Medizinrecht

Antragsgegner, Gefahrenprognose, Aufschiebende Wirkung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Verwaltungsgerichte, Versammlungsteilnehmer, Versammlungsfreiheit, Öffentliche Versammlungen, Bayerisches Versammlungsgesetz, Versammlungsbehörde, Versammlungsdauer, Versammlungsbeschränkung, Versammlungsrecht, Versammlungsort, Prozeßbevollmächtigter, Interessenabwägung, Eigene Sachkunde, Streitwertfestsetzung, Summarische Prüfung, Teilnehmerkreis

Aktenzeichen  M 13 S 21.649

Datum:
6.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 2213
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
BayVersG Art. 15 Abs. 1
BayIfSMV § 7 11.

 

Leitsatz

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Bescheid vom … 2021 wird bezüglich Ziffer 2.2. b) angeordnet.
Die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den Bescheid vom … 2021 wird bezüglich Ziffer 2.1. Buchst. e) und 2.1 Buchst. i) angeordnet, soweit die Insassen das Fahrzeug nicht verlassen dürfen, mit der Maßgabe, dass außerhalb des Fahrzeugs ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Versammlungsteilnehmern einzuhalten ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
IIII. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen Beschränkungen einer Versammlung im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.
Der Antragsteller zeigte mit E-Mails vom …, … und … 2021 eine Versammlung am … 2021 an. Die geplante Auftaktkundgebung auf der …straße im Bereich …-Platz/ …Platz solle um 18:15 Uhr beginnen und bis 20:30 Uhr dauern. Anschließen werde sich ein Demonstrationszug in Richtung des …platzes, der um 22:00 Uhr am Ort der Auftaktkundgebung enden solle. Zwischen 22:00 Uhr und 22:15 Uhr finde dort eine Schlusskundgebung und Mahnwache statt. Hilfsweise für den Fall der Untersagung des geplanten Demonstrationszuges werde die Auftaktkundgebung entfallen und der sich fortbewegende Teil der Versammlung durch einen Autokorso ersetzt. Die Teilnehmer würden sich hierfür um 18:00 Uhr auf der …straße zwischen …straße und …straße sammeln und anschließend gemeinsam eine Rundfahrt durch das Stadtgebiet unternehmen. Der Autokorso werde um 19:30 Uhr auf der …straße zwischen …straße und …straße enden. Anschließend finde eine Kundgebung zwischen 19:45 und 22:15 Uhr auf der …straße im Bereich …Platz/ …-Platz statt.
Mit Bescheid vom … 2021 bestätigte die Antragsgegnerin die Versammlungsanzeige des Antragstellers, beschränkte die Versammlung jedoch in mehrfacher Hinsicht. Die geplante sich fortbewegende Versammlung wurde untersagt (Ziffer 1). Hinsichtlich der daher zum Tragen kommenden Anzeige eines Autokorsos wurde u.a. ausgesprochen, dass dieser auf eine Versammlungsdauer von 90 Minuten zwischen 18:00 und 19:00 Uhr beschränkt werde (Ziffer 2.1 Buchst. a) und die Teilnehmerzahl auf maximal 300 Personen in maximal 150 Fahrzeugen begrenzt sei (Ziffer 2.1 Buchst. b). Bei der Aufstellung vor Beginn des Autokorsos sei ein Mindestabstand von 4 m zwischen den Fahrzeugen einzuhalten; die teilnehmenden Fahrzeuge seien kenntlich zu machen, wobei jeweils nur eine Person aus dem Fahrzeug aussteigen dürfe (Ziffer 2.1. Buchst. e). Nach Beendigung des Autokorsos seien die Fahrzeuge wieder abzudekorieren, wobei wiederum nur eine Person aus dem Fahrzeug aussteigen dürfe (Ziffer 2.1 Buchst. i). Die Teilnehmerzahl der Abschlusskundgebung wurde auf maximal 300 beschränkt (Ziffer 2.2 Buchst. b).
Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Im Stadtgebiet München gebe es zum Zeitpunkt der Entscheidung über 51.800 SARS-CoV-2-Kranke sowie eine hohe Anzahl von Ansteckungsverdächtigen. Die Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie dürfe nicht durch die Zulassung von Demonstrationen gefährdet werden, die zu einer Ausbreitung des Virus beitragen könnten. Die Versammlungsfreiheit könne zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) eingeschränkt werden. Das gelte trotz der Rückgänge der 7-Tages-Inzidenz, da mit einem überregionalen Teilnehmerzustrom zu rechnen sei und die Weiterverbreitung gewisser Virus-Mutanten zwingend vermieden werden müsse.
Bei der versammlungsrechtlichen Gefahrenprognose dürften Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen als Indiz für das Vorliegen einer Gefahr herangezogen werden, soweit diese bezüglich Motto, Ort, Datum oder Teilnehmer- und Organisatorenkreis Ähnlichkeiten zur geplanten Versammlung aufwiesen. Die geplante Versammlung sei aufgrund des Teilnehmerkreises und der Zugehörigkeit der Organisatoren zum „harten Kern“ der Bewegung ersichtlich der sog. Querdenker-Szene zuzuordnen. Daher seien Erfahrungen aus vergleichbaren Versammlungen zu berücksichtigen. Zuletzt sei es bei der Versammlung des Antragtellers am … 2021 zu fortlaufenden Verstößen gegen die Masken- und Abstandspflicht gekommen. Die eingesetzten Ordner seien zwar bemüht gewesen, die gesetzlichen Bestimmungen durchzusetzen, dennoch habe die Polizei vielfach auf die Einhaltung von Infektionsschutzregeln hinwirken müssen. Insgesamt habe es 23 Anzeigen wegen Verstößen gegen die Verpflichtung gegeben, während der Versammlung eine Maske zu tragen. Ferner sei vor der Versammlung am … eine Gruppe von 70 Personen angetroffen worden, die keine Mindestabstände zueinander eingehalten und keine Masken getragen hatten. Diese Personen hätten im Anschluss teilweise an der Versammlung teilgenommen, in einigen Fällen sogar die Aufgaben von Ordnern übernommen.
Vor diesem Hintergrund sei die Untersagung des geplanten Demonstrationszuges erforderlich. Es müsse damit gerechnet werden, dass der zu erwartende Teilnehmerkreis im Rahmen eines dynamischen Geschehens während eines Aufzugs gegen Infektionsregeln verstoße. Das zeigten u.a. die Vorkommnisse am 3. Januar 2021 in Nürnberg und am 17. Januar 2021 in Fürth. Die vom Antragsteller in seinem Hygienekonzept vorgeschlagenen besonders großen Abstände zwischen den Teilnehmern seien nicht geeignet, den Risiken zu begegnen, da sie dazu führen würden, dass der Demonstrationszug länger und schwieriger im Blick zu behalten wäre. Der Antragsteller sei im Übrigen nicht gewillt und nicht in der Lage, das Geschehen bei einer sich fortbewegenden Versammlung insoweit zuverlässig zu steuern.
Die Streckenführung des Autokorsos sei geändert worden, um verkehrlichen Belangen Rechnung zu tragen. Die festgelegte Route weiche nur minimal von der Versammlungsanzeige ab. Die Verpflichtung, die teilnehmenden Fahrzeuge kenntlich zu machen, sei unerlässlich, damit die Polizei den Autokorso verkehrssicher geleiten könne. Die Vorgaben zur Anbringung bzw. zum Abnehmen der Erkennungsmerkmale seien notwendig, weil dabei Menschenansammlungen vermieden werden müssten. Es sei zumutbar, dass dabei jeweils nur eine Person das Fahrzeug verlassen dürfe.
Bei der nach dem Autokorso geplanten Kundgebung seien statt der angezeigten 500 nur 300 Teilnehmer infektionsschutzrechtlich vertretbar. Der Versammlungsort liege in der Innenstadt, sodass es zu einer Vermischung der Versammlungsteilnehmer mit Passanten und Anwohnern kommen könne. Die tatsächlich nutzbare Aufstellungsfläche sei aufgrund der baulichen Gestaltung der Örtlichkeit, u.a. wegen der vorhandenen Brunnen, Bänke, Bäume und Absperrungen, die die Einsehbarkeit der Bühne beschränkten, nur wenig größer als die …straße selbst. Am … 2021 habe sich erwiesen, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die Beschränkung seiner Versammlung auf damals 200 Teilnehmer einzuhalten. Trotz der intensiven polizeilichen Einwirkungen sei während der Versammlung am … 2021 teilweise gegen die Maskenpflicht verstoßen worden. Das zeige, wie unwillig der Teilnehmerkreis sei, die Infektionsschutzregeln einzuhalten und belege, dass die Ordner des Veranstalters die Versammlung nicht beherrscht hätten. Schon deshalb sei zu befürchten, dass der Antragsteller auch bei der geplanten Versammlung nicht in der Lage wäre, die Infektionsschutzvorgaben umzusetzen. Bei mehr als 300 Teilnehmern wäre das Versammlungsgeschehen unübersichtlicher und schwerer zu kontrollieren. Ferner falle ins Gewicht, dass der Antragsteller die Infektionsschutzmaßnahmen inhaltlich ablehne und damit zu Verstößen beitrage.
Am … 2021 hat der Antragsteller Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Er beantragt,
die aufschiebende Wirkung des noch einzulegenden Rechtsbehelfs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom *. … 2021 bezüglich der Auflagen Nummer 1 (Untersagung), Nummer 2.1 e) und 2.1 i) dahingehend, dass die weiteren Insassen das Fahrzeug nicht verlassen dürfen; Nummer 2.2 b) (Teilnehmerzahl) wiederherzustellen.
Eine unmittelbare Gefahr für geschützte Rechtsgüter sei mit der Durchführung der Versammlung in der angezeigten Form nicht verbunden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit könne dadurch geschützt werden, dass Abstände eingehalten und Mund-Nasen-Bedeckungen getragen würden. Bei einzelnen Verstößen könne die anwesende Polizei eingreifen.
Er fordere, dass die Antragsgegnerin oder das Gericht anhand von Quellen belege, dass Versammlungen in irgendeiner Weise zum Infektionsgeschehen der Jahre 2020 und 2021 beigetragen hätten. Infektionen unter freiem Himmel seien sehr viel seltener als in Innenräumen, die meisten Übertragungen fänden innerhalb geschlossener Räume statt. Das theoretische Restrisiko dürfe nicht zum Anlass genommen worden, in die Versammlungsfreiheit zu beschränken.
Die Untersagung des Demonstrationszuges sei rechtswidrig. Gerade bei einer sich fortbewegenden Versammlung sei die Infektionsgefahr sehr gering, da sie die von Teilnehmern ausgeatmeten Aerosole aufgrund der Bewegung besser verteilten. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die 23 Ordnungswidrigkeitenanzeigen wegen des Nichtragens von Mund-Nasen-Bedeckungen vom … berufe, stehe nicht fest, wie viele davon überhaupt berechtigt seien. Die Antragsgegnerin lege das Infektionsschutzrecht so streng aus, dass Demonstrationszüge überhaupt nicht mehr zugelassen werden könnten.
Er bestreite, dass versammlungsrechtliche Beschränkungen notwendig seien, um das Gesundheitssystem zu schützen. Es gebe keine durch die Covid-19-Erkrankung bedingte relevante Übersterblichkeit und keine epidemische Lage von nationaler Tragweite. Ein „Lockdown“ und allgemeine Kontaktbeschränkungen seien, nicht zuletzt aufgrund der damit verursachten Kollateral- und Folgeschäden, nicht verhältnismäßig. Insoweit schließe er sich den Ausführungen des Amtsgerichts Weimar im Urteil vom 11. Januar 2021 – Az. 6 OWi 523 Js 202518/2 – an, aus dem sich auch ergebe, dass die bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung mangels hinreichend bestimmter gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage aus formellen Gründen verfassungswidrig sei. Generell fehle es an belastbaren Messgrößen zur Beurteilung der epidemischen Lage. Die in die Inzidenzwerte eingehenden PCR-Tests müssten sorgfältig interpretiert werden, insbesondere, wenn die Testergebnisse nicht mit der klinischen Darstellung übereinstimmten. Die vom Robert-Koch-Institut gemeldeten Todesfälle lägen im Durchschnitt schon über drei Wochen zurück und bildeten daher nicht das Geschehen des Vortages ab, wie es oft über die Medien kommuniziert werde.
Er weise zudem darauf hin, dass die Infektionsschutzregeln mittlerweile so kompliziert seien, dass sie von den Betroffenen nicht mehr verstanden werden könnten.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid und die Behördenakten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die angegriffenen Beschränkungen der Versammlung des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er führt in der Sache teilweise zum Erfolg.
1. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse am Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs vorzunehmen. Nach herrschender Meinung trifft das Gericht dabei eine eigene Ermessensentscheidung, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs maßgeblich sind. Nach allgemeiner Meinung besteht an der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich aussichtslosen Klage kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, weil die Klage zulässig und begründet ist, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offener Erfolgsprognose ist eine Interessenabwägung durchzuführen. Dem Charakter des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht dabei in der Regel eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage (Gersdorf, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2019, § 80 Rn. 176). Zum Schutz von Versammlungen ist indes schon im Eilverfahren durch eine intensivere Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt (BVerfG, B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 18 m.w.N.).
2. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammenzukommen. Geschützt ist insbesondere die Selbstbestimmung über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt einer Versammlung (vgl. BVerfG, B.v. 14.5.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 34/81 – NJW 1985, 2395). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wobei solche Beschränkungen im Lichte der grundlegenden Bedeutung des Versammlungsgrundrechts auszulegen sind. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind daher nur zum Schutz gleichrangiger anderer Rechtsgüter und unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6).
3. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28 Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 17 ff.). Auf dieser Grundlage bestimmt § 7 Abs. 1 der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (11. BayIfSMV) vom 15. Dezember 2020 für öffentliche Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes unter anderem einen Mindestabstand von 1,5 m zwischen allen Teilnehmern (Satz 1) sowie die Pflicht der nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständigen Behörde, soweit im Einzelfall erforderlich durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen, wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet (Satz 2). Diese Bestimmung konkretisiert auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite die versammlungsrechtliche Befugnisnorm des Art. 15 Abs. 1 BayVersG im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 28a IfSG.
4. Hieran gemessen überwiegen die öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen in Bezug auf die in Ziffer 1 des Bescheides vom … 2021 verfügte Untersagung der sich fortbewegenden Versammlung; eine in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage hat insoweit voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg (a). Im Hinblick auf die unter Ziffer 2.2. Buchst. b verfügte Beschränkung der Gesamtteilnehmerzahl auf maximal 300 Personen (b) sowie auf die in Ziffer 2.1. Buchst. e und i enthaltene Beschränkung, dass die weiteren Insassen das Fahrzeug nicht verlassen dürfen (c), überwiegt hingegen das private Suspensivinteresse am Eintritt der aufschiebenden Wirkung, da eine Hauptsacheklage voraussichtlich erfolgreich wäre.
a) Die Untersagung der sich fortbewegenden Versammlung erweist sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig.
aa) Die Versammlungsbehörde hat nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass die Durchführung einer sich fortbewegenden Versammlung aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Veranstalter- und Teilnehmerkreis infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar wäre. Das Gericht folgt insoweit der Begründung des Verwaltungsaktes und sieht in diesem Punkt von weiteren Ausführungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab. Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten ergangenen Entscheidungen der letzten beiden Wochen verwiesen (vgl. BayVGH, B.v. 24.01.2021 – 10 CS 21.249 – Rn. 16 ff.; BayVGH B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 25 ff.; VG München, B.v. 22.01.2021 – M 13 S 21.337 – Rn 17 ff.; B.v. 29.01.2021 – M 13 S 21.442 – Rn. 21. ff.). Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren nicht. Ergänzend hebt das Gericht hervor, dass eine zeitliche Verlagerung des Aufzuges in die Zeit der nächtlichen Ausgangsbeschränkung, wie die Antragsgegnerin im Bescheid zutreffend ausführt, gerade nicht geeignet ist, den Zustrom weiterer Personen während des Aufzuges zu verhindern, da die Teilnahme an einer Versammlung als „ähnlich gewichtiger und unabweisbarer Grund“ im Sinne des Auffangtatbestandes des § 3 Nr. 7 11. BayIfSMV zu behandeln ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323, Rn. 44).
bb) Eine andere Einschätzung rechtfertigen auch die Einwände des Antragstellers gegen die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende Bewertung von Infektionsrisiken im Kontext der Coronavirus-Pandemie nicht.
(1) Nach dem aktuellen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts, dessen Einschätzung nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. § 4 Abs. 1 IfSG) und der gefestigten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. zuletzt BayVerfGH, E.v. 30.12.2020 – Vf. 96-VII-20 – juris Rn. 26 m.w.N.) sowie des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 24 m.w.N.) im Bereich des Infektionsschutzes maßgebliches Gewicht zukommt, ist in der Bevölkerung Deutschlands trotz eines R-Wertes von unter 1 nach wie vor eine hohe Anzahl von Übertragungen zu beobachten. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung sei insgesamt sehr hoch. Die Anzahl schwerer Fälle und Todesfälle bewege sich weiter auf hohem Niveau. Diese könnten nur vermieden werden, wenn alle mit Hilfe der Infektionsschutzmaßnahmen die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamten. Derzeit würden zudem weltweit verschiedene Virusvarianten nachgewiesen, bei denen es Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungspotenzial gebe (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Feb_2021/2021-02-06-de.pdf? blob=publicationFile).
(2) Eine weitergehende Auseinandersetzung mit epidemiologischen, statistischen und medizinischen Sachverhalten ist im Rahmen eines versammlungsrechtlichen Eilverfahrens nicht möglich. Das Gericht hat keine eigene Sachkunde, die es ihm ermöglichen würde, den zahlreichen Einwänden des Antragstellers gegen die Risikoeinschätzung der Antragsgegnerin und des Robert-Koch-Instituts, unter anderem zur Ansteckungsgefahr im Freien und bei Versammlungen, zum Vorhandensein, zum Ausmaß und zu den Ursachen von Übersterblichkeit, zu einer Überlastung des Gesundheitssystems und zur zutreffenden fachlichen Interpretation sog. PCR-Tests, nachzugehen. Die Einholung von Sachverständigengutachten scheidet schon aus zeitlichen Gründen offensichtlich aus. Das Gericht kann sich eigene Sachkunde zu komplexen und hoch umstrittenen naturwissenschaftlichen Fragen auch nicht ad hoc, etwa durch Internetrecherchen, verschaffen und sie unmittelbar anwenden.
(3) Aus diesen Gründen könnten die Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers auf der Grundlage seines Vorbringens zur epidemischen Gesamtsituation allenfalls als offen angesehen werden. Die vom Gericht vorzunehmende Interessen- bzw. Folgenabwägung ginge jedoch auch in diesem Fall zu seinen Lasten aus. Wenn die aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage nicht angeordnet würde, sich aber nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens herausstellte, dass die Untersagung der Versammlung rechtswidrig war, wäre der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG verletzt. Diese Grundrechtsverletzung hätte erhebliches Gewicht. Wenngleich dem Antragsteller die geplante Versammlung nicht vollständig untersagt wird, sind Beschränkungen hinsichtlich der gewünschten Versammlungsmodalität von erheblicher Tragweite. Erginge demgegenüber eine Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und würde sich später herausstellen, dass die Untersagung der Versammlung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Erkrankung-2019 erforderlich und rechtmäßig war, wären grundrechtlich durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Interessen einer großen Anzahl Dritter, die ebenfalls von hohem Gewicht sind, betroffen. Vor diesem Hintergrund käme ein Ausgang der Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers nur dann in Betracht, wenn hinreichend gesichert wäre, dass bei der Durchführung der Versammlung das Risiko einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus durch geeignete Maßnahmen wie die Einhaltung von Mindestabständen auch ohne die Anordnung der im Streit stehenden Beschränkungen hinreichend eingeschränkt werden könnte (vgl. OVG Bautzen, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 23). Dies ist aber, wie oben dargelegt wurde, hinsichtlich des angezeigten Demonstrationszuges nicht der Fall.
b) Die Beschränkung der Gesamtteilnehmerzahl der stationären Versammlung auf maximal 300 Personen (Ziffer 2.2. Buchst. b) hingegen dürfte sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig erweisen.
Zum Kern des Schutzbereiches des Art. 8 Abs. 1 GG gehört das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über Ort und Zeit, Umstände und Inhalte seiner Versammlung. Ein wesentliches Element dieses Selbstbestimmungsrechts ist die Festlegung der Teilnehmerzahl, die mit den Wirkmöglichkeiten der Versammlung als einer Form der kollektiven Meinungskundgabe und Meinungsbildung eng zusammenhängt. Zum Gewährleistungsgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG gehört die Freiheit, eine möglichst große Anzahl von Unterstützern für die eigene Meinung zu finden und zusammenzubringen. Daher können nur gravierende, mit hoher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahren, insbesondere für die Schutzgüter Leben und Gesundheit zu einer Begrenzung der Teilnehmerzahl führen. Die Begrenzung muss dabei so vorgenommen werden, dass der Eingriff in die Versammlungsfreiheit so gering wie irgend möglich ausfällt (vgl. VGH Mannheim, B.v. 30.5.2020 – 1 S 1651/20 – juris Rn. 3).
Nach diesen strengen Maßstäben vermag die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass die angezeigte Versammlung auf dem Streckenabschnitt der …straße …-Platz/ …-Platz nur mit einer Gesamtteilnehmerzahl von 300 Teilnehmern infektionsschutzrechtlich vertretbar wäre.
Die Heranziehung von Ereignissen im Zusammenhang mit früheren Versammlungen im Rahmen der Gefahrenprognose als Indiz für das Gefahrenpotenzial ist zulässig, soweit diese bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – Rn. 11; BVerfG, B. v. 12.05.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17 m.w.N.; vgl. BVerfG, B. v. 04.09.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 13; vgl. BayVGH, B. v. 12.04.2013 – 10 CS 13.787 – juris Rn. 8). Bloße Verdachtsmomente reichen nicht aus; es bedarf des Nachweises begründeter Tatsachen, die eine Gefährdung absehbar erscheinen lassen (vgl. Hettich, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2018, Teil 4 Rn. 147). Der Eintritt des Schadens für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter muss nach den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2016, § 15 Rn. 53).
Zwar wird es durch das Gericht nicht in Abrede gestellt, dass es, wie die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich ausführt, in der Vergangenheit bei einer Vielzahl vergleichbarer Versammlungen zu Verstößen u.a. gegen infektionsschutzrechtliche Auflagen gekommen ist. Allerdings ist vorliegend maßgeblich zu berücksichtigen, dass nunmehr mit den Versammlungen vom … und … 2021 zwei aktuelle, vom Antragsteller durchgeführte Vergleichsversammlungen vorliegen, die weitgehend mit der streitgegenständlichen Versammlung identisch sind und denen daher bei der Gefahrenprognose ein besonderes Gewicht zukommt. Nach den polizeilichen Feststellungen ist es während dieser Versammlungen zwar zu wiederholten Verstößen gegen die Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gekommen, der Antragsteller und die eingesetzten Ordner seien jedoch erkennbar bemüht gewesen, die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben sicherzustellen. Auch den Teilnehmern wurde zumindest im Nachgang der Versammlung am … 2021 attestiert, sich überwiegend kooperativ verhalten zu haben. Trotz einer Anzahl von Verstößen, gegen die jeweils im Einzelfall polizeilich eingeschritten werden musste, bestand offenbar jeweils keine Veranlassung, die Kundgebung aus Gründen des Infektionsschutzes aufzulösen oder zu unterbrechen. Bei nur einem bzw. 23 registrierten Verdachtsfälle von Verstößen gegen die sich aus § 7 Abs. 1 11. BayIfSMV ergebenden Maskenpflicht ist auch für das Gericht nicht ersichtlich, dass die infektionsschutzrechtliche Vertretbarkeit der Versammlung insgesamt ernsthaft zweifelhaft gewesen wäre. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 11. BayIfSMV geforderte infektionsschutzrechtliche „Vertretbarkeit“ verlangt gerade keine völlige infektiologische Unbedenklichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 30.4.2020 – 10 CS 20.999 – juris Ls. 3).
Eine unmittelbare Gefahr im Fall der Durchführung der Versammlung mit 500 Teilnehmern ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht schon daraus, dass der Teilnehmerkreis allgemein kein Eigeninteresse daran habe, Infektionsschutzvorgaben einzuhalten, sondern diese inhaltlich ablehne, solange nicht nachvollziehbar ausgeschlossen werde, dass sich die Teilnehmer der geplanten Versammlung zumindest unter dem Eindruck polizeilicher Kontrollen erneut weit überwiegend an die Abstands- und Maskenpflicht halten würden. Dass polizeiliche Kontrollen und Einwirkungen bei einer um ca. 200 erhöhten Teilnehmerzahl nicht mehr möglich oder in ihrer Wirksamkeit so stark beeinträchtigt wären, dass das Versammlungsgeschehen einen unbeherrschbaren Verlauf nehmen würde, ist aus Sicht der Kammer jedoch nicht von vornherein so wahrscheinlich, dass von einer unmittelbaren Gefahr für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit ausgegangen werden könnte. Die Gefahrenprognosen der Antragsgegnerin und des Polizeipräsidiums München enthalten jeweils keine konkreten Anhaltspunkte für diese Annahme.
Hinzu kommt, dass der geänderte Veranstaltungsort grundsätzlich geeignet sein dürfte, 200 zusätzliche Teilnehmer unter Wahrung von Mindestabständen aufzunehmen. Soweit die Antragsgegnerin hiergegen eingewendet hat, es könne zur Vermischung der Versammlungsteilnehmer mit Passanten und Anwohnern kommen, erscheint dies dem Gericht aufgrund Lage des Versammlungsortes vor den Gebäuden der Universität und angesichts des zu erwartenden Aufgebots polizeilicher Einsatzkräfte, die auch in den letzten beiden Wochen in der Lage waren, den Zustrom von Interessenten zu begrenzen, wenig wahrscheinlich. Es ist auch nicht glaubhaft, dass die bauliche Gestaltung des …-Platzes zwangsläufig dazu führen würde, dass es zu unkontrollierbaren Verschiebungen der Teilnehmer in Richtung der vorgesehenen Bühne kommt. Die zu erwartenden geringfügigen Sichtbehinderungen durch die Brunnenanlagen und die derzeit blattlosen Bäume reduzieren das nutzbare Platzangebot jedenfalls nicht so weit, dass 500 Teilnehmer sich dort nicht mehr unter Einhaltung von Mindestabständen verteilen könnte.
b) Die Beschränkung, dass bei der Dekorierung bzw. Abdekorierung weitere Insassen des jeweiligen Fahrzeugs nicht aussteigen dürfen (Ziffer 2.1.Buchst. e) und 2.1. Buchst. i) erweist sich nach summarischer Prüfung ebenfalls voraussichtlich als rechtswidrig, so dass eine Klage in der Hauptsache diesbezüglich voraussichtlich Erfolg haben dürfte.
Das Verbleiben der weiteren Fahrzeuginsassen während der Zeit des Kenntlichmachens/Dekorierens bzw. Abdekorierens im Fahrzeug ist nach Auffassung des Gerichts zur Herstellung der infektionsschutzrechtlichen Vertretbarkeit des Autokorsos nicht erforderlich. Die stationäre Versammlung auf dem Streckenabschnitt der …straße …-Platz/ …-Platz ist bei Beachtung u.a. der Maskenpflicht sowie der Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m infektionsschutzrechtlich vertretbar. Nach den – im Übrigen nicht angegriffenen – Beschränkungen in den Ziffern 2.1. Buchst. e) und 2.1. Buchst. i) gilt bezüglich des Autokorsos außerhalb des Fahrzeugs ebenfalls Maskenpflicht (auch für den Fahrzeugführer), die Person, die Kenntlichmachung/Dekorierung bzw. Abdekorierung des Fahrzeugs ausführt, hat einen Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Versammlungsteilnehmern einzuhalten. Aus dem Vergleich mit der stationären Versammlung erschließt sich für das Gericht nicht, weshalb das Aussteigen etwaiger Mitinsassen bei Einhaltung dieser Auflagen zu infektionsschutzrechtlich unvertretbaren Gefahren führen würde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil zusätzlich zwischen den einzelnen Fahrzeugen ein Abstand von 4 m einzuhalten ist, wodurch im Gegensatz zu der stationären Versammlung eine Vermischung der (nur) aus Angehörigen eines Hausstands sowie maximal einer weiteren Person bestehenden Fahrzeuginsassen mit anderen Versammlungsteilnehmern weniger wahrscheinlich ist, so dass nach Einschätzung des Gerichts hiervon auch weniger Gefahren ausgehen. Im Vergleich zu der stationären Versammlung gesteigerte infektionsschutzrechtliche Gefahren sind weder der Stellungnahme des RGU, noch derjenigen des Polizeipräsidiums München, auf die sich die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin stützt, zu entnehmen. Die Ausführung, Menschenansammlungen seien zu vermeiden, genügt hierfür nicht. Im Übrigen hat der Antragsteller in seiner Anhörung angegeben, dass die Mitfahrer beim Fahrzeug bleiben und er hierfür 50 Ordner einsetzen werde (E-Mail vom 4. Februar 2021, 23:08 Uhr).
Die Maßgabe des Gerichts, dass auch durch die weiteren Insassen bei Verlassen des Fahrzeugs der Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Versammlungsteilnehmern einzuhalten ist, ist erforderlich, da diese Beschränkung nach dem Wortlaut der Ziffern 2.1. Buchst. e) und 2.1. Buchst. i) nur für denjenigen angeordnet wird, der die Kenntlichmachung/Dekorierung bzw. Abdekorierung des Fahrzeugs ausführt und deshalb auf die anderen Mitinsassen auszuweiten ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.


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