Medizinrecht

Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots bezüglich Ungarn für afghanische Familie mit kleinen Kindern und ernsthaft erkrankter Mutter

Aktenzeichen  M 17 K 16.34416

Datum:
17.2.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1 – 4

 

Leitsatz

1. Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende genießen in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische Behandlung und Psychotherapie,und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige. Dies schließt das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses aus gesundheitlichen Gründen im Einzelfall jedoch nicht aus.  (redaktioneller Leitsatz)
2. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine afghanische Familie mit kleinen Kindern, die in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügt, dort eine Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden kann.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 wird in den Nrn. 2 bis 4 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ungarn vorliegen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagtenseite nicht erschienen war. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist begründet, da die Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG haben. Die Nrn. 2 bis 4 des angegriffenen Bescheids sind somit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
1. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a. – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56).
Diese Rechtsprechung hat nunmehr auch in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vorliegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
2. Demnach kann im vorliegenden Fall von einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis ausgegangen werden:
2.1 Die Klägerseite hat psychotherapeutische Stellungnahmen vom … Mai 2015, … August 2016, … November 2016 und … Januar 2017 vorgelegt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine mittelgradige depressive Episode und posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Sie habe massive Kopfschmerzen, hohen Blutdruck, Angstzustände, innere Unruhe, Schlafstörungen und Albträume und sei nicht reisefähig. Es sei davon auszugehen, dass sie in Ungarn keine Psychotherapie in ihrer Muttersprache erhalten werde und eine rein medikamentöse Behandlung würde nicht ausreichen. Muttersprache sei jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die Durchführung einer Psychotherapie und eine Unterbrechung der Behandlung werde eine signifikante Verschlechterung ihres psychischen und physischen Zustands zur Folge haben. Eine Selbstgefährdung mit suizidaler Absicht sei nicht auszuschließen. Zudem wurde ein Attest von Dr. med. … vom … Januar 2017 übermittelt, wonach bei der Klägerin zu 2. eine posttraumatische Belastungsreaktion und ein schwer einstellbarer arterieller Hypertonus vorlägen. Sie leide sehr unter der drohenden Abschiebung, was sich u.a. in einer Verschlechterung ihrer Psyche und in hypertensiven Blutdruckkrisen wiederspiegele. Eine Unterbrechung der psychiatrischen Begleitung könne zu einer Major Depression führen, die Klägerin wäre eventuell nicht mehr in der Lage, ihre Kinder zu versorgen. Ohne Einnahme der Blutdruckmedikamente könne dies zu Blutdruckkrisen führen, die zu Schlaganfällen, Herzinfarkten und irreversiblen Langzeitschäden im Herz-Kreislaufsystem führen könnten.
2.2 Es ist davon auszugehen, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Ungarn obdachlos wären und die Klägerin zu 2. in absehbarer Zeit weder eine psychiatrische noch die erforderliche internistische Behandlung erhalten würde.
a) Zwar genießen Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge und unter subsidiärem Schutz Stehende in Ungarn grundsätzlich freie Gesundheitsfürsorge, Rehabilitation, psychologische Behandlung und Psychotherapie und zwar im gleichen Maße wie ungarische Staatsangehörige, soweit der Bedarf von einem Mediziner festgestellt wird. In den offenen und geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen wird die ärztliche Grundversorgung durch Ärzte und Medikamente sichergestellt. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Behandlung vor Ort nicht ausreichend ist, kann eine Zuweisung in die Allgemein- oder Spezialeinrichtungen des ungarischen Gesundheitssystems durch den behandelnden Arzt erfolgen, wenn er dies aus medizinischen Gründen für notwendig erachtet. Die Kosten der Behandlung tragen in diesen Fällen der ungarische Staat bzw. seine Gesundheitseinrichtungen. In einigen Aufnahmeeinrichtungen wird zudem psychologische Betreuung durch Spezialisten und Psychologen der Cordelia Stiftung (vgl. www.cordelia.hu) gewährt (vgl. VG Stade, B.v. 4.11.2015 – 1 B 1749/15 – juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. a. VG München, U.v. 16.8.2016 – M 12 K 16.50464 – S. 18).
b) Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass es den Klägern in ihrer besonderen Situation faktisch nicht gelingen wird, in Ungarn Arbeit, Wohnraum und/oder medizinische Behandlung zu erhalten. Die Kläger, die mittellos sind, haben in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass sie in Ungarn keinerlei staatliche Unterstützung erhalten haben und ihnen niemand Wohnraum zur Verfügung stellen bzw. Arbeit geben wollte. Bestätigt wird diese Schilderung durch den Umstand, dass Ungarn durch Gesetzesänderungen vom 1. April 2016 und 1. Juni 2016 sämtliche Unterstützungsleistungen für anerkannte Asylbewerber, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte eingestellt hat (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 15.11.2016 – 8 LB 92/15 – juris Rn. 62; aida, country report: Hungary, 2016 update, S. 92). Laut Helsinki Komitee (s. Information vom 15. Juni 2016) drohen diesen damit Obdachlosigkeit und Verelendung. Die Mieten in Ungarn seien für den genannten Personenkreis zu hoch und Vermieter überließen ihren Wohnraum lieber an Ungarn. Entsprechendes gelte für Arbeitgeber, zumal die ungarische Sprache insoweit ein großes Hindernis für eine Anstellung sei (aida, country report: Hungary, 2016 update, S. 93; vgl. a. OVG Lüneburg, U.v. 15.11.2016 – 8 LB 92/15 – juris Rn. 62).
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Kläger eine Arbeit und eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden können, zumal sie in Ungarn über keine finanzielle Unterstützung durch Angehörige oder Freunde verfügen (vgl. a. VG Düsseldorf, U.v. 14.11.2016 – 12 K 5984/16.A – UA S. 7). Den Klägern zu 1. und 2. und ihren drei kleinen Kindern (2 ½, 5 und 6 Jahre alt) ist es nicht zumutbar, auf der Straße zu leben. Zudem ist der Erhalt einer Gesundheitskarte in Ungarn von einer Adresskarte abhängig, die in der Praxis, insbesondere bei Betroffenen ohne festen Wohnsitz, mit vielen, allenfalls erschwert überwindbaren Hürden verbunden ist (vgl. VG Augsburg, U.v.26.3.2015 – Au 2 K 13.30329 – beck-bayernrecht Rn.37). Nach den vorliegenden Attesten wird sich aber der psychische und physische Gesundheitszustand der Klägerin zu 2. ohne die erforderliche Behandlung alsbald signifikant verschlechtern und es drohen schwerwiegende Erkrankungen wie Schlaganfall, Herzinfarkt und irreversible Schäden am Herz-Kreislaufsystem. Damit ist aber eine erhebliche und konkrete Gefahr im Sinne der o.g. Rechtsprechung und damit ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG zu bejahen.
Nach alledem war der Klage daher hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stattzugeben (Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids). Dementsprechend waren auch die Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben (Nrn. 5 und 6 des Bescheids).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 AsylG).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.


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