Medizinrecht

2 B 24/21

Aktenzeichen  2 B 24/21

Datum:
2.12.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:021221B2B24.21.0
Spruchkörper:
2. Senat

Verfahrensgang

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 3. März 2021, Az: 4 S 2438/20, Urteilvorgehend VG Stuttgart, 26. Juni 2020, Az: 12 K 9535/17

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. März 2021 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 329,14 € festgesetzt.

Gründe

1
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.
2
1. Die 1958 geborene Klägerin stand als Realschullehrerin im Dienst des Beklagten. Im November 2012 spuckte ein Schüler der Klägerin unbemerkt in deren Trinkflasche, die auf dem Lehrerpult stand. Die Klägerin trank die Trinkflasche im Beisein der Klasse leer. Nachdem die Klägerin von dem Vorfall erfuhr, erlitt sie einen Schock und war seither krankheitsbedingt nicht mehr im Dienst. Der Beklagte versetzte die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2014 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 erkannte er das Ereignis vom November 2012 als Dienstunfall mit den Folgen “Anpassungsstörung F 43.2, Mittelgradige depressive Episoden F 32.1 und Panikstörung F 41.0” an. Die Klägerin beantragte im Februar 2017 die Gewährung eines Unfallruhegehalts und im Juni 2017 die Gewährung von Unfallausgleich.
3
Nachdem die Klägerin Untätigkeitsklage auf Gewährung von Unfallruhegehalt und Unfallausgleich ab Juni 2014 erhoben hatte, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 einen um 20 v.H. erhöhten Ruhegehaltssatz fest. Das Verwaltungsgericht hat das Klageverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, soweit die Klägerin Unfallruhegehalt beansprucht hat, und im Übrigen die Klage abgewiesen.
4
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz keinen Anspruch auf Unfallausgleich in Höhe von 30 v.H. ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung. Nach den fachärztlichen und amtsärztlichen Gutachten sei zu diesem Zeitpunkt ein Grad der Schädigungsfolgen von lediglich 10 v.H. festzustellen. Nach dem Dienstunfall habe eine phobische Erkrankung der Klägerin mit Panikattacken bestanden, die unmittelbar nach dem Unfall einen Grad der Schädigungsfolgen in Höhe von 30 v.H. ausgelöst habe. Jedenfalls aber nach der Zurruhesetzung der Klägerin seien graduell keine unfallfürsorgerelevanten Auswirkungen körperlicher, geistiger, seelischer oder sozialer Art mehr festzustellen. Die Zurruhesetzung stelle einen entscheidenden Wendepunkt bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin dar. Die phobische Erkrankung der Klägerin, die durch eine bloße Gefahr der Konfrontation mit dem Objekt “Schüler” ausgelöst werde, habe keinen Unfallausgleichszahlungen auslösenden Krankheitswert mehr, weil die Konfrontation – sei es beim Spazierengehen oder Einkaufen – wegen der weggefallenen Unterrichtsverpflichtung als nicht mehr relevant einzustufen sei. Eine hypothetische zukünftige Steigerung des Grades der Schädigungsfolgen bei einer Reaktivierung der Klägerin könne ebenso wenig Berücksichtigung finden wie kurzzeitige “Beeinträchtigungsspitzen” beim (privaten) Zusammentreffen mit Schülern im Alltag. Die psychische Erkrankung der Klägerin könne nicht in eine Grunderkrankung auf der einen Seite und “phobische Schübe” auf der anderen Seite aufgeteilt werden. Die Belastungsintensität sei – wie in den gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen angenommen – einheitlich zu bestimmen. Der erstmals in der Berufungsinstanz klageerweiternd geltend gemachte Anspruch auf Unfallausgleich für die Zeit von November 2012 bis Mai 2014 sei verjährt.
5
2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen führen ungeachtet der Frage, ob die Beschwerdebegründung den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in vollem Umfang genügt, nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die die Beschwerde ihr zumisst.
6
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 – NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 – 2 B 107.13 – Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 und vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 – juris Rn. 9).
7
a) Der von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Frage,
ob Maßstab für die Gewährung von Unfallausgleich an eine Landesbeamtin des Landes Baden-Württemberg für ein Ereignis im November 2012 die allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen gemäß § 50 Abs. 2 LBeamtVGBW oder die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben gemäß § 35 Abs. 2 BeamtVG ist,
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und anhand der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Berufungsurteils beantworten, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf.
8
Maßgebendes Recht für die Unfallfürsorge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 51.11 – Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 4 Rn. 8 m.w.N.) das Recht, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst. Daraus folgt, dass für ein Unfallereignis einer Landesbeamtin des Beklagten im November 2012 das am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 9. November 2010 (GBl. BW 2010 Nr. 19, S. 793, 911 – LBeamtVGBW) gilt. Nach § 50 Abs. 1 LBeamtVGBW erhält ein Verletzter Unfallausgleich, wenn ein wesentlicher Grad der Schädigungsfolgen, der durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und mindestens 25 v.H. beträgt, länger als sechs Monate vorliegt und solange dieser Zustand andauert. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW ist der Grad der Schädigungsfolgen für den Unfallausgleich nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
9
Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, das Berufungsgericht habe auf die Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben abgestellt, ist unrichtig. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat sich am Wortlaut des § 50 Abs. 1 LBeamtVGBW orientiert (UA S. 9 “in allen Lebensbereichen”). Das von der Beschwerde herangezogene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2015 – 4 K 1358/12 – betrifft einen Dienstunfall, der sich Anfang Mai 2002 ereignet hatte; auf dieses Ereignis ist § 50 LBeamtVGBW mangels Rückwirkung nicht anwendbar.
10
b) Die von der Beschwerde weiter sinngemäß gestellten Fragen,
ob auch bei dem beamtenversorgungsrechtlichen Maßstab der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben der ärztlichen Begutachtung zur Feststellung eines Grades der Schädigungsfolgen insbesondere bei psychischen Erkrankungen die “Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB 9)” – AHP – bzw. (nunmehr) die Anlage “Versorgungsmedizinische Grundsätze” zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) zugrunde zu legen sind, obwohl diese im rechtlichen Maßstab von den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen ausgehen,
und ob sich der Maßstab der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben nach dem Eintritt in den Ruhestand ändert,
haben keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Denn den Fragestellungen liegt die Annahme zugrunde, Maßstab für die Gewährung des Unfallausgleichs sei die nach den körperlichen Beeinträchtigungen im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilende Minderung der Erwerbsfähigkeit (vgl. § 35 Abs. 2 BeamtVG). Das Berufungsgericht hat aber nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts (siehe oben 2.a) – und im Sinne der Beschwerde – auf § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW abgestellt und den für den Unfallausgleich festzulegenden Grad der Schädigungsfolgen dementsprechend nach den allgemeinen Auswirkungen der dienstunfallfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen bestimmt. Bezogen auf diesen Maßstab hat es als maßgebliche Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung herangezogen.
11
Gemessen daran ist der Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der gutachterlichen und amtsärztlichen Stellungnahmen zu der Überzeugung gelangt, dass die Zurruhesetzung der Klägerin den entscheidenden Wendepunkt bei den gesundheitlichen Einschränkungen darstellt und seitdem keine unfallfürsorgerelevanten Auswirkungen mehr festzustellen sind. Damit hat das Berufungsgericht die Zurruhesetzung der Klägerin aber weder als einen den rechtlichen Maßstab verändernden Aspekt noch als eine Zäsur angesehen, die generell bei körperlichen oder geistigen Erkrankungen zur Herabsetzung des Grades der Schädigungsfolgen führt. Das Berufungsgericht hat die Zurruhesetzung als tatsächlichen Umstand gewürdigt, der nach den besonderen Umständen des Einzelfalls den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin derart verbessert habe, dass eine stärker behindernde Gesundheitseinschränkung nicht mehr bestehe. Es hat den sachverständigen Stellungnahmen folgend der phobischen Erkrankung der Klägerin nach Wegfall des phobischen Objekts “Schüler” keinen relevanten Krankheitswert mehr beigemessen. Diese vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
12
c) Schließlich rechtfertigen die Fragen,
“ob bei der Maßstabsbildung für den Grad der Schädigungsfolgen bei psychischen Erkrankungen in ein Grundleiden und hierauf basierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, vorliegend durch Krankheitsauslöser hinzutretende Krankheitsfolgen unterschieden wird”,
“und ob zur Beurteilung des Grades der Schädigungsfolgen die Grunderkrankung maßgeblich ist und zwar unabhängig vom Hinzutreten von durch spezifische Auslöser verursachten Krankheitsfolgen oder das psychische Grundleiden in der Gesamtbetrachtung zusammen mit den durch bestimmte Auslöser verursachte Krankheitsfolgen mit Blick auf Funktionsbeeinträchtigungen zu bewerten ist”,
auch nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Maßstab für die Festsetzung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 50 Abs. 1 LBeamtVGBW lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln und anhand der vorliegenden Senatsrechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils bilden, ohne dass es hierzu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung bedarf. Die Frage, ob und in welcher Höhe danach der Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.
13
Die Höhe des Unfallausgleichs hängt von dem Grad der festgestellten Schädigungsfolgen ab, der mindestens 25 betragen muss (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBeamtVGBW i.V.m. § 31 Abs. 1 bis 3 BVG). Aus dem Wortlaut der Norm des § 50 LBeamtVGBW und ihrer Systematik ergibt sich, dass der Grad der Schädigungsfolgen nach den unfallbedingten, die Teilhabe beeinträchtigenden Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen ist, die im geltend gemachten Anspruchszeitraum bestehen. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW ist der Grad der Schädigungsfolgen nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen auszugleichen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind. § 50 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVGBW sieht als Tatbestandsvoraussetzung für den Unfallausgleich eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung vor und begrenzt die Gewährung des Unfallausgleichs auf die (Fort-)Dauer dieses Zustands. Daraus folgt, dass weder vorübergehende noch erst zukünftig zu erwartende Gesundheitsstörungen und dadurch bedingte Beeinträchtigungen zu berücksichtigen sind. Dem entspricht die Bestimmung in § 50 Abs. 3 LBeamtVGBW, wonach bei einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die für die ursprüngliche Bestimmung des Grades der Schädigungsfolge maßgeblich gewesen sind, der Grad der Schädigungsfolge nach erneuter ärztlicher Untersuchung neu festzustellen ist.
14
Die Beurteilung, in welchem Ausmaß dienstunfallbedingte Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen vorliegen, setzt – wie die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 – 2 C 14.14 – BVerwGE 154, 190 Rn. 12 ) – medizinischen Sachverstand voraus; zur Vorbereitung der behördlichen Entscheidung ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten zu erstellen. Allgemeine Erfahrungssätze und in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte bilden in der Regel die Basis für die Bewertung durch den Sachverständigen. Dazu zählen auch die in der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Richtwerte. Es handelt sich allerdings nur um Orientierungshilfen. Die konkrete Bewertung muss stets auf die Besonderheiten der Minderung der Teilhabe des betroffenen Beamten in seinem individuellen Fall abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die allgemeinen Auswirkungen der dienstunfallbedingten Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 LBeamtVGBW) zu Grunde legt.
15
Diese Grundsätze gelten ebenso für psychische Erkrankungen. Die durch den Dienstunfall ausgelösten gesundheitlichen Schäden sind im Einzelfall zu ermitteln, die hierdurch beeinträchtigten Funktionen und ihre allgemeinen Auswirkungen in allen Lebensbereichen sind festzustellen und das Maß der Funktionsstörung ist zu bewerten. Folglich ist es auch keine rechtsgrundsätzliche Frage, sondern eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob ein Grundleiden und weitere Krankheitsfolgen vorliegen und wie das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung – entweder nur durch das diagnostizierte Grundleiden selbst oder aber durch das diagnostizierte Grundleiden und der weiteren festgestellten Krankheitsfolgen – zu bewerten ist. Bei einer Änderung des Gesundheitszustands, der für die ursprüngliche Bestimmung des Grades der Schädigungsfolgen maßgeblich gewesen ist, kann gemäß § 50 Abs. 3 LBeamtVGBW eine Anpassung des Unfallausgleichs nach erneuter ärztlicher Untersuchung erfolgen. Dem betroffenen Beamten bleibt es unbenommen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
16
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG.


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