Medizinrecht

Abschiebungsverbot (bejaht)

Aktenzeichen  Au 9 K 18.30904

Datum:
30.7.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 19404
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Augsburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 92, § 113 Abs. 5 S. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
EMRK Art. 3
AsylG § 4
GG Art. 16a Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
II. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Nrn. 4 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. April 2018 (Gz.: …) verpflichtet, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich der DR K. vorliegt.
III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten übereinstimmend auf eine solche verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2020 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat bereits mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
1. Soweit die Klage im klägerischen Schriftsatz vom 28. Juli 2020 teilweise zurückgenommen wurde, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Nach teilweiser Klagerücknahme verbliebener Gegenstand des Verfahrens ist damit nur mehr der Anspruch des Klägers auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
2. Soweit der Kläger seine Klage im Schriftsatz vom 28. Juli 2020 noch aufrechterhalten hat, ist sie zulässig und begründet.
Der Bescheid des Bundesamts vom 26. April 2018 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im schriftlichen Verfahren (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als dieser einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats DR K. hat, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, wie sie der Kläger hier ausschließlich geltend macht, liegt nach Satz 2 der Regelung nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern, also zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden führen würden, wobei die wesentliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat eintreten müsste (vgl. VG München, B.v. 26.4.2016 – M 16 S7 16.30786 – juris Rn. 16). Dass die medizinische Versorgung im Zielstaat (Nigeria) mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig oder überall gewährleistet ist, ist hierbei nicht erforderlich, § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG.
Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (vgl. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Aus dem vorgelegten Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen ärztlichen Befunde bestätigt werden. Zudem sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben.
Es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17A – juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2 ff.), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat der Kläger hier das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinreichend glaubhaft gemacht. Ausweislich der zuletzt im gerichtlichen Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme der … Klinik … vom 9. Juni 2020 (Gerichtsakte Bl. 33, 34) leidet der Kläger nach wie vor unter einer Sarkoidose Stufe II (ED02/2019) mit Nierenbeteiligung (seit 09/2019). Bereits mit Arztbrief der …Klinik … vom 23. Mai 2019 (Gerichtsakte Bl. 20) wurde für den Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden Erkrankung ausgeführt, dass für diesen eine Dauerbehandlung mit immer wiederkehrenden stationären Kontrollen über einen längeren Zeitraum erforderlich ist. Im Verfahren wurde weiter belegt, dass sich der Kläger aufgrund der bei ihm vorliegenden schwerwiegenden Erkrankung regelmäßig in etwa drei bis vier monatigen Abständen einer stationären Kontrolle mit Dauer von ein bis drei Tagen unterziehen muss.
Nach den im Verfahren mehrfach vorgelegten ärztlichen Attesten steht für das Gericht fest, dass der Kläger an einer Sarkoidose-Erkrankung Stufe II mit Nierenbeteiligung leidet und daher regelmäßiger besonderer medizinischer, auch immer wiederkehrender stationärer, Behandlung bedarf.
Zwar ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass die beim Kläger vorliegende Sarkoidose-Erkrankung für sich allein zur Annahme eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geeignet ist. Das Gericht ist jedoch nach der durchgeführten Beweiserhebung der Überzeugung, dass es für den Kläger im Falle einer Rückkehr in den Zielstaat DR K. nicht möglich wäre, die für ihn ärztlich nachgewiesene erforderliche stationäre und medikamentöse Behandlung der Sarkoidose-Erkrankung mit Nierenbeteiligung dauerhaft sicherzustellen.
Zur allgemeinen medizinischen Versorgung in der DR K. führt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – BFA – der Republik Österreich – DR K. – Gesamtaktualisierung vom 8. Mai 2017 (Stand: 9.12.2019) und der Lagebericht des Auswärtigen Amtes (AA) über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der DR K. vom 25. Januar 2019 (Ziffer IV.1.2, S. 20) (Stand: Januar 2019) aus, dass der Großteil der Bevölkerung der DR K. nicht ausreichend versorgt werden kann. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im gesamten Land als katastrophal. Lediglich für zahlungskräftige Patienten stünden in den großen Städten hinreichend ausgestattet private Krankenhäuser zur Verfügung. Es fehle an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die medizinische Versorgung im Land sei mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie sei vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards seien oft unzureichend. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stünden den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Ca. 95% der Bevölkerung lebe ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es solche Systeme gebe. Diese allgemeine Einschätzung des BFA und des AA zur medizinischen Versorgung in der DR K. ist weitestgehend deckungsgleich mit den Ausführungen des AA zu den konkret gestellten beweiserheblichen Fragen des Gerichts im Beschluss vom 15. Juli 2020. Nach Aussage des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2020 ist die beim Kläger vorhandene Sarkoidose-Erkrankung Stufe/Grad II in der DR K. nur bedingt behandelbar. Zu dem für den Kläger erforderlichen Therapie-Monitoring fehle es v.a. an fachärztlicher Expertise. Ein Monitoring bei fortgeschrittenem Organbefall sei nicht vorhanden. Zwar seien Laboruntersuchungen durchführbar, aber auch dort sei die fachärztliche Betreuung zur Einschätzung der Laborparameter hinsichtlich des Krankheitsverlaufs begrenzt. Die für den Kläger erforderliche allgemein-internistische Behandlung sei nur im Privatsektor in Kinshasa möglich. Hierbei seien höhere Behandlungskosten als in Europa zu erwarten. Für Patienten mit geringem Einkommen bestehe keine Behandlungsmöglichkeit, d.h. keine medizinische Versorgung. Ohne entsprechende Kreditkarte oder Barzahlung werde bereits kein Arzttermin angeboten. Die Kosten für die beim Kläger nach wie vor erforderlichen zwei- bis dreitägigen stationären Aufenthalte im privaten Sektor würden beispielsweise ca. 1.000 EUR plus die Kosten für Labor (200 EUR) und bildgebende Diagnostik (300 EUR) betragen. Diese Behandlungskosten auch für Medikamente trage der jeweilige Patient allein. Für bedürftige Patienten bestehe allenfalls eine medizinische Basis- bzw. Notfallversorgung.
Dies zugrunde gelegt geht das Gericht davon aus, dass die für den Kläger nach wie vor erforderliche Dauerbehandlung der Sarkoidose-Erkrankung mit Nierenbeteiligung in der DR K. bereits nicht vorhanden ist bzw. jedenfalls für den Kläger nicht finanzierbar wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger die erforderlichen Kontrolluntersuchungen in einem zeitlichen Abstand von etwa drei bis vier Monaten zu durchlaufen hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger über ein Wirtschaftsstudium verfügt oder auch Angehörige in der DR K. noch vorhanden sind, dürfte es bei einer Rückkehr für den Kläger nicht möglich sein, im kurzen Zeitraum bis erste medizinische Untersuchungen für ihn fällig werden, die hierfür erforderlichen Geldmittel zu erwirtschaften bzw. bereitzustellen. Bei einer Rückkehr in die DR K. ist beim Kläger bereits nicht davon auszugehen, dass dieser eine Erwerbstätigkeit unmittelbar aufnehmen kann. Vor seiner Ausreise war der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen zuletzt lediglich für den Parteiapparat tätig. Eine andere berufliche Tätigkeit kann der Kläger mit Ausnahme des wohl vorhandenen Wirtschaftsstudiums nicht vorweisen. Aufgrund der ärztlich belegten komplexen Erkrankung des Klägers von Lunge und Nieren und der medizinischen Versorgungssituation in der DR K. ist von Seiten des Gerichts auszuschließen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in der Lage wäre, die für ihn nach wie vor erforderliche qualifizierte medizinische Dauerbehandlung zu organisieren bzw. zu finanzieren.
3. Nach alledem ist auf der Grundlage der im Verfahren vorgelegten fachärztlichen Stellungnahmen, die auch die erforderliche Aktualität aufweisen, nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger einen Schutzanspruch i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat, nicht in die DR K. abgeschoben zu werden.
Ob auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu Gunsten des Klägers erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 16).
Die Gewährung von Abschiebungsschutz hat zur Folge, dass auch die entsprechende Abschiebungsandrohung des streitgegenständlichen Bescheids (Nr. 5) (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG) und das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG (Nr. 6) aufzuheben waren.
4. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, wobei das Gericht zugrunde gelegt hat, dass die erklärte Klagerücknahme des Klägers 3/4 des ursprünglichen Streitgegenstandes betrifft, während der Kläger hinsichtlich der weiter aufrechterhaltenen Klage vollständig obsiegt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


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