Medizinrecht

Amtstierärztin, Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit, keine Anhaltspunkte zu Art der Erkrankung, allgemeine amtsärztliche Untersuchung, Einholung von Zusatzbegutachtungen nach Ermessen des Amtsarztes, Vorab-Delegation, amtsangemessene Beschäftigung, Erweiterung des Aufgabenbereichs, Einsatz als amtliche Fachassistentin an einem Schlachthof, Schlachttier- und Fleischuntersuchung am Schlachtband

Aktenzeichen  3 CE 22.508

Datum:
28.3.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 6560
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4
VwGO § 44a, § 123
BeamtStG § 35 Abs. 1 S. 2

 

Leitsatz

Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 – jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 58). Die letztendliche Entscheidung über die Einholung von fachärztlichen Zusatzbegutachtungen darf nicht in das alleinige Ermessen des untersuchenden Amtsarztes gestellt werden.

Verfahrensgang

M 5 E 21.6550 2022-02-04 Bes VGMUENCHEN VG München

Tenor

I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin steht als Amtstierärztin (Veterinäroberrätin, Besoldungsgruppe A 14) in den Diensten der Antragsgegnerin. Diese informierte im August 2021 die bei ihr tätigen Amtstierärzte/-innen über die Verpflichtung, ab September 2021 Dienst an einem Schlachthof in der Funktion eines/einer amtlichen Fachassistenten/-in zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu leisten, weil diesbezüglich ein coronabedingter Personalengpass bestehe. Nachdem die Antragstellerin zwei ärztliche Atteste (v. 18.1. und 12.8.2021) vorgelegt hatte, denen zufolge „ihr Einsatz am Schlachthof“ aufgrund gesundheitlicher Gründe aus ärztlicher Sicht bis auf weiteres nicht möglich sei, ordnete die Antragsgegnerin gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG mit Schreiben 9. Dezember 2021 eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin an, weil die medizinischen Hintergründe nicht näher bekannt seien. Die vorgelegten Atteste begründeten Zweifel, ob sie gesundheitlich in der Lage sei, einen Teilbereich ihrer Tätigkeit – namentlich insbesondere die Arbeit am Schlachthof – auszuüben. Darüber hinaus stehe auch in Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit sich die den Attesten zugrundeliegenden Einschränkungen auf weitere Teilbereiche ihrer Tätigkeit auswirkten. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, werde zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Auch dies werde hiermit angeordnet. Hiergegen hat die Antragstellerin am 20. Dezember 2021 Widerspruch erhoben, über den bislang – soweit ersichtlich – nicht entschieden ist.
Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO beantragte die Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, sie vorläufig von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung freizustellen.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2022 kam das Verwaltungsgericht München diesem Begehren teilweise nach und stellte die Antragstellerin von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung frei, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht. Im Übrigen lehnte es den Antrag ab. Die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe lediglich sehr allgemein gefasste ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Die durch die Atteste aus gesundheitlichen Gründen damit auch ausgeschlossene Überwachung im Bereich Schlachtung am Schlachthof gehöre nach der Arbeitsplatzbeschreibung einer Amtstierärztin (v. 1.5.2019) zu deren Aufgaben. Eine amtsärztliche Untersuchung sei trotz der fehlenden Zweifel des unmittelbaren Vorgesetzten an der Fähigkeit der Antragstellerin, ihren (sonstigen) übertragenen Aufgaben nachzukommen, erforderlich, da sie gerade darauf beharre, aus gesundheitlichen Gründen nicht am Schlachthof eingesetzt zu werden. Die weitere Anordnung möglicher Zusatzbegutachtungen („Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, wird zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt“ – Bescheid v. 9.12.2021 S. 2) erfülle hingegen nicht die gesetzlichen und von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen. Es bedürfe einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsanordnung, solle der durch eine Untersuchungsanordnung – zulässig – gesetzte Rahmen durch mit weitergehenden Grundrechtseingriffen verbundene fachmedizinische Untersuchungen überschritten werden. Dies trage den (grund-)rechtlichen Interessen der betroffenen Beamtin Rechnung, die nur dadurch in die Lage versetzt werde, sich erneut für oder gegen die Durchführung der weiter angeordneten Untersuchung zu entscheiden.
Mit der Beschwerde begehrt die Antragsgegnerin die vollständige Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. März 2019 (2 VR 5.18 – juris Rn. 55 ff.) liege in der Anordnung möglicher Zusatzbegutachtungen auf anderen medizinischen Fachgebieten keine unzulässige (Vorab-)Delegation von allein dem Dienstherrn zustehenden hoheitlichen Befugnissen auf den um eine Begutachtung gebetenen Amtsarzt.
Mit ihrer ebenfalls erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren auf vollständige vorläufige Freistellung von der Verpflichtung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung weiter. Sie legte ein weiteres ärztliches Attest vom 25. Februar 2022 vor, in dem es nunmehr heißt: „Aus ärztlicher Sicht kann [die Antragstellerin] die komplette Tätigkeit am Schlachtband im Schlachthof M. (Position des amtlichen Fachassistenten) aus gesundheitlichen Gründen bis auf weiteres nicht ausüben. Für die Aufgabenbereiche der amtstierärztlichen Tätigkeiten, inklusive der Lebendbeschau, bestehen keine gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Ausführung gemäß aktueller Tätigkeitsbeschreibung entgegenstehen.“ Damit sei der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Aufklärungsbedarf entfallen. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. Mai 2019 gehöre die Funktion eines amtlichen Fachassistenten nicht zum Aufgabenbereich der Antragstellerin. Die Tätigkeitszuweisung sei weder coronabedingt noch vorübergehend und entspreche nicht einer amtsangemessenen Beschäftigung. Dies führe auch zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung. Wegen der fachlichen Aufsicht der Amtstierärzte über die amtlichen Fachassistenten komme es durch die Aufgabenübertragung zu einem gravierenden Interessenkonflikt. Die Amtstierärzte könnten ihrer Kontrollfunktion nicht mehr gerecht werden. Ihr Ansehen gegenüber den amtlichen Tierärzten und Fachassistenten werde beschädigt. Die Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung werde genutzt, um die Antragstellerin unter Druck zu setzen. Die Antragsgegnerin unterstelle ihr zu Unrecht „Arbeitsverweigerung“ und die Vorlage von „Alibi-Attesten“.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden beider Beteiligter haben keinen Erfolg.
1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Ihre fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses uneingeschränkt zu entsprechen.
Die Anordnung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genügt den wegen des mit ihr verbundenen Eingriffs in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen.
Mit ihrer Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, für die Antragsgegnerin bestehe auf Grund des neuen präzisierten ärztlichen Attests keine Unklarheit mehr, die einen Aufklärungsbedarf in Form einer amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen würde. Damit vermag sie jedoch nicht durchzudringen.
Bestehen Zweifel an der uneingeschränkten Verwendungsfähigkeit des Beamten, ist die Behörde zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung berechtigt. Aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände muss zweifelhaft sein, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes vollumfänglich zu erfüllen. Dies ist anzunehmen, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Umstände vorliegen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betreffende Beamte sei in seiner Verwendungsfähigkeit zumindest teilweise eingeschränkt. So verhält es sich hier.
Es mangelt nach wie vor an belastbaren Informationen über den derzeitigen Gesundheitszustand der Antragstellerin, die eine fachlich fundierte Prognose zu ihrer Verwendungsfähigkeit zulassen würde.
Trotz des im Beschwerdeverfahren vorgelegten weiteren ärztlichen Attests eines Internisten mit der Zusatzbezeichnung „Diabetologe DDG“ vom 25. Februar 2022 besteht sehr wohl weitergehender Aufklärungsbedarf. Im Gegensatz zu den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Attesten desselben Arztes (v. 18.1. und 12.8.2021), in denen allgemein ausgeführt wird, dass „aufgrund gesundheitlicher Gründe … aus ärztlicher Sicht ein Einsatz am Schlachthof bis auf weiteres nicht möglich“ sei, enthält es nun eine nur geringfügige Spezifizierung hinsichtlich des aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossenen Tätigkeitsbereichs. Die Antragstellerin könne „die komplette Tätigkeit am Schlachtband im Schlachthof M. (Position des amtlichen Fachassistenten) bis auf weiteres nicht ausüben“. Jedoch bestünden für die Aufgabenbereiche der amtstierärztlichen Tätigkeiten, inklusive der Lebendbeschau keine gesundheitlichen Einschränkungen, die einer Ausführung gemäß aktueller Tätigkeitsbeschreibung entgegenstünden. Damit bleibt das Krankheitsbild der Antragstellerin nach wie vor im Dunkeln. Auch aus dem neuen Attest geht nicht ansatzweise hervor, aus welchen gesundheitlichen Gründen ein Einsatz der Antragstellerin (nur) am Schlachtband im Schlachthof (Position des amtlichen Fachassistenten) nicht möglich sein sollte. Medizinisch fundierte Anhaltspunkte für eine in Betracht kommende Erkrankung, ein sonstiges Leiden, für sonstige Symptome oder Leistungseinschränkungen liegen jedenfalls nicht vor. Ohne jegliche Diagnose bleibt die gesundheitliche Einschränkung der Antragstellerin und damit ihre weitere Einsatzfähigkeit im beruflichen Alltag im Unklaren. Die erforderliche Kenntnis über die konkreten Einsatzmöglichkeiten im breitgefächerten Aufgabenbereich der Antragstellerin kann damit für den Dienstherrn nicht gewonnen werden. Die medizinisch laienhafte Einschätzung des unmittelbaren Vorgesetzten der Antragstellerin, diese sei gesundheitlich uneingeschränkt dienstfähig, ist hierfür ohne Belang (vgl. hierzu auch BA Rn. 34).
Die in der angegriffenen Anordnung vom 22. Oktober 2021 angegebene Begründung, dem Dienstherrn seien die medizinischen Hintergründe aufgrund der vorgelegten ärztlichen Atteste nicht näher bekannt, rechtfertigt daher auch unter Berücksichtigung des neuen ärztlichen Attestes die Anordnung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin. Die aufgrund des neu vorgelegten ärztlichen Attests aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossene „Tätigkeit am Schlachtband im Schlachthof“ gehört nach der hier maßgeblichen aktualisierten Stellenbeschreibung der Antragstellerin vom 15. Dezember 2021 (S. 16, gültig ab 1.9.2021) auch zu ihren Aufgaben. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht (BA Rn. 34) aus, dass es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob den Amtstierärzten diese weitergehende Aufgabe im Schlachthof rechtlich übertragen werden durfte. Denn mit der allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung soll nicht nur überprüft werden, ob die Antragstellerin gesundheitlich in der Lage ist, diese neue Aufgabe zu übernehmen, sondern auch ob und welche Leistungseinschränken hinsichtlich ihres gesamten Tätigkeitsbereichs vorliegen und wie sich diese gegebenenfalls auf ihre weitere Einsetzbarkeit (auch außerhalb der neu zugewiesenen Aufgaben im Schlachthof) auswirken (vgl. Bescheid v. 9.12.2021 S. 2). Im Übrigen hat der Senat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Verpflichtung eines Amtstierarztes zur Ausführung der ihm zugewiesenen Aufgaben der Schlachttier- und Fleischuntersuchung an einem Schlachthof in der Funktion eines amtlichen Fachassistenten – im begrenzten Umfange – voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 14.3.2022 – 3 CE 22.413). Hierbei setzte sich der Senat auch mit den hier von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Einwänden einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung, einem gravierenden Interessenkonflikt, einer Beeinträchtigung der Kontrollfunktion und Ansehensschädigung auseinander.
2. Ohne Erfolg bleibt auch die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin. Ihre ebenfalls fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe, auf die sich die Prüfung des Senats wiederum beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vollständig abzulehnen.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 8.12.2017 – 3 CE 17.1753 – n.V. Rn. 29 ff.; B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 35; OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 – OVG 4 S 34.15 – juris Rn. 6 f.; a.A. BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 58; HessVGH, B.v. 11.8.2020 – 1 B 1846/20 – juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 17.1.2022 – 6 B 54/22 – juris Rn. 6) entschieden, dass die Untersuchungsaufforderung vom 9. Dezember 2021 nicht den rechtlichen Anforderungen genügt, soweit diese über die Durchführung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung hinausgeht.
Im Licht der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21; B.v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 – jeweils juris) verstößt eine vorsorglich getroffene Anordnung des Dienstherrn, der Beamte habe sich einer Zusatzbegutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten zu unterziehen, soweit dies aus amtsärztlicher Sicht erforderlich ist, gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (a.A. BVerwG, 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 58). Die Entscheidung über die Einholung von fachärztlichen Zusatzbegutachtungen darf nicht in das alleinige Ermessen des untersuchenden Amtsarztes gestellt werden.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass eine erneute bzw. ergänzende Untersuchungsanordnung keine „bloße Förmelei“ darstellt, die lediglich Zeitverlust durch eine „zusätzliche Schleife“ produziert, sondern den (grund-)rechtlichen Interessen des betroffenen Beamten Rechnung trägt, der nur dadurch in die Lage versetzt wird, sich erneut für oder gegen die Durchführung der weiter angeordneten Untersuchung zu entscheiden. Bereits in seinen Entscheidungen vom 8. Dezember 2017 (3 CE 17.1753 – Rn. 29 ff.) und 18. Februar 2016 (3 CE 15.2768 – juris Rn. 35) hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Vergabe solcher etwaiger Zusatzgutachten vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängt und diese nur aufgrund einer erneuten bzw. ergänzenden Untersuchungsaufforderung angeordnet werden dürfen. Soweit vorliegend aufgrund der Untersuchungsanordnung vom 9. Dezember 2021 dem Amtsarzt im Rahmen der Erstuntersuchung die Möglichkeit eröffnet ist, selbst – soweit er es für erforderlich hält – weitere fachmedizinische Gutachtensaufträge zu erteilen, war die Antragstellerin deshalb von der Verpflichtung zur Durchführung der hierfür erforderlichen Untersuchungen freizustellen. Diesbezüglich hat sie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Zur Begründung verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 8. Dezember 2017 (3 CE 17.1753 – n.v. Rn. 31 bis 35):
„Nach Auffassung des Senats ist es nicht zu beanstanden, wenn sich der Dienstherr wegen der fehlenden näheren Kenntnis von der Art der Erkrankung zunächst auf die Anordnung einer orientierenden Erstuntersuchung beschränkt und die Durchführung vertiefender fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17/10 – juris Rn. 17), vom Ergebnis der Erstuntersuchung abhängig macht (OVG Berlin-Bbg, B.v. 2.11.2015 – OVG 4 S 34.15 – juris Rn. 4). Die Entscheidung hierüber ist jedoch in einem zweiten Schritt vom Dienstherrn selbst zu treffen und darf nicht – wie vorliegend – allein dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 2 B 80.13 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 18.2.2016 – 3 CE 15.2768 – juris Rn. 23; VG München, B.v. 26.7.2016 – M 5 E 16.3253).
Die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens folgt bereits daraus, dass der Beamte bei einer pauschalen Ankündigung, es werde nach Belieben des Amtsarztes eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung erfolgen, deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfen kann. Denn es werden vorab weder Art und Umfang der fachärztlichen Untersuchung ausreichend bestimmt (vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 2 B 80.13 – juris Rn. 10) noch wird deutlich, in welcher Hinsicht konkret Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen. Erst durch die allgemeine amtsärztliche Untersuchung wird der Dienstherr, dem keine Erkenntnisse zur Art der Erkrankung der Beamtin vorliegen, in die Lage versetzt, diese verpflichtenden Angaben gegenüber dem Beamten vorzunehmen (VG München, B.v. 26.7.2016 a.a.O. Rn. 26).
Zu Recht verweist das Erstgericht deshalb darauf, dass es sich bei diesem abgestuften Verfahren keineswegs um „bloße Förmelei“ handle, die lediglich Zeitverlust durch eine „zusätzliche Schleife“ produziere, sondern letztendlich den (grund-) rechtlichen Interessen des betroffenen Beamten Rechnung trage. Diese Auffassung ist auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich der Dienstherr „in den Grundzügen“ Klarheit darüber verschaffen muss, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind, nicht zu beanstanden (BVerwG, U.v. 10.4.2014 a.a.O. Rn. 10).
Auf die Frage, ob der betroffene Beamte selbst bzw. die die weiteren fachmedizinischen Gutachten anordnende Behörde selbst über ausreichend Expertise verfügt, um die medizinische Notwendigkeit weiterer Untersuchungen beurteilen zu können, kommt es nicht an. Vielmehr muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um den Beamten zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können (BayVGH, B.v. 18.2.2016 a.a.O. Rn. 23). Diese Möglichkeit hat der Beamte nicht, wenn er ärztlicherseits während der Erstuntersuchung mit weiteren fachmedizinischen Untersuchungen konfrontiert wird. Auch dem Dienstherrn würde eine solche Vorgehensweise nicht die notwendige Klarheit verschaffen (BVerwG, B.v. 10.4.2014 – 2 B 80.13 – juris Rn. 10). Der Auffassung der Antragsgegnerin, die unmittelbar durch den Amtsarzt erfolgende Anordnung weiterer fachmedizinischer Untersuchungen würde den Beamten weniger belasten, folgt der Senat aus diesen Gründen nicht.
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine vom Amtsarzt angeordnete Ausweitung der Untersuchung in andere Fachbereiche in der Regel aus medizinischen Gründen gerechtfertigt sein wird, muss dem betroffenen Beamten vorab eine Rechtmäßigkeitsprüfung am Maßstab der Verhältnismäßigkeit verbleiben (BVerwG, B.v. 10.4.2014 a.a.O. Rn. 10). Der Beamte soll so in die Lage versetzt werden, sich mit allen Konsequenzen für oder gegen eine weitere Untersuchung entscheiden zu können, und zwar unabhängig davon, ob er über die einschlägige fachmedizinische Expertise verfügt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beamte das alleinige Risiko der späteren gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung trägt. Hat er die Untersuchung verweigert, weil er die Anordnung als rechtswidrig angesehen hat, geht es bei der Würdigung aller Umstände nach dem Rechtsgedanken des § 444 ZPO regelmäßig zu seinen Lasten, wenn das Gericht nachträglich die Rechtmäßigkeit der Anordnung feststellt. Unterzieht sich der betroffene Beamte demgegenüber der angeordneten Untersuchung, so kann das Gutachten auch dann verwendet werden, wenn sich die Aufforderung als solche bei einer gerichtlichen Prüfung als nicht berechtigt erweisen sollte. Die Rechtswidrigkeit der Gutachtensanordnung ist nach Erstellung des Gutachtens ohne Bedeutung. (BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 18 m.w.N.). Auch wegen dieser erheblichen Folgen muss die behördliche Anordnung zu einer ärztlichen Untersuchung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen und darf nicht in letzter Konsequenz im Ermessen des Amtsarztes liegen.“
Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 44; U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 19) darf die Behörde Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung der Untersuchungsanordnung nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen.
Diese von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit bei der Erwägung einer Ruhestandsversetzung (in Bayern nach § 26 BeamtStG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG) gelten auch für die hier vorliegende Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der dienstlichen Verwendungsfähigkeit der Antragstellerin nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (vgl. OVG RhPf, B.v. 20.10.2020 – 2 B 11161/20 – juris Rn. 18, 24 f.). Denn der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung (v. 9.12.2021 S. 2) liegt die Verpflichtung der Beamtin zugrunde, sich einer körperlichen Untersuchung mit gegebenenfalls weiteren technischen Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) nebst Befragung zur Krankengeschichte, d.h. zur gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Situation im dienstlichen und im privaten Umfeld zu unterziehen. Damit unterscheidet sich die Untersuchungsanordnung von einer bloßen Aufforderung, sich beim Amtsarzt lediglich vorzustellen, damit der Dienstherr eine (erste) Prognose über die weitere Verwendung des Beamten erhält (vgl. OVG NW, B.v. 16.3.2015 – 6 B 150/15 – juris Rn. 3 und 9; B.v. 4.4.2016 – 6 B 198/16 – juris Rn. 6). Die Untersuchungsanordnung greift vielmehr wie eine Untersuchungsanordnung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und gegebenenfalls der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein.
Der weiteren Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 58), wonach in einer vom Dienstherrn selbst bereits vorsorglich getroffenen Anordnung, dass sich die Beamtin bzw. der Beamte ggf. einer vom Amtsarzt für erforderlich gehaltenen Zusatzbegutachtung zu unterziehen hat, keine unzulässige (Vorab-)Delegation liege, vermag sich der Senat vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 25; B.v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 35) nicht anzuschließen.
Aufgrund des Eingriffs in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 32; BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn 22) muss der Beamte der Weisung des Dienstherrn, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nur dann Folge leisten, wenn ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht und wenn diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgeht, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Sowohl Anlass als auch Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchung sind – insbesondere, um dem Beamten effektiven Rechtsschutz noch vor dem Untersuchungstermin zu ermöglichen – in der Untersuchungsanordnung zu benennen (BVerfG, B.v. 21.10.2020 a.a.O. Rn. 35; vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 a.a.O. juris Rn. 23). Diesen Rechtssatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Januar 2022 (2 BvR 1528/21 – juris Rn. 25) erneut ausdrücklich bestätigt.
Vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (B.v. 17.1.2022 – 6 B 54/22 – juris Rn. 9) vertretene Auffassung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Oktober 2020 (2 BvR 652/20 – juris) sei auf Fälle, in denen Erkenntnisse über den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten vollständig fehlten, nicht übertragbar. Denn auch in dieser Fallkonstellation besteht die vom Bundesverfassungsgericht erkannte Gefahr von Rechtsschutzdefiziten im Hinblick auf allein durch Verfahrenshandlungen ausgelöste Rechtsnachteile (BVerfG, B.v. 14.1.2022 – 2 BvR 1528/21 – juris Rn. 18 m.w.N).
Gegen die dem Amtsarzt erteilte „Blanko-Vollmacht“ ist kein effektiver Rechtsschutz denkbar. Denn aus dem Bescheid wird schon nicht deutlich, welche konkrete Eingriffsmaßnahme erfolgen soll. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene auch nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (zur fachpsychiatrischen Untersuchung vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 2 C 68.11 – juris Rn. 23). Unterschiedliche fachärztliche Begutachtungen und Untersuchungsmethoden greifen unterschiedlich stark in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte und das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein. Gerade wenn – im hier vorliegenden Fall – jegliche Anhaltspunkte für ein Krankheitsbild fehlen, kann eine entsprechend weitgehende (Vorab-)Legitimation des Amtsarztes zu erheblichen Grundrechtseingriffen führen, ohne dass diese letztendlich in der konkreten Ausgestaltung unter Kontrolle der Behörde verblieben; diese würde letztlich die nur ihr zustehende Eingriffsbefugnis „aus der Hand“ geben. Auch wenn der Dienstherr mangels eigener medizinischer Fachkunde „regelmäßig“ nicht umhin können sollte, sich der amtsärztlichen Einschätzung anzuschließen (so BVerwG, B.v. 14.3.2019 – 2 VR 5.18 – juris Rn. 58), ist er gleichwohl gehalten, sich eine eigene Meinung zu bilden und die ärztliche Einschätzung zu überprüfen (erkennbare Mängel, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen, unlösbare inhaltliche Widersprüche, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen).
Im Übrigen kommt es nach Ansicht des Senats (vgl. B.v. 8.12.2017 – 3 CE 17.1753 – Rn. 35) nicht darauf an, ob die die weiteren fachmedizinischen Gutachten anordnende Behörde selbst über ausreichend Expertise verfügt, um die medizinische Notwendigkeit weiterer Untersuchungen beurteilen zu können. Vielmehr muss der Dienstherr die im Rahmen seiner Ermittlungen gewonnenen Erkenntnisse nachvollziehbar in der Untersuchungsanordnung vermitteln, um den Beamten zu befähigen, die Berechtigung der Anordnung unter diesen Gesichtspunkten prüfen und die voraussichtliche Reichweite des zu erwartenden Eingriffs in seine körperliche Unversehrtheit und sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ermessen zu können. Diese Möglichkeit hat der Beamte nicht, wenn er ärztlicherseits während der Erstuntersuchung mit weiteren fachmedizinischen Untersuchungen konfrontiert wird. Auch dem Dienstherrn würde eine solche Vorgehensweise nicht die notwendige Klarheit verschaffen.
Schließlich greift der Einwand (vgl. OVG NW, B.v. 17.1.2022 – 6 B 54/22 – juris Rn. 9 unter Bezugnahme auf BVerfG, B.v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 – juris Rn. 36), die Anforderungen an eine Untersuchungsanordnung dürften nicht so hoch sein, dass der Dienstherr sie praktisch nicht mehr erfüllen könne, vorliegend nicht durch. Denn dem Dienstherrn ist es ohne Weiteres möglich und zumutbar, sich gerade bei nicht ansatzweise vorliegenden Erkenntnissen über das Krankheitsbild des Beamten zunächst auf die Anordnung einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zu beschränken. Die Anordnung weiterer fachärztlicher Untersuchungen, die aufgrund ihrer Intensität mit gravierenden Grundrechtseingriffen verbunden sein können (vgl. zur fachpsychiatrischen Untersuchung: BVerwG, U.v. 26.4.2012 – 2 C 17.10 – juris Rn. 17), muss in Abhängigkeit des Ergebnisses der Erstuntersuchung sodann einer weiteren Entscheidung des Dienstherrn vorbehalten bleiben. Die zuständige Behörde kann und darf ihre Kompetenzen nicht auf den Amtsarzt übertragen, dessen Aufgabe es allein ist, der Behörde eine umfassende Entscheidungsgrundlage zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu geben (vgl. Abschnitt 8 Ziffer 1.4.1 Satz 1 VV-BeamtR). Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Dienstherrn unter Berücksichtigung dieser Anforderung die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung praktisch nicht mehr möglich sein könnte.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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