Kosten- und Gebührenrecht

Zustellung einer Telekopie im Parteibetrieb

Aktenzeichen  20 T 1048/21

Datum:
10.2.2021
Fundstelle:
DGVZ – 2021, 120
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 192 Abs. 2

 

Leitsatz

Der Wortlaut des § 192 Abs. 2 ZPO, der von der „Übergabe“ „des Schriftstücks“ spricht, legt nahe, dass eine bloße Kopie, und eine solche ist auch die Telekopie, nicht ausreichend ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

1513 M 11577/20 2020-12-29 Bes AGMUENCHEN AG München

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 29.12.2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdestreitwert wird auf € 850,- festgesetzt.

Gründe

I.
Die Gläubigerin übermittelte am 30.11.2020 per Telefax ein vorläufiges Zahlungsverbot an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge des Amtsgerichts München mit der Bitte um Zustellung an Drittschuldnerin und Schuldnerin. Nachdem der zuständige Gerichtsvollzieher die Auffassung vertreten hatte, die Übermittlung per Telefax sei nicht ausreichend und die Übersendung des Originals verlangte, legte die Gläubigerin Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein.
Mit Beschluss vom 29.12.2020, zugestellt am 05.01.2021, wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 18.01.2021, eingegangen am selben Tag, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.01.2021 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, jedoch unbegründet.
Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 29.12.2020 wird Bezug genommen.
Wenn ein Schriftstück im Wege des Parteibetriebs zugestellt werden soll, ist dem Gerichtsvollzieher gemäß § 192 Abs. 2 ZPO das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften zu übergeben. Zu übergeben ist die Urschrift des zuzustellende Schriftstücks, wobei Urschrift die dem Auftraggeber erteilte beglaubigte Abschrift ist (Zöller, ZPO, Rz. 5 zu § 192 ZPO; Thomas/Putzo, ZPO, 41. Aufl., Rz. 3 zu § 192), was die Übermittlung einer Telekopie ausschließt. Allerdings ist dies umstritten.
Der Wortlaut des § 192 Abs. 2 ZPO, der von der „Übergabe“ „des Schriftstücks“ spricht, legt nahe, dass eine bloße Kopie, und eine solche ist auch die Telekopie, nicht ausreichend ist. Als Argument kann – wie es auch das Amtsgericht vertreten hat – die Vorschrift des § 174 Abs. 2 herangezogen werden, weil anders als dort die Möglichkeit der Übersendung durch Telefax im Rahmen des § 192 ZPO gerade nicht ausdrücklich eröffnet ist. Die Überlegungen des OLG Düsseldorf in der von der Gläubigerseite zitierten Entscheidung vom 22.8.2003 dazu, ob ein Bedürfnis besteht, die Urschrift vorzulegen, hält das Gericht dagegen angesichts des Gesetzeswortlauts nicht für maßgeblich.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Insbesondere ist die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erforderlich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, weil die Übermittlung der dem Auftraggeber erteilten beglaubigten Abschrift an den Gerichtsvollzieher problemlos möglich ist.
Der Beschwerdestreitwert wurde mit rund einem Drittel des Zahlungsanspruchsnspruchs bewertet.


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