Kosten- und Gebührenrecht

Zur Frage des billigen Ermessens hinsichtlich der Kosten des Verfahrens

Aktenzeichen  M 1 K 15.3790

Datum:
26.4.2016
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 92 Abs. 3 , § 161 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I.
Das Verfahren wird eingestellt.
II.
Die Parteien haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu jeweils 1/3 zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Parteien haben die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten des Verfahrens, zu denen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gehören, den Parteien zu jeweils einem Drittel aufzuerlegen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung war rechtswidrig und hat die Klägerin in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Ein Anspruch der Klägerin auf Erlass einer Nutzungsuntersagung bestand jedoch nicht, weil die strengen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen; der Klägerin stand insoweit nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung zu. Alle Parteien hätten also teilweise obsiegt und wären teilweise unterlegen. Dem Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens entspricht eine Kostentragung zu gleichen Teilen. Die Beigeladenen waren an den Kosten zu beteiligen und erhalten ihre außergerichtlichen teilweise erstattet, weil sie bereits schriftsätzlich einen Klageantrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.


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