Medizinrecht

Antrag auf Abänderung eines im Eilverfahren ergangenen Beschlusses unter Vorlage eines Attestes (Kosovo)

Aktenzeichen  M 5 S7 16.31859

Datum:
28.7.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 7
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 7

 

Leitsatz

Psychische Erkrankungen können im Kosovo behandelt werden. Für Rückkehrer gibt es bei derartigen Erkrankungen unmittelbar nach der Ankunft kostenlose Hilfs- und Unterstützungsleistungen. (redaktioneller Leitsatz)
Im asylrechtlichen Verfahren ist daher die Vorlage eine ärztlichen Attestes, das lediglich eine psychische Krankheit bescheinigt, nicht ausreichend, um ein Abschiebungshindernis bezüglich des Kosovo zu begründen. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO hat keinen ERfolg.
Auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerseite am 28. Juli 2016 vorgelegten Attestes des Gesundheitsamtes der Stadt I. vom 15. Juni 2016 für die Antragstellerin zu 2 ergeben sich keine Gesichtspunkte, unter Abänderung des Beschlusses vom 17. Mai 2016 (M 5 S 16.30965) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 10. März 2016 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen. Insbesondere folgen daraus keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes/AufenthG.
Weder im Eilantrag vom 28. Juli 2016 noch in dem bereits erwähnten Attest ist angesprochen, dass die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 2 (schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen bei rezidivierend depressiver Störung ICD 10 F 33.3) im Kosovo nicht behandelbar wäre. Vielmehr folgt aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015, dass psychische Erkrankungen und somit auch die vorliegend im Raum stehende Erkrankung der Antragstellerin zu 2 im Kosovo behandelt werden können. Für Rückkehrer in den Kosovo gibt es bei psychischen Erkrankungen unmittelbar nach der Ankunft auch kostenlos Hilfs- und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrer-Projekts URA II (vgl. zum Ganzen auch Lagebericht Kosovo vom 9.12.2015, IV. 1.2.4).
Im vorliegenden Fall des Abänderungsantrags hinsichtlich des asylrechtlichen Eilbeschlusses sind nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu berücksichtigen.
Die Antragsteller haben als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 des Asylgesetzes/AsylG).


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