Medizinrecht

Anerkennung einer Knieverletzung als Folge eines Dienstunfalls

Aktenzeichen  AN 1 K 16.00080

Datum:
19.4.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Ansbach
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayBeamtVG BayBeamtVG Art. 46

 

Leitsatz

Ein Unfall ist Gelegenheitsursache und damit keine Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts, wenn eine Verletzungsfolge wegen einer bereits vorhandenen Vorschädigung im Kniegelenk auch durch alltägliche Ereignisse gleichermaßen aufgetreten wäre. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle …, vom 23. Oktober 2015 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 14. Dezember 2015 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG für die Anerkennung der im Klageantrag vom 21. März 2016 genannten Verletzungen als Folge eines Dienstunfalls vom 29. Januar 2015 liegen nicht vor.
Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmtes, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Die Regelung des Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG entspricht der bis zum Inkrafttreten des Neuen Dienstrechts in Bayern (am 1.1.2011) anzuwendenden Regelung des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, so dass die zu dieser Rechtsnorm ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. LTDrs. 16/3200, S. 482).
Es kommt somit entscheidend darauf an, ob es sich bei dem auf äußerer Einwirkung beruhenden Ereignis, das eine Verletzung verursacht hat, um ein solches handelt, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Damit wird ein bestimmter Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der Ausübung des Dienstes verlangt. Der Zusammenhang des Unfalles mit dem Beamtendienst muss das entscheidende Kriterium sein (BVerwG, U.v. 14.12.2004 – 2 C 66/03, Buchholz 239.1 § 45 BeamtVG Nr. 6). Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen ergeben (BVerwG, U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Rn. 1 zu § 31 BeamtVG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der öffentlichrechtliche Dienstherr ohnehin zur Fortzahlung der Bezüge und sonstigen Leistungen, z. B. Beihilfen, verpflichtet ist. Die Dienstunfallvorschriften stellen also eine Sonder-(Ausnahme-)Regelung dar und sind deshalb eng auszulegen (Schütz/Maiwald, a. a. O., BayVGH, U.v. 12.10.1983 – 3 B 83 A.474, veröffentlicht bei Schütz/Maiwald, a. a. O., ES/C II 3.1 Nr. 7).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 1.3.2007 – 2 A 9/04; U.v. 28.4.2002 – 2 C 22/01, ZBR 2003, 140; B.v. 8.3.2004 – 2 B 54/03, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; B.v. 29.12.1999 – 2 B 100/99; B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97) sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus.
Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (und) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind.
Keine Ursachen im Rechtssinne sind deshalb so genannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).
Denn der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen, wie bereits ausgeführt, diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstunfallbedingten Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 8.3.2004, a. a. O.).
Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls sowie die dadurch verursachten Körperschäden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“). Der Beamte trägt insoweit die (volle) materielle Beweislast. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B.v. 23.10.2013 – 2 B 34/12 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 30.1.2012 – 3 B 10.1015 – juris Rn. 28).
Etwaige Beweisschwierigkeiten vermögen eine abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen nicht zu rechtfertigen. Es gibt keinen Grundsatz des Inhalts, dass statt der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ genügt, wenn der Beamte unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen kann und auch die Verwaltung oder das Gericht nicht in der Lage sind, die erforderlichen Beweismittel heranzuziehen. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Beamte den Ursachenzusammenhang zwischen Unfallereignis und Körperschaden (nur) deshalb nicht nachweisen kann, weil nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die Entstehung bestimmter Krankheiten noch nicht geklärt ist. Zur Beweiserleichterung führt insoweit allenfalls der Beweis des ersten Anscheins, der jedoch nur bei typischen Geschehensabläufen in Betracht kommt, in denen ein gewisser Tatbestand nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und infolgedessen wegen des typischen Charakters des Geschehens die konkreten Umstände des Einzelfalls für die tatsächliche Beurteilung ohne Bedeutung sind (vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, § 45 BeamtVG, Erl. 1.3; BVerwG, U.v. 28.4.2011 – 2 C 55/09, DÖD 2011, 235 ff.; U.v. 22.10.1981; U.v. 23.5.1962 – VI C 39.60, BVerwGE 14, 81 ff. = DVBl 1962, 717; BayVGH, B.v. 9.3.2001 – 3 ZB 01.76; B.v. 7.6.2000 – 3 B 96.1396; B.v. 27.8.1998 – 3 ZB 98.568; OVG Münster, U.v. 10.12.2010 – 1 A 669/07; B.v. 17.7.2012 – 1 A 444/11; OVG Magdeburg, U.v. 13.9.2011 – 1 L 94/11).
An diesen Grundsätzen gemessen können die bei der Klägerin festgestellten Diagnosen posttraumatische Lymphschwellung am rechten Bein, Bone bruise am rechten Knie, Innenmeniskushinterhornriss rechtes Knie, retropatellare Knorpelschäden rechts und (Teilre-) Ruptur Kreuzband am rechten Knie nicht als kausal durch das Unfallereignis vom 29. Januar 2015 verursacht angesehen werden.
Das Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, hat zur Klärung der Frage, ob die genannten Diagnosen durch das Unfallereignis verursachte Körperschäden darstellen, ein Sachverständigengutachten eingeholt. Das Gutachten wurde von Herrn Dr. D., Arzt für Öffentliche Medizin vom Gesundheitsamt beim Landratsamt …, aufgrund der Aktenlage am 19. Oktober 2015 erstellt. Der Sachverständige erläuterte in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht seine Schlussfolgerungen.
Der Gutachter kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die bei der Klägerin unbestritten vorliegenden Körperschäden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf das Dienstunfallereignis vom 29. Januar 2015 zurückzuführen sind. Es sei von einer Gelegenheitsursache auszugehen, da dienstunfallunabhängige Faktoren wesentliche Ursache der Körperschäden seien. Dies gelte auch für die Diagnose „bone bruise“, weil diese schon nach der Verletzung von 2011 vorhanden gewesen sei. Insoweit entspreche das 2011 festgestellte Knochenmarködem im Kern der jetzigen Diagnose, weil sie kleinste Veränderungen im Knochenbereich beinhalte, die schon damals aufgetreten sein könnten. Auch hinsichtlich der übrigen Verletzungsfolgen sei eine deutlich erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit durch die Vorschädigungen bei der Klägerin gegeben, weil nach Kreuzbandriss und Innenmeniskusschädigung keine vollständige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes möglich sei. Insofern habe die im Jahr 2015 durchgeführte Kernspintomographie die schon im Jahr 2011 diagnostizierten arthrotischen Veränderungen bestätigt. Ein bloßes Verdrehen des Kniegelenkes, beispielsweise durch bloßes Stolpern, hätte deshalb bei der Klägerin schon genügen können, die jetzt aufgetretenen Verletzungsfolgen hervorzurufen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG, B.v. 20.2.1998 – 2 B 81/97, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/C II 3.4 Nr. 7). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG, U.v. 15.4.1964 – VI C 45.61, DÖD 1965, 58). Insofern war auch der vom Landesamt für Finanzen, Dienststelle …, benannte Gutachter vom Landratsamt … – Gesundheitsamt – als Sachverständiger geeignet.
Das schriftliche ärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2015 und dessen Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sind geeignet, der Kammer die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der strittigen medizinischen Fragen zu verschaffen. Die gutachtliche Stellungnahme weist keine offen erkennbaren Mängel auf. Sie geht weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus noch enthält sie unlösbare Widersprüche. Auch bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen (vgl. zu diesen Anforderungen: BVerwG, U.v. 21.6.2007 – 2 A 6/06, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 35).
Die Kammer folgt dabei der Auffassung des Gutachters. Danach ist das Unfallereignis vom 29. Januar 2015 nicht als wesentlich mitwirkende Teilursache für die aufgetretenen Verletzungsfolgen anzusehen, weil aufgrund der bereits vorhandenen Vorschädigungen im Kniegelenk bei der Klägerin unter Zugrundelegung der Erläuterungen durch den Sachverständigen die Verletzungsfolgen auch bei alltäglichen – und damit nicht unwahrscheinlichen – Ereignissen, wie bei einem Stolpern oder Sturz beim Skifahren, die zu einem Verdrehen des Knies geführt hätten, gleichermaßen aufgetreten wären.
Die Klägerin hat das Gutachten nicht substantiiert in Frage zu stellen vermocht. Insbesondere wurde nicht belegt, dass das einmal gerissene Kreuzband wieder vollständig dergestalt hergestellt worden sein könnte, dass es sich bei einer erneuten Belastung wie beim Unfallereignis wie ein zuvor noch niemals geschädigtes Band verhalten würde.
Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens drängte sich der Kammer somit nicht auf. Ein entsprechender Beweisantrag wurde auch seitens des Bevollmächtigten der Klägerin nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:
Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift:
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach:
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift:
Promenade 24 – 28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift:
Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.


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