Medizinrecht

Abgekürztes Urteil nach Rechtsmittelverzicht

Aktenzeichen  L 11 AS 291/15

Datum:
10.3.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
LSG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGG SGG § 136 Abs. 4, § 153 Abs. 1

 

Leitsatz

Wurden den Beteiligten im Anschluss an die Urteilsverkündung Tatbestand und Entscheidungsgründe bekanntgegeben, darf nach Rechtsmittelverzicht von der weiteren Darstellung abgesehen werden. (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

S 10 AS 379/14 2015-03-24 Urt SGWUERZBURG SG Würzburg

Tenor

I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg (SG) vom 24.03.2015 war zurückzuweisen. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 20.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.06.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Bescheid vom 14.11.2013, mit dem er die Klägerin zur Rentenantragstellung aufgefordert hatte, nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen, denn dieser ist rechtmäßig. Dem Beklagten stand hierfür in § 12a i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) eine entsprechende Rechtsgrundlage zur Verfügung (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 R – SozR 4-4200 § 12a Nr. 1 sowie Terminsmitteilung des BSG vom 09.03.2016 – B 14 AS 3/15 R-). Gründe im Sinne der abschließenden §§ 2 bis 5 Unbilligkeitsverordnung (UnbilligkeitsV) vom 14.04.2008 (BGBl I 734) lagen nicht vor. Der Beklagte hat sein Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt.
Der Senat verzichtet nach dem von den Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Den Beteiligten wurden der Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw. im Anschluss an die Urteilsverkündung am 10.03.2016 bekanntgegeben. Das Urteil wurde in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden war, verkündet, und die Beteiligten verzichteten auf Rechtsmittel gegen das Urteil. Der Senat konnte daher von der weiteren Darstellung absehen (§ 136 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG).

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