017 – OVG 1 L 21.17 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dies ist bei den vorliegenden schulrechtlichen Ordnungsmaßnahmen schon deshalb der Fall, weil sie sich beide nur gegen den Kläger zu 1 richten und alle Kläger dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen.
Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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