Medizinrecht

Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld für unvorhersehbare unfallbedingte Verletzungsfolgen

Aktenzeichen  10 U 894/21

Datum:
26.1.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 751
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
BGB § 253

 

Leitsatz

1. Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
2. Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen. Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

19 O 20273/15 2021-02-11 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.02.2021 wird das Endurteil des LG München I vom 11.02.2021 (Az. 19 O 20273/15) in Nr. 1. und 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 45.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 42% und die Beklagte 58%.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Der Senat hat durch Endurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte einen im Termin vom 08.12.2021 geschlossenen, für die Beklagte widerruflichen Vergleich fristgerecht widerrufen hat. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass für die von der Klägerin erlittenen, zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München im Verfahren 10 U 2177/92 nicht vorhersehbaren weiteren Verletzungsfolgen ein Schmerzensgeld von mehr als 45.000 € nebst Zinsen gerechtfertigt ist.
1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein weiteres Schmerzensgeld nur für solche Verletzungen und Verletzungsfolgen zugesprochen werden kann, die zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 28.05.1993 objektiv, aus der Sicht eines medizinischen Sachverständigen, nicht vorhersehbar waren. Dies sind zusammengefasst die zeitlich begrenzten zusätzlichen Schmerzen durch die infizierte Hüfttotalendoprothese und die zusätzlichen Beeinträchtigungen durch deren Ausbau und nach zahlreichen Operationen neuerlichen Ersatz sowie die durch diese nicht vorhersehbare Spätfolge entstandene rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung.
2. Das Risiko für die Entstehung einer unfallbedingten Sprunggelenksarthrose bewertete der Sachverständige zum maßgeblichen Zeitpunkt bei seiner Anhörung vor dem Landgericht mit 10% bis 20%, weshalb das Landgericht diese Spätfolge als nach objektiven Gesichtspunkten nicht vorhersehbar erachtete und die damit verbundenen Folgen und Beschwerden bei der Bemessung des weiteren Schmerzensgeldes berücksichtigte.
a) Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BGH in NJW-RR 2006, 712 (vgl. auch Senat, Urt. v. 15.03.2013, Az. 10 U 4171/12 [Juris]) gelten für ein weiteres Schmerzensgeldverlangen nach einem ein Schmerzensgeld zusprechendem Urteil folgende Grundsätze (vgl. auch Senat, Urteil v. 24.02.2017, Az. 10 U 3261/16 [Juris]) :
„Verlangt ein Kläger für erlittene Körperverletzungen uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden durch den zuerkannten Betrag alle diejenigen Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 – VersR 1963, 1048, 1049; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 – VersR 1980, 975 f.; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – VersR 1988, 929 f.; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – VersR 1995, 471, 472; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – VersR 2001, 876; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – VersR 2004, 1334, 1335; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – VersR 1976, 440, 441; vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2005, § 253 Rdn. 50; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 322 Rdn. 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 322 Rdn. 13; Diederichsen, VersR 2005, 433, 439; von Gerlach, VersR 2000, 525, 530; Heß, ZfS 2001, 532, 534; kritisch MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., § 322 Rdn. 126). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es, die Höhe des dem Geschädigten zustehenden Anspruchs aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (Senat, Urteile vom 6. Dezember 1960 – VI ZR 73/60 – VersR 1961, 164 f.; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 – aaO; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 – aaO; Diederichsen, aaO, 439 f.; von Gerlach, aaO). Solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Rechtsfolge nicht umfasst und können deshalb Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein (vgl. Senat, Urteile vom 11. Juni 1963 – VI ZR 135/62 -; vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 -; vom 20. März 2001 – VI ZR 325/99 -; vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 -; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – alle aaO; BGH(GS)Z 18, 149, 167; MünchKommZPO/Gottwald, aaO, Rdn. 135, 143; Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 161; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 322 Rdn. 23 a.E.; Zöl-ler/Vollkommer, aaO, Rdn. 13 und Vor § 322 Rdn. 49; Diederichsen, aaO, 440; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329, 330).
Ob Verletzungsfolgen im Zeitpunkt der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes erkennbar waren, beurteilt sich nicht nach der subjektiven Sicht der Parteien oder der Vollständigkeit der Erfassung des Streitstoffes durch das Gericht, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines insoweit Sachkundigen (vgl. Senat, Urteile vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 – und vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – beide aaO; OLG Köln, ZfS 1992, 82; OLG Oldenburg, VersR 1997, 1541; OLG Köln, VersR 1997, 1551, OLG Düsseldorf, OLGZ 1994, 546, 548 f.; OLG Koblenz, OLGR 2005, 120, 121; Musielak/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 322 Rdn. 52). Maßgebend ist, ob sich bereits in jenem Verfahren eine Verletzungsfolge als derart nahe liegend darstellte, dass sie schon damals bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt werden konnte (vgl. Senat, Urteile vom 8. Juli 1980 – VI ZR 72/79 -; vom 24. Mai 1988 – VI ZR 326/87 -; vom 7. Februar 1995 – VI ZR 201/94 – alle aaO; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Dezember 1975 – III ZR 41/74 – aaO; OLG Stuttgart, NJW-RR 1999, 1590, 1591; Kreft in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 847 Rdn. 51).“
Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit der Verschlechterung wurde noch bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 30%-40% angenommen (vgl. BGH NJW 1988, 2300 [2302] = VersR 1988, 929 f. = MDR 1988, 951; Senat, Beschluss vom 19.07.2007 – 10 U 1748/07), bei einem solchen von 5% aber verneint (Senat, Vfg. v. 01.02.20126, Az. 10 U 4799/15).
b) Der Sachverständige Dr. M., dessen hervorragende Sachkunde dem Senat aus einer Vielzahl erholter Gutachten und Anhörungen vor dem Senat bekannt ist, hat bei seiner ergänzenden Anhörung im Termin vom 08.12.2021 ausgeführt, dass vorliegend ärztliche Befunde und Röntgenbilder aus der Zeit 1993 nicht vorhanden sind. Nach Entfernung eines Knochenstückes im linken Sprunggelenk konnten arthrotische Veränderungen nicht nachgewiesen werden, es bestand nur eine Funktionseinschränkung.
Bereits im Vorverfahren wurden von der Klägerin Schmerzen im linken Sprunggelenk bei Auftreten und in Ruhestellung geltend gemacht.
Bei Gelenksverletzungen des Sprunggelenks zeichnen sich nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen der Senat folgt, die meisten ungünstigen Verläufe innerhalb der ersten 2 bis 3 Jahre ab. Vorliegend bestand auch etwas mehr als 4 Jahre nach dem Unfall und damit im mittelfristigen Bereich nachweisbar nur eine leichte Bewegungseinschränkung sowie die von der Klägerin geltend gemachten Schmerzen und eine arthrotische Veränderung war nicht nachweisbar. Der Sachverständige gelangte aus medizinischer Sicht zu dem Ergebnis, dass für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt nur mehr ein geringes Arthroserisiko bestand, dessen Verwirklichung als solches er einerseits nicht als fernliegend bezeichnete und andererseits darauf hinwies, dass gerade die später dokumentierten schweren Veränderungen des Sprunggelenkes mit Gelenkspaltasymetrie angesichts des zugrunde zu legenden Befundes von 1993 (weitere medizinische Unterlagen sind – wie ausgeführt – nicht vorhanden) ungewöhnlich und keine ernsthaft zu erwartende Komplikation war. Eine naheliegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser gravierenden Verschlechterung bestand daher nach Auffassung des Senats nicht, weshalb diese vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen ist.
2. Weiter bestanden nach den Feststellungen des Landgerichts im Vorverfahren bereits auf Dauer Schmerzen in der linken Hüfte und Leiste, ein Ruheschmerz am Oberschenkel sowie Schmerzen im linken Sprunggelenk bei Auftreten und in Ruhestellung. Der orthopädische Sachverständige stellte im vorliegenden Verfahren ein flüssiges, diskret linkshinkendes Gangbild fest, wobei die tiefe Hocke vollständig erreicht werden konnte und das Wiederaufrichten unter Abstützen möglich war. Die Klägerin nimmt nach ihren Angaben bei der Anamnese beim Sachverständigen nicht täglich Schmerzmittel Ibuprofen 600 oder 800 ein.
3. Der Senat hat mit Urteil vom 12.10.2018, Az. 10 U 1905/17, einem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 45.000 € zugesprochen. Dieser erlitt eine erhebliche Funktionseinschränkung des rechten Beines durch eine Nekrose, die eine vollständige Versteifung der Sprunggelenke erforderte; es bestand trotz orthopädischer Schuhversorgung ein hinkendes Gangbild sowie ausgeprägte, Dellen bildende Schwellungen am Unterschenkel und um die Sprunggelenke. Die mögliche Gehstrecke war auf wenige hundert Meter begrenzt, wegen des Spitzfußes waren Vorfuß- und Fersengang nicht möglich, der Kläger litt unter Dauerschmerzen, seine Lebensplanung änderte sich grundlegend, eine Berufstätigkeit im Stehen oder verbunden mit längerem Gehen war nicht mehr möglich und durch den Bruch des Wadenbeins kam es zu einer Teillähmung des rechten Wadenbeinnervs mit Sensibilitätsstörungen und motorischen Ausfällen, die aber durch die Sprunggelenksversteifung überlagert waren. Die MdE betrug dauerhaft 40%.
Weiter hat der Senat mit Urteil vom 22.03.2013, Az.10 U 3619/10 ein Schmerzensgeld von 85.000 € zugesprochen. Der dortige, zum Unfallzeitpunkt 37-jährige Geschädigte erlitt eine Schädigung des Nervus ulnaris mit Taubheitsgefühl an den Fingern 4 und 5, Schulterbeschwerden die dazu führten, dass der Kläger nur mehr den linken Unterarm heben kann, wodurch die Gebrauchstauglichkeit des linken Armes auch bei einfachen Tätigkeiten wie Abspülen oder Geschirreinräumen weitgehend aufgehoben war. Der Kläger litt täglich unter Schmerzen und insbesondere entwickelte sich in der Folgezeit eine somatoforme Schmerzstörung in Verbindung mit sowohl psychischen Faktoren als auch einem körperlichen Krankheitsfaktor nach ICD-10, F 45.4 sowie eine Opiatabhängigkeit mit physiologischer Abhängigkeit nach ICD 10, F 11.2. mit der Folge vollständiger dauerhafter Erwerbsunfähigkeit.
Letzterem Fall gegenüber erscheint das der Klägerin zugesprochene weitere Schmerzensgeld von 60.000 € unter Berücksichtigung der bereits bezahlten 30.677,51 € zu hoch und der Senat gelangt unter Berücksichtigung insbesondere der langwierigen Leiden der Klägerin im Zusammenhang mit der nicht vorhersehbaren periprothetischen Infektion der Hüfte und der ebenfalls nicht vorhersehbaren erheblichen psychischen Erkrankung sowie der schweren Veränderungen des Sprunggelenkes mit Gelenkspaltasymetrie bei allerdings vorbestehenden Schmerzen im Bereich des Sprunggelenks zu einem angemessenen Schmerzensgeld von weiteren 45.000 €.
Die weitergehende Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1 Fall 2 ZPO für die erste Instanz und auf § 92 I 1 Fall 1 ZPO für das Berufungsverfahren.
III.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


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