Medizinrecht

Armenien, Klage auf Feststellung von Abschiebungsverboten, Brustkrebserkrankung (in Remission), Nachsorgemöglichkeiten in Armenien, Folgen des Bergkarabach-Konflikts

Aktenzeichen  W 6 K 20.30462

Datum:
21.7.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 25839
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AufenthG § 60 Abs. 5
AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
AsylG § 77 Abs. 2

 

Leitsatz

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese ordnungsgemäß geladen war und auf diese Folge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Da gegen den Gerichtsbescheid vom 25. Juni 2020 (zugestellt am 1.7.2020) rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt worden ist, galt er als nicht ergangen, § 84 Abs. 3 VwGO, und über die Klage war durch Urteil zu entscheiden (§ 107 VwGO).
Die Klage ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Denn der Bescheid des Bundesamts vom 19. März 2020 in der Fassung vom 19. Mai 2020, soweit er noch Streitgegenstand des Klageverfahrens ist, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie nicht verfristet. Denn der Klägerin war auf ihren Antrag hin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Frist zur Klageerhebung ohne Verschulden versäumt worden war. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist in Bezug auf das Versäumnis der Klagefrist kein Verschuldensvorwurf zu machen, denn dieser muss sich das hier infrage kommende Verschulden seiner Rechtsanwaltsfachangestellten nicht ohne weiteres als eigenes Verschulden zurechnen lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die diesbezüglichen Ausführungen im Verfahren W 8 S 20.30461, denen es sich vollumfänglich anschließt.
2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angegriffenen Bescheid sowie des Gerichtsbescheids vom 25. Juni 2020, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab, § 77 Abs. 2 AsylG und § 84 Abs. 4 VwGO.
Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
2.1. Soweit auf Gefahren durch die COVID-19-Pandemie (“Corona-Krise”) verwiesen wird, hat sich laut der allgemein zugänglichen Quellen für die COVID-19 Kennzahlen für Armenien (so etwa www.corona-in-zahlen.de/weltweit/armenien; abgerufen am 21.7.2021) das Infektionsgeschehen seit Herbst 2020 in Armenien deutlich entspannt. So beträgt die aktuelle Infektionsrate 7,68% und die 7-Tage-Inzidenz 37,8 (Stand: 21.7.2021). Im Vergleich dazu liegt die Infektionsrate in der Bundesrepublik Deutschland bei 4,5%, die 7-Tage-Inzidenz liegt bei 11,4. Ein maßgeblich erhöhtes gesundheitliches Risiko ergibt sich daraus zur Überzeugung des Gerichts genauso wenig wie etwaige unzumutbare Einschränkungen im Alltag.
2.2. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aufgrund des Gesundheitszustands der Klägerin.
Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt insoweit nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei einer Rückkehr in den Zielstaat dort eine erhebliche konkrete Gefahr wegen der Verschlimmerung einer individuellen Erkrankung droht, sind alle zielstaatsbezogenen Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Danach ist der Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen und eine Gefahr für die Rechtsgüter Leib und Leben kann auch dann vorliegen, wenn sie durch die bereits vorhandene Krankheit konstitutionell mitbedingt ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift ist, dass sich die Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt.
Eine Gefahr ist erheblich, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 15 ZB 18.30851 – juris Rn. 13; U.v. 23.9.2019 – 8 B 19.32560 – juris Rn. 16). Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.7.1999 – 9 C 2/99 – juris Rn. 8). Eine solche Gefahr kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Die mögliche Unterstützung durch Familienangehörige ist dabei in die gerichtliche Prognose, ob eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht, einzubeziehen (BVerwG, B.v. 17.1.2019 – 1 B 85/18 u.a. – juris Rn. 5).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.
2.3. Soweit vorgebracht wurde, die Klägerin sei hinsichtlich ihrer Krebserkrankung auf engmaschige Kontrollen bzw. Nachuntersuchungen angewiesen, begründet dies kein Abschiebungsverbot. Das Gericht übersieht nicht, dass die Klägerin sich in Remission ihrer Brustkrebserkrankung befindet und damit noch nicht als geheilt gilt. Ausweislich der vorgelegten Atteste ihrer behandelnden Ärztinnen (Dres. …, zuletzt vom 7.5.2021) besteht jedoch derzeit kein Hinweis auf ein Rezidiv und keine Indikation für eine antihormonelle Therapie, es seien jedoch entsprechend der S3-Leitlinien zum Mammakarzinom die engmaschigen standardisierten Nachsorgeuntersuchungen (zunächst 3-monatlich) notwendig. Die Nachsorgeuntersuchung sei die einzige Möglichkeit zur Erkennung eines Rezidivs.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln, insbesondere die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. September 2019 (Armenien: Medizinische Behandlungen), ist der Klägerin eine regelmäßige Kontrolle durch Computertomografie-Scans in Armenien möglich, Kosten werden für zwei Kontrollen pro Jahr durch den Staat gedeckt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10). Nach den von den behandelnden Ärztinnen angeführten und öffentlich zugänglichen “Leitlinienprogramm Onkologie – Interdisziplinäre S3-Leitlinie für die Früherkennung, Diagnostik, Therapie und Nachsorge des Mammakarzinoms” (Stand Juni 2021) ist die Häufigkeit der erforderlichen Nachuntersuchungen bei Mammakarzinom abhängig von dem verstrichenen Zeitraum nach der Primärtherapie. So ist vom 1. bis zum 3. Jahr vierteljährlich, ab dem 4. Jahr halbjährlich und ab dem 6. und weiteren Jahren eine jährliche Anamnese erforderlich. Laboruntersuchungen seien nur bei klinischen Verdacht auf Rezidiv und/oder Metastasen erforderlich (S3-Leitlinien, S. 119). Nachdem die Primärtherapie der Klägerin bis 26. September 2018 andauerte (vergleiche Arztbrief des Universitätsklinikums Würzburg vom 6.11.2019), und die Klägerin aktuell am 14. Juli 2021 bei ihrer letzten Nachsorgeuntersuchung gewesen ist (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung am 21.7.2021, Seite 5), wird sich sie sich ab Oktober 2021 im 4. Jahr nach ihrer Primärtherapie befinden, sodass die Anamnese entsprechend der fachärztlichen S3-Leitlinie, auf die sich ihre behandelnden Ärztinnen stützen, nur noch halbjährlich erforderlich sein wird. Demnach ist der Klägerin in Armenien eine Fortführung der Nachuntersuchungen ausweislich der Erkenntnismittel ohne Abstriche und kostenlos zugänglich. Dem Gericht ist bewusst, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass ggf. in der Zukunft ein Rezidiv auftreten könnte. Dies kann jedoch für die Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keine Rolle spielen, denn es kommt als maßgeblichen Zeitpunkt auf denjenigen der mündlichen Verhandlung an und derzeit ist bei der Klägerin nach den Feststellungen ihrer behandelnden Ärztinnen kein Rezidiv feststellbar.
2.4. Hinsichtlich der Hüftgelenksarthrose wurde die Klägerin bereits hier in Deutschland beidseitig behandelt (vgl. Attest der Orthopädischen Klinik … … vom 11.2.2020: Implantation künstliches Hüftgelenk rechts 2019, Implantation künstliches Hüftgelenk links am 6.2.2020), woraufhin die Klägerin in einer Anschlussheilbehandlung war, aus der sie mit der Empfehlung einer jährlichen Endoprothesenkontrolle entlassen wurde (Kurzbrief der … Klinik vom 4.3.2020, S. 4). Eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder eine weitere Behandlungsbedürftigkeit in Zusammenhang mit ihrer Hüftgelenksarthrose wurde im weiteren Klageverfahren weder vorgebracht noch dargelegt.
2.5. Überdies ist die medizinische Versorgung für die Klägerin in Armenien erreichbar, denn die Klägerin zählt mit ihrem Grad der Behinderung von 80 zu den Personen, die in Armenien die Kosten für ihre medizinische Versorgung (teilweise) erstattet bekommen (Lagebericht vom 20.6.2021, Seite 19). Demnach ist die Ausgabe von Medikamenten in Polikliniken kostenlos bei bestimmten Krankheiten und für Menschen die in die Kategorie 1 besonders schutzbedürftiger Personen fallen. Hierzu gehören insbesondere Kinder und Menschen mit mittlerer bis schwerer Behinderung. Das Sozialsystem in Armenien beinhaltet Sozialhilfeprogramme für Personen mit Behinderung, insbesondere medizinische und soziale Rehabilitationshilfe, ebenso ist dort über staatliche Sozialversicherungsprogramm eine Behindertenrente bekannt. Alle armenischen Staatsbürger sind berechtigt, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen und müssen sich hierzu in einem der 51 Büros des Staatlichen Sozialversicherungsservice anmelden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Armenien vom 25.6.2020, Seite 34f., sowie vom 3.3.2021 Seite 36f.) Es ist der Klägerin zumutbar, sich darum zu bemühen, auch in Armenien eine entsprechende Anerkennung als Schwerbehinderte zu bekommen, um in den Genuss von kostenloser medizinischer Behandlung und Sozialhilfen zu kommen.
Soweit mit Schriftsatz vom 13. Juli 2021 behauptet wurde, dass es aufgrund der Belastungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sowie der vertriebenen Armenier auf dem Bergkarabach-Gebiet zu einer Verschlechterung der Gesundheitsversorgung in Armenien gekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dem aktuellen Lagebericht (Stand April 2021) nicht entnommen werden kann, dass es zu längerfristigen oder gar dauerhaften Beeinträchtigungen der Gesundheitsversorgung gekommen wäre. Aus den dem Gericht vorliegenden “Briefing Notes” des Bundesamtes ergibt sich nichts anderes. Zwar ist zutreffend, dass in den “Briefing Notes” vom 16. November 2020 festgestellt wird, dass das Land schwer durch die Pandemie getroffen worden sei, was “entsprechende Folgen für die medizinische Versorgung und die wirtschaftliche Lage” habe und durch die “100.000 Flüchtlinge aus dem Bergkarabach-Konflikt verstärkt” würde. Jedoch kann aus der bloßen Tatsache, dass sich die weiteren “Briefing Notes” vom 1. März bzw. 21. Juni 2021 diesbezüglich nicht mehr äußern, nicht gefolgert werden, dass diese Situation von November 2020 unverändert fortbestünde. Dies gilt umso mehr, als der aktuelle Lagebericht mit Stand vom April 2021 zum einen keine diesbezügliche Beeinträchtigung der Gesundheitsversorgung benennt und zum anderen dort an anderer Stelle ausgeführt wird, dass mehr als die Hälfte der ca. 90.000 Flüchtlinge wieder in ihre Heimat zurückgekehrt seien und die armenische Regierung an einer größtmöglichen Rückkehr der Flüchtlinge nach Bergkarabach interessiert sei (Lagebericht, S. 17). In Anbetracht dieser Erkenntnisse und nachdem bekannter Weise (vgl. COVID-19 Kennzahlen für Armenien, a.a.O.) der Höhepunkt der Neuinfektionen mit dem Coronavirus im Oktober bzw. November 2020 gelegen hat und sich die Zahlen nunmehr eher niederschwellig eingependelt haben, ist das Gericht überzeugt, dass die Gesundheitsversorgung in Armenien wie aus den aktuellen Erkenntnismitteln, insbesondere dem Lagebericht 2021, gewährleistet ist. Nachdem im Klageverfahren keine entgegenstehenden Erkenntnisse vorgelegt wurden, bestand auch kein Anlass für das Gericht, im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO tätig zu werden.
2.6. Soweit vorgebracht wird, die Klägerin und ihr Ehemann hätten ihr sämtliches Hab und Gut in Armenien verkauft, um nach Deutschland reisen zu können, und könnten deshalb nicht zurückkehren, begründet dies kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn die Klägerin ist diesbezüglich auf mögliche Rückkehr- und Starthilfen für freiwillige Rückkehrer in Armenien nach dem REAG/GARP-Programm zu verweisen. Damit ist die Finanzierung eines einfachen Lebensunterhalts in den ersten Monaten nach der Rückkehr nach Armenien grundsätzlich möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die genannten Staats- oder Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.1992 – 9 C 21/92 – BVerwGE 91, 150; U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – BVerwGE 104, 265; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es der Klägerin auch in der heutigen Situation möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr die nach Armenien freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat die Klägerin ausweislich der Erkenntnismittel als Schwerbehinderte Anspruch auf diverse Leistungen und Sozialhilfen (vgl. 2.4.).
Auch wenn durch den Bevollmächtigten auf den weiterhin schwelenden Bergkarabach-Konflikt verwiesen wird, wurde weder dargelegt noch ergibt es sich aus den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln, dass sich für die Klägerin bei einer Rückkehr eine solche schwerwiegende und konkrete Gefahr ergeben könnte, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen könnte. Zwar mag der Konflikt um das Gebiet Berg-Karabach noch nicht endgültig beigelegt worden sein, jedoch wird das Waffenstillstandsabkommen weitgehend eingehalten; unter Vermittlung von Russland haben Aserbaidschan und Armenien im Januar 2021 neue Schritte für den Wiederaufbau vereinbart (vgl. Briefing Notes v. 18.1.2021, S. 2). Wie bereits ausgeführt, ist über die Hälfte der Flüchtlinge aus Berg-Karabach wieder dorthin zurückgekehrt. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, welche Beeinträchtigungen sich hieraus konkret für die Klägerin bei ihrer Rückkehr nach Armenien ergeben könnten, insbesondere da sie nicht in das Konfliktgebiet selbst zurückkehrt.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.


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