Medizinrecht

Behinderung, Erkrankung, Bescheid, Arbeitnehmer, Dienstherr, Arbeitszeit, Bewerber, Leistungen, Dienstposten, Widerruf, Ernennung, Gesundheitszustand, Beamte, Anordnungsanspruch, Grad der Behinderung, gesundheitliche Eignung, auf Probe

Aktenzeichen  RN 1 E 20.2894

Datum:
18.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 20952
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 18.396,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragstellerin geht es insbesondere um die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Die am … 19… geborene Antragstellerin war vom 1. September 20… bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 29. September 20… Regierungssekretäranwärterin beim Landesamt für Finanzen (LfF) an der Dienststelle L… Ausweislich des Prüfungszeugnisses vom 2. September 2020 schloss die Antragstellerin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der Zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz mit der Abschlussnote „ausreichend“ ab. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf der Antragstellerin endete kraft Gesetzes am 30. September 2020 mit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
Bei der vor der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung am 5. Oktober 2016 wurde eine durch laufende fachärztliche Behandlung günstig beeinflussbare psychische Störung und ein etwas labiler Kreislauf festgestellt. Ernstere Gesundheitsstörungen seien nicht eruierbar. Das Gesundheitszeugnis vom 20. Februar 2017 bescheinigt der Antragstellerin die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit öfterer bzw. vorzeitiger Dienstunfähigkeit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen.
Die Antragstellerin wurde mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Mai 2017 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, nachdem das Zentrum Bayern Familie und Soziales mit Bescheid vom 13. Juli 2016 eine Behinderung im Sinne des § 2 SGBIX festgestellt und den Grad der Behinderung mit 30 v.H. angegeben hat. Das LfF erhielt am 26.5.2017 Kenntnis von dem Gleichstellungsbescheid gem. § 2 Abs. 3 SGB IX. Genauere Erkenntnisse über die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin, die zur Feststellung der Behinderung geführt haben, liegen dem Gericht bisher nicht vor. Nach eigenen Angaben erkrankte die Antragstellerin am Pfeifferschen Drüsenfieber.
Mit Schreiben vom 3. April 2019 beantragte die Antragstellerin wegen Erkrankung an 19 Unterrichtstagen im Zeitraum vom 16. Januar 2019 bis zum 2. April 2019 die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Daraufhin wurde der Vorbereitungsdienst mit Schreiben des LfF vom 3. April 2019 um ein Jahr verlängert.
Im Zeitraum vom 24. Juni 2019 bis 12. Juli 2019 nahm die Antragstellerin an einer ambulanten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil.
Mit Schreiben des LfF vom 9. Juli 2019 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie seit ihrer Ernennung zur Beamtin auf Widerruf an einer überdurchschnittlich hohen Zahl an Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Deshalb sei in einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung zu prüfen, ob sie gesundheitlich uneingeschränkt für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei.
Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde das Landratsamt L… – Gesundheitsamt – gebeten, die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin im Hinblick auf eine spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu überprüfen. Dabei wurde angegeben, dass die Antragstellerin unter einem Bandscheibenvorfall leide und ihr deshalb bereits ein orthopädisch geformter Stuhl sowie ein elektrisch höhenverstellbarer Schreibtisch sowie eine wirbelsäulenschonende Matratze während der Unterbringung für den fachtheoretischen Abschnitt an der Landesfinanzschule A… zur Verfügung gestellt worden seien. Außerdem habe die Antragstellerin angegeben, im Jahr 2011 am Pfeifferschen Drüsenfieber erkrankt gewesen zu sein. Nach ihrem berufspraktischen Einsatz in der Bezügestelle Arbeitnehmer sei die Einschätzung der Ausbildungssachbearbeiterinnen gewesen, dass die Antragstellerin der Arbeitsbelastung nicht gewachsen sei. Die Antragstellerin habe beispielsweise nach einem zweistündigen Vortrag angegeben, sehr müde und verspannt zu sein. Sie erwecke generell den Eindruck, permanent erschöpft zu sein und klage regelmäßig über ihren schlechten Gesundheitszustand. Die Antragstellerin habe einen Grad der Behinderung von 30 v.H. und sei gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX mit Bescheid vom 2. Mai 2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Die Antragstellerin sei amtsärztlich zu untersuchen und es sei aufgrund des erhobenen Befundes anzugeben, ob sie die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit besitze und mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens 5 Jahre dienstfähig sein werde.
Mit weiterem Schreiben des LfF vom 5. September 2019 wurde das Gesundheitsamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Antragstellerin in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 bereits Fehlzeiten in Höhe von 55 Arbeitstagen aufweise. Aufgrund der hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten sei die Erreichung des Ausbildungsziels stark gefährdet. Außerdem habe die Antragstellerin ein Attest vorgelegt, wonach ihr behandelnder Arzt eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 80% empfehle. Eine Verminderung der Arbeitszeit während der Ausbildung sei jedoch mangels gesetzlicher Grundlage bereits rein rechtlich nicht möglich. Das Attest lege den Schluss nahe, dass die Beamtin den Anforderungen der Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sei.
Mit Schreiben des Landratsamt L… – Gesundheitsamt – vom 29. November 2019 wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund einer seelischen Störung von der Bundesagentur für Arbeit zum 2. Mai 2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sei. Das heiße, bei der Antragstellerin sei von einem Prognosezeitraum, wie lange sie mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens dienstfähig sein werde, von 5 Jahren auszugehen und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Eigenschaft der Gleichstellung nachgewiesen sei. Der Fünf-Jahres-Prognosezeitraum ende folglich zum 1. Mai 2022. Bei der Antragstellerin lägen Erkrankungen vor, die bereits bei der Einstellungsuntersuchung am 5. Oktober 2016 bekannt gewesen seien und die daher in die amtsärztliche Einschätzung vom 13. Oktober 2016 einbezogen worden seien. Diese Erkrankungen würden daher bei der erneuten Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung nicht mit einbezogen, da diese bereits durch die ursprüngliche (positive) Prognose abgedeckt seien. In die neuerliche amtsärztlichen Untersuchung würden die Erkrankungen mit einbezogen, die zur Einstellungsuntersuchung noch nicht diagnostiziert waren, d. h. die seit dem 5. Oktober 2016 neu aufgetreten seien. Bei der Antragstellerin liege eine Erkrankung aus dem orthopädischen Bereich vor, die zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führe. Trotz intensivster interdisziplinärer Therapie einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen und den vom Dienstherrn zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln sei es bislang nicht zu einer Besserung des Beschwerdebildes gekommen. Aufgrund der Schmerzen sei zwischenzeitlich von den behandelnden Ärzten eine Reduzierung der Arbeitszeit um 20% für einen begrenzten Zeitraum von zwei Monaten empfohlen worden. Weiterhin sei ein derzeit noch unklares Beschwerde-/Krankheitsbild neu aufgetreten, welches mit mehreren unspezifischen, schlecht zuzuordnenden Symptomen wie diffusen Gelenk-, Muskelschmerzen und erhöhter Infektanfälligkeit einhergehe. Daraus folgernd sei davon auszugehen, dass die Fehlzeiten bezüglich dieses Beschwerdebildes eher zunähmen, da vermehrte ärztliche Termine zur Diagnosestellung und gegebenenfalls Therapie notwendig sein würden. Aufgrund dieser neu aufgetretenen und teils noch in Abklärung befindlichen Beschwerdebilder könne eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bejaht werden. Aufgrund der unklaren und diffusen Beschwerden bei teils unklaren Diagnosen könne derzeit nicht mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit die Dienstfähigkeit für den verbliebenen Fünf-Jahres-Zeitraum bejaht werden. Da derzeit die gesundheitliche Eignung für den Rest des Prognosezeitraums nicht festgestellt werden könne, sei gegebenenfalls eine Probezeitverlängerung und eine erneute amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.
Nach einem Hinweis des LfF wurde das Gesundheitszeugnis vom 29. November 2019 mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 dahingehend korrigiert, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Beamtin auf Widerruf handle und daher keine Möglichkeit einer Probezeitverlängerung bestehe.
Am 6. Februar 2020 fand ein Personalgespräch mit der Antragstellerin statt, bei dem ihr mitgeteilt wurde, dass eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis mangels gesundheitlicher Eignung im Raum stehe, ihr jedoch die Gelegenheit gegeben werde, die Prüfung abzulegen und den Vorbereitungsdienst zu beenden. Eine anschließende Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei aus derzeitiger Sicht jedoch nicht möglich. Sofern sich ihr Gesundheitszustand deutlich verbessere und in den kommenden Wochen stabilisiere, sei eine erneute Vorstellung beim Gesundheitsamt möglich.
Mit E-Mail vom 18. Mai 2020 beantragte die Antragstellerin aufgrund ihres stark verbesserten Gesundheitszustandes eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung auf die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit Schreiben des LfF vom 18. Juli 2020 wurde das Landratsamt L… – Gesundheitsamt – um die Erstellung eines erneuten Gesundheitszeugnisses gebeten und darüber informiert, dass die Antragstellerin im Jahr 2020 bisher an zehn Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Im Vergleich zum Vorjahr sei damit ein deutlicher Rückgang der Krankheitszeiten der Antragstellerin zu verzeichnen. Nach Aussagen der Antragstellerin in einem Personalgespräch am 6. Februar 2020 sei bei ihr Ende 2019 eine Borreliose erkannt und seitdem behandelt worden. Diese Behandlung wirke nach ihren eigenen Angaben und sie komme dadurch deutlich besser zurecht. Bei der Beamtin sei im Verlauf des Jahres 2020 eine deutliche Leistungssteigerung zu verzeichnen. Sowohl die Einschätzung der Dozentinnen/Dozenten der Landesfinanzschule Bayern als auch das Bestehen des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung stützten diese Aussage. Mit dem Bestehen der Qualifikationsprüfung sei aufgrund der bis 2019 erbrachten Leistungen sowie der krankheitsbedingten Fehlzeiten nicht zu rechnen gewesen.
Nach einer amtsärztlichen Untersuchung am Gesundheitsamt L… am 19. August 2020 wurde mit Schreiben vom 20. August 2020 dahingehend gutachterlich Stellung genommen, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden chronischen Erkrankungen in verschiedenen Körperbereichen, die nach wie vor behandlungsbedürftig seien und auch über längere Zeit -da chronische Erkrankungen – behandlungsbedürftig sein würden, die uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht bejaht werden könne. Aufgrund der oben erwähnten chronischen Erkrankungen und in Zusammenschau und Beurteilung des zurückliegenden Zeitraums als Beamtin auf Widerruf sei davon auszugehen, dass bei der Antragstellerin auch für den verbleibenden Rest des Fünf-Jahres-Prognosezeitraumes die Anzahl der krankheitsbedingten Fehlzeiten hoch bliebe.
Nach einer entsprechenden Nachfrage des LfF führte das Landratsamt L… – Gesundheitsamt – mit Schreiben vom 10. September 2020 gutachterlich aus, dass der Antragstellerin in Zusammenschau und Beurteilung des zurückliegenden Zeitraums als Beamtin auf Widerruf die gesundheitliche Eignung fehle, um mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens 5 Jahre, bezogen auf die Vorlage des Gleichstellungsbescheids am 26. Mai 2017 beim LfF, Dienststelle L…, dienstfähig sein zu werden.
Mit Schreiben des LfF vom 22. September 2020 wurde die Antragstellerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz erfolgreich abgeschlossen und die Qualifikationsprüfung 2020 bestanden habe. Ihr Beamtenverhältnis auf Widerruf ende kraft Gesetzes mit Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung. Die Qualifikationsprüfung sei mit der erfolgten Aushändigung des Prüfungszeugnisses am 29. September 2020 abgelegt. Das Gesundheitsamt L… habe im Gesundheitszeugnis vom 13. Dezember 2019 festgestellt, dass die Antragstellerin nicht über die erforderliche uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit verfüge. Nach einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung habe das Gesundheitsamt L… die Einschätzung vom Dezember 2019 mit Gesundheitszeugnis vom 10. September 2020 bestätigt. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei daher aufgrund fehlender gesundheitlicher Eignung nicht möglich.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 legte der Antragstellervertreter beim LfF Widerspruch gegen dieses Schreiben ein und beantragte eine schriftliche Bestätigung der mangelnden gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin bzw. der Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Über den Widerspruch wurde bisher nach Kenntnis des Gerichts nicht entschieden.
Mit E-Mail vom 14. Oktober 2020 wurde der Vertreter der Gesamtvertrauensperson schwerbehinderter Menschen beim LfF darüber in Kenntnis gesetzt, dass die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe als nicht geeignet anzusehen sei und die Antragstellerin daher gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 LlbG mit Ablauf des 29. September 2020 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden sei. Eine Übernahme der Antragstellerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe komme nicht in Betracht. Im Vollzug des Anhörungsverfahrens gemäß § 178 Abs. 2 SGB IX und Nr. 4.6.2. der FMBek vom 29. April 2019 (Bayerische InklusionsrichtlinienBayInklR) werde um Kenntnisnahme und Äußerung binnen einer Woche nach Zugang des Schreibens gebeten. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2020 nahm die Gesamtvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen beim LfF dahingehend Stellung, dass angeregt werde zu prüfen, ob eine Anstellung der Antragstellerin als Arbeitnehmerin gemäß Nr. 4.6.3 BayInklR in Betracht komme.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 teilte der Antragsgegner dem Antragstellervertreter mit, dass eine Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht möglich sei. Nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG seien Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Geeignet in diesem Sinne sei nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen sei. Bei der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Eignungsbeurteilung habe der Dienstherr immer auch eine Entscheidung darüber zu treffen, ob der Bewerber den Anforderungen des jeweiligen Amtes in gesundheitlicher Hinsicht entspreche. Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt beziehe sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthalte eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlange. Unter Berücksichtigung des Grades der Behinderung der Antragstellerin sowie ihrer Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX sei für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung hier der Maßstab nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 LlBG anzuwenden. Dabei sei gemäß Ziffer 4.6.2.2.1 Satz 2 BayInklR ein verkürzter Prognosezeitraum von 5 Jahren für den möglichen vorzeitigen Eintritt einer Dienstunfähigkeit zugrunde zu legen. Seit der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Widerruf am 1. September 2017 sei diese an einer überdurchschnittlich hohen Zahl an Arbeitstagen dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 29. November 2019 und 13. Dezember 2019 habe die zuständige Amtsärztin mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Antragstellerin eine uneingeschränkte gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sowie eine Dienstfähigkeit für den verbleibenden Fünf-Jahres-Prognosezeitraum mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit nicht bejaht werden könne. Die Antragstellerin habe mit E-Mail vom 18. Mai 2020 um eine erneute amtsärztliche Untersuchung aufgrund ihres aus ihrer Sicht stark verbesserten Gesundheitszustandes gebeten. Die zuständige Amtsärztin habe jedoch ihre bisherige Einschätzung bestätigt und im Gesundheitszeugnis vom 10. September 2020 festgestellt, dass der Antragstellerin die gesundheitliche Eignung fehle, um mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens 5 Jahre dienstfähig zu sein. Die von der Amtsärztin getroffenen Feststellungen seien eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für das LfF gewesen. Auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Feststellungen komme das LfF nach eingehender Prüfung abschließend zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin nicht die für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung besitze.
Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020 ließ die Antragstellerin daraufhin vortragen, in dem Schreiben vom 19. Oktober 2020 sei weder dargelegt worden, von welcher konkreten gesundheitlichen Situation bzw. welchem Krankheitsbild ausgegangen werde noch aufgrund welcher fachmedizinischer Erwägungen der Antragsgegner zu dem Ergebnis komme, dass die Fortentwicklung dieser Situation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb des genannten Zeitraums zu einer vollständigen oder zumindest weit überwiegenden Unfähigkeit der Antragstellerin zur Dienstverrichtung führen werde. Aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Ausfallzeiten könne zumindest nicht von der Dienstunfähigkeit bzw. einer prognostischen Dienstunfähigkeit der Antragstellerin in dem genannten Zeitraum ausgegangen werden. Die Feststellung über die gesundheitliche Eignung bzw. Dienstfähigkeit eines Beamten sei alleinige und nicht delegierbare Aufgabe des Dienstherrn und dürfe nicht dem Amtsarzt überlassen werden. Der Dienstherr könne nur dann eine eigenständige Entscheidung über die gesundheitliche Eignung eines Beamten treffen, wenn das als Grundlage derselben herangezogene amtsärztliche Gutachten die Anknüpfungs- und Befundtatsachen sowie die angewendeten Untersuchungsmethoden und entsprechenden Hypothesen hinreichend substantiiere und nachvollziehbar darlege. Darüber hinaus trage der Dienstherr die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von einem den Zugang zum Beamtenverhältnis ausschließenden gesundheitlichen Zustand auf Seiten des Bewerbers ausgegangen werden könne, es sei nicht Aufgabe des Bewerbers, seine gesundheitliche Eignung darzulegen oder zu beweisen. Nur wenn der Dienstherr darlege, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstunfähigkeit eintreten werde, bevor der jeweils relevante Zeitraum (vorliegend 5 Jahre und bei nicht schwerbehinderten Bewerbern der Eintritt in den Ruhestand) abgelaufen sei, könne von einer einen Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Amt ausschließenden gesundheitlichen Ungeeignetheit ausgegangen werden.
Darauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020, die Ausführungen der Antragstellerseite zum Maßstab für die Gesundheitsprognose seien nicht zutreffend. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2013 (Anm.: 2 C 12/11) werde die Änderung des Maßstabes (Anm.: Eintritt einer Dienstunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze) mit einem sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraum bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze begründet. Ein solcher Prognosezeitraum sei vorliegend nicht einschlägig. Vielmehr verweise das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass der neue Maßstab nur gelte, solange der Gesetzgeber keinen kürzeren Prognosezeitraum – wie hier – bestimmt habe. Dies entspreche auch der Praxis der bayerischen Verwaltungsgerichte.
Unter dem 9. November 2020 suchte die Antragstellerin um einstweiligen Rechtschutz nach und ließ durch ihren Verfahrensbevollmächtigten im Wesentlichen vortragen: Bei dem Antragsgegner sei es üblich, dass mit dem erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes automatisch eine Übernahme in das begehrte Beamtenverhältnis auf Probe erfolge, soweit der jeweilige Bedienstete nicht gesundheitlich (oder charakterlich) ungeeignet sei. Dementsprechend fordere der Antragsgegner auch keine gesonderte Bewerbung für die Einstellung im Einstiegsamt, sondern gehe davon aus, dass eine entsprechende Bewerbung der Bewerbung für den Vorbereitungsdienst immanent sei. In Anbetracht des Umstandes, dass eine kurzfristige gütliche Einigung insbesondere in Anbetracht der absehbaren Bearbeitungszeiten auf Seiten des Gesundheitsamtes und der Unbilligkeit des Antragsgegners, die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter zu beschäftigen, nicht absehbar sei, sei der Eilantrag geboten. Der Anordnungsgrund der Antragstellerin ergebe sich aus der durch die Dauer des Hauptsacheverfahrens eintretenden Verzögerung des Beginns (und damit auch der Beendigung) der laufbahnrechtlichen Probezeit und damit unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG. Vorliegend bestehe die zu besorgende Rechtsverletzung nicht lediglich darin, dass der Antragstellerin durch die Ablehnung ihrer Bewerbung der Zugang zu dem von ihr beworbenen Amt verwehrt werde, durch die streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung trete sowohl eine Verzögerung des Beginns als auch (zwangsläufig) des Endes der laufbahnrechtlichen Probezeit ein. Durch diese Verzögerung werde zwangsläufig auch die Möglichkeit einer zukünftigen Beförderung und damit insgesamt der gesamte berufliche Werdegang bzw. die gesamte Karriere der Antragstellerin in der streitgegenständlichen Laufbahn verzögert. Dieser nicht unerhebliche und für die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG relevante Schaden könne auch durch eine zu ihren Gunsten ausfallende Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden. Dem vorliegend geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht etwa die Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Im vorliegenden Fall der Begründung eines Probebeamtenverhältnisses und nicht lediglich eines Widerrufsbeamtenverhältnisses werde weder dauerhaft ein Amt noch eine Planstelle vergeben. Selbst wenn sich im Laufe des Hauptsacheverfahrens herausstellen sollte, dass die Antragstellerin gesundheitlich ungeeignet wäre, hätte der Antragsgegner lediglich eine höhere finanzielle Belastung gehabt als bei einer Beschäftigung einer vergleichbaren Kraft im Angestelltenverhältnis. Dies wiege allerdings sehr viel weniger schwer, als der ohne die Gewährung der vorliegend begehrten Einstellung in das Probebeamtenverhältnis erfolgte Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG. Die rechtskräftige Feststellung der gesundheitlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin stelle einen sachlichen Grund für die Entlassung derselben aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (zumindest zum Ende der Probezeit) dar, sodass der Antragsgegner durch die vorliegend begehrte Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe mit der Antragstellerin nicht dauerhaft an eine Beamtin gebunden werde, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Auch bei einer längerfristigen Erkrankung der Antragstellerin könne der Antragsgegner gegebenenfalls die Dienstunfähigkeit derselben feststellen und die Antragstellerin unter Verweis auf diese aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Der Antragstellerin könne in jedem Fall nicht zugemutet werden, den Zeitraum bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten, bis über ihre gesundheitliche Eignung gerichtlich entschieden werde. Darüber hinaus bestehe auch ein Anordnungsanspruch. Anders als von Seiten des Antragsgegners angenommen, obliege dem Dienstherrn die Beweislast für den Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichung des jeweils relevanten Zeitpunkts auch dann, wenn nicht die reguläre Ruhestandsgrenze bzw. gesetzliche Altersgrenze erreicht, sondern aufgrund der Schwerbehinderteneigenschaft lediglich eine Dienstzeit von 5 Jahren absolviert werden müsse. Soweit die Annahme der gesundheitlichen Ungeeignetheit eine Zulassungsbeschränkung zum öffentlichen Amt darstelle, sei es Aufgabe des Dienstherrn, das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür darzulegen. Der streitgegenständlichen Verfahrensakte seien keinerlei (bzw. keine ausreichenden) Hinweise dafür zu entnehmen, denen entsprechend von einer akuten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen werden könne. Die Feststellung über die Dienstfähigkeit setze nicht lediglich eine Entscheidung des Dienstherrn selbst voraus, sondern (damit überhaupt eine entsprechende Feststellung von Seiten des Dienstherrn getroffen werden könne) die substantiierte Darlegung einer Diagnose und entsprechender Anknüpfungs- und Befundtatsachen, der Untersuchungsmethoden sowie der angewendeten Hypothesen und deren Grundlagen. Obwohl die Feststellung eines unklaren Beschwerde-/Krankheitsbildes bereits im November 2019 erfolgt sei, seien in der Folge weder von Seiten des Antragsgegners noch des Gesundheitsamtes Maßnahmen ergriffen worden, um aufzuklären, welches konkrete Krankheitsbild bzw. welcher konkrete gesundheitliche Zustand den Beschwerden (bzw. den Krankschreibungen) der Antragstellerin zugrunde liege. Das Gesundheitsamt habe sich in seinen Stellungnahmen vom 20. August 2020 und 10. September 2020 nicht ansatzweise damit auseinandergesetzt, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin infolge der Behandlung der Borreliose und einer Rehabilitationsmaßnahme im Hinblick auf einen Bandscheibenvorfall deutlich verbessert habe und die krankheitsbedingten Fehlzeiten erheblich zurückgegangen seien. Im Hinblick darauf, dass durch das vorliegend begehrte Beamtenverhältnis auf Probe noch kein dauerhaftes Dienstverhältnis begründet werde, überwiege vorliegend das Interesse der Antragstellerin, den Dienst zunächst fortsetzen zu können und weder die praktische Erfahrung im Hinblick auf die Aufgaben und Tätigkeiten des angestrebten Amtes zu verlieren noch eine Verzögerung des Beginns und damit auch des Endes der Probezeit hinnehmen zu müssen. Sollte sich im Laufe der nächsten 3 Jahre herausstellen, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht die erforderliche gesundheitliche Eignung besitze, stehe es dem Antragsgegner frei, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verweigern.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2020 wurde das Vorbringen dahingehend ergänzt, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung bzw. Dienstunfähigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG rechtsfehlerhaft sei und damit nicht geeignet sei, die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zu begründen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausreichten, um einen Bewerber von dem Zugang zu einem öffentlichen Amt auszuschließen. Der Antragsgegner lege sich an keiner Stelle fest, ob er nun bereits von der Dienstunfähigkeit oder lediglich der gesundheitlichen Ungeeignetheit der Antragstellerin ausgehe. Eine sachliche und insbesondere hinreichend nachvollziehbare überprüfbare Begründung, weshalb die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen an das von ihr beworbene Amt nicht genüge, sei bisher nicht vorgelegt worden. Welche Anforderungen an die Erfüllung der einzelnen Ämter bzw. der diesen zugeordneten Dienstposten und damit der jeweiligen Dienstpflichten zu stellen seien, werde alleine von dem Dienstherrn in Ausübung seiner Organisationsgewalt festgelegt. Vorliegend sei nicht einmal ersichtlich, dass von Seiten des Antragsgegners gesundheitliche Anforderungen an das streitgegenständliche Amt und die insoweit relevanten Dienstposten definiert worden seien. Es existierten keinerlei hinreichende medizinische Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine 49-prozentige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass auf Seiten der Antragstellerin in den nächsten Jahren eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG eintreten könne. Die Verkürzung des Prognosezeitraums sei in jedem Fall nicht geeignet, die Darlegungslast für die gesundheitliche Eignung auf die Antragstellerin zu verschieben. Alleine krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht ausreichend, um von einer Dienstunfähigkeit auszugehen.
Für die Antragstellerin wird beantragt,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von der Antragstellerin beworbene (und von dem Antragsgegner noch konkret zu benennende) Stelle vor Durchführung einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts mit einem anderen Bewerber zu besetzen,
dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung,
hilfsweise, einer Hängeverfügung aufzugeben, die Antragstellerin unverzüglich in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanzen aufzunehmen,
hilfsweise, in einem anderen Beschäftigungsverhältnis auf dem von ihr bisher ausgeübten Dienstposten zu beschäftigen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner trägt hierzu mit Schriftsatz vom 25. November 2020 im Wesentlichen vor: Bezüglich des Antrags der Antragstellerin, sie hilfsweise in einem Beschäftigungsverhältnis zu beschäftigen, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Die Antragstellerin habe schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin sei mit Schreiben des Antragsgegners vom 27. Oktober 2020 zugesichert worden, dass für den Fall der Feststellung der gesundheitlichen Eignung für das Beamtenverhältnis auf Probe eine entsprechende Stelle für die Antragstellerin reserviert sei bzw. zur Verfügung stehe. Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs führe die exklusive Freihaltung einer weiteren Stelle für den unterlegenen Bewerber zum Wegfall des Anordnungsgrundes, da sie diesem insoweit eine hinreichend sichere Rechtsposition vermittle und damit die Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes beseitige. Die für die Antragstellerin freigehaltene Planstelle habe bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestanden, da sie allein für die Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis bestimmt gewesen sei. Beim LfF erfolge eine Bedarfsausbildung. Es sei demzufolge sichergestellt, dass für jede Regierungssekretäranwärterin bzw. jeden Regierungssekretäranwärter nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes eine Planstelle für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Verfügung stehe. Diese für die Antragstellerin vorgesehene Stelle bleibe bis auf weiteres unbesetzt und werde nicht vergeben. Mit ihrem Begehren, sie im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebe die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnähme. Sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe, wäre die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden könnten, existiere eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sei und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Weder sei hier die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten noch spreche ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet sei. Eine Vorwegnahme der Hauptsache sei hier nicht geboten, da eine solche zu erheblichen Nachteilen für den Dienstherrn führen würde. Eine Vorwegnahme der Hauptsache würde allein die Interessen der Antragstellerin berücksichtigen und sich einseitig über die Belange des Antragsgegners bzw. den gesetzgeberischen Willen hinwegsetzen. Zudem fehle es am Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehe. Nach Art. 28 Abs. 2 LlBG begründe das Bestehen der Qualifikationsprüfung keinen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe fehle es an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin. Aufgrund der unklaren und diffusen Beschwerden bei teils unklaren Diagnosen könne derzeit nicht mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit die Dienstfähigkeit für den gemäß Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum bejaht werden. Die von der Amtsärztin getroffenen Feststellungen seien wesentliche Entscheidungsgrundlage für das LfF. Die Gesundheitszeugnisse der Amtsärztin vom 29. November 2019 und vom 13. Dezember 2019 enthielten eine fundierte medizinische Tatsachenbasis für die Prognose über die künftige Dienstfähigkeit der Antragstellerin unter Beachtung der Besonderheiten für schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen gingen konform mit den eigenen Beobachtungen des Antragsgegners. Der Leiter der Dienststelle L… habe mit Schreiben vom 3. Juli 2019 mitgeteilt, dass nach dem Einsatz der Antragstellerin am Arbeitsplatz in der Bezügestelle Arbeitnehmer vom 13. Mai 2019 bis zum 24. Mai 2019 die Einschätzung der beiden Ausbildungssachbearbeiterinnen gewesen sei, dass die Antragstellerin der Arbeitsbelastung nicht gewachsen sei; ein zweistündiger Vortrag habe die Antragstellerin sehr mitgenommen. Diese habe auch permanent über ihren schlechten Gesundheitszustand gejammert. Das von der Antragstellerin vorgelegte Attest der Hausärzte vom 30. September 2019, das aus medizinischen Gründen eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 80% empfehle, deute darauf hin, dass die Antragstellerin den Anforderungen der Ausbildung in der Zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen nicht gewachsen sei. Zudem hätten in den ersten acht Monaten des Jahres 2019 Fehlzeiten von 55 Tagen vorgelegen. Im Vergleich dazu betrage die durchschnittliche Fehlzeit beim LfF ca. 13 Tage in einem ganzen Jahr. Allein auf Wunsch der Antragstellerin sei eine nochmalige amtsärztliche Untersuchung veranlasst worden. Die Amtsärztin habe ihr ursprüngliches Ergebnis allerdings mit Verweis auf die nach wie vor bestehenden chronischen Erkrankungen der Antragstellerin bestätigt. Aufgrund der erneuten amtsärztlichen Überprüfung sehe das LfF keinen Anlass, seine Auffassung über die fehlende gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zu ändern. Die krankheitsbedingten Fehlzeiten der Antragstellerin seien während der gesamten Dauer des dreijährigen Vorbereitungsdienstes durchgehend sehr hoch gewesen. Sie hätten von September 2017 bis Dezember 2017 9 Tage, 2018 28 Tage, 2019 63 Tage und von Januar bis August 2020 12 Tage betragen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Rückgang der Krankheitstage im Jahr 2020. Zum einen seien sie auf das ganze Jahr gerechnet weiterhin überdurchschnittlich hoch, zudem sei pandemiebedingt die Landesfinanzschule vom 16. März 2020 bis 9. April 2020 geschlossen gewesen und die Antragstellerin sei vom 14. April 2020 bis 4. Mai 2020 von der Präsenzpflicht an ihrer Ausbildungsdienststelle freigestellt gewesen. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin insbesondere in diesen Zeiten nicht krank gemeldet habe, um einem weiteren Anstieg der Krankheitstage entgegenzuwirken. Die Antragstellerin könne auch nicht hilfsweise in einem Beschäftigungsverhältnis weiterbeschäftigt werden. Dem stünden der Funktionsvorbehalt, die Planstellensituation sowie die negative gesundheitliche Zukunftsprognose bzw. zu erwartende hohe Ausfallzeiten entgegen.
Unter dem 4. Dezember 2020 ließ die Antragstellerin hierauf im Wesentlichen erwidern: Die zukünftige Besetzung der frei gehaltenen Stelle habe nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und damit auf Grundlage hinreichend aktueller Beurteilungen zu erfolgen. Dies werde durch das Freihalten einer Reservestelle nicht gewährleistet. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners stelle auch im Beamtenverhältnis auf Probe die bestandskräftige Feststellung der Dienstunfähigkeit bzw. gesundheitlichen Ungeeignetheit einen Entlassungsgrund dar. Dementsprechend erleide der Antragsgegner durch die Stattgabe des streitgegenständlichen Begehrens keinen Nachteil. Die Weiterbeschäftigung einer Bediensteten, die derzeit nicht krankgeschrieben sei, stelle zumindest keinen schlechterdings nicht hinnehmbaren Nachteil dar. Zumindest zum jetzigen Zeitpunkt sei die Feststellung der fehlenden gesundheitlichen Eignung bzw. Dienstunfähigkeit der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG rechtsfehlerhaft und insoweit nicht geeignet, die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin zu begründen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Zweifel an der gesundheitlichen Eignung seit der Rechtsprechungsänderung des Zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausreichten, um einen Bewerber von dem Zugang zu einem öffentlichen Amt auszuschließen. Eine sachliche und insbesondere hinreichend nachvollziehbare und überprüfbare Begründung bzw. Argumentation, weshalb die Antragstellerin den gesundheitlichen Anforderungen an das von ihr beworbene Amt nicht genüge, lege der Antragsgegner nicht vor. Die Begründung der Annahme der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin sei alleine deshalb rechtsfehlerhaft, da die gesundheitlichen Anforderungen an das von der Antragstellerin angestrebte Amt an keiner Stelle dargelegt worden seien. Es existierten keinerlei hinreichende medizinische Anhaltspunkte dafür, dass auch nur eine 49-prozentige Wahrscheinlichkeit bestehe, dass in den nächsten Jahren eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 BeamtStG auf Seiten der Antragstellerin eintreten könne. Die Verkürzung des Prognosezeitraums sei in jedem Fall nicht geeignet, die Darlegungslast für die gesundheitliche Eignung auf die Antragstellerin zu verschieben. Alleine krankheitsbedingte Ausfallzeiten seien nicht ausreichend, um von einer Dienstunfähigkeit auszugehen. Inwieweit die Amtsärztin im Jahr 2020 die veränderten Umstände bzw. die Besserung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin aufgrund wirksamer Therapiemaßnahmen tatsächlich erneut eingehend geprüft habe, lasse sich der vorgelegten Verfahrensakte nicht entnehmen. Weshalb eine vorläufige Weiterbeschäftigung der Antragstellerin im Angestelltenverhältnis nicht möglich sein solle, werde von Seiten des Antragsgegners nicht ansatzweise dargelegt.
Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 nahm der Antragsgegner darauf ergänzend Stellung und wies nochmals darauf hin, dass eine aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig zu machen wäre, auch wenn das Hauptsacheverfahren ergäbe, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehe und sie aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren obsiegen werde. Der zuständigen Amtsärztin seien die gesundheitlichen Anforderungen an eine Tätigkeit beim LfF in der Zweiten Qualifikationsebene bekannt. Es handle sich hierbei um eine normale Verwaltungstätigkeit, die keine besonderen Anforderungen an die gesundheitliche Eignung stelle. Der Vortrag der Antragstellerin, die ihren Ausfallzeiten zugrunde liegenden gesundheitlichen Beschwerden seien zwischenzeitlich mit einer geeigneten Therapie behandelt worden und daher für die aktuelle gesundheitliche Situation nicht mehr relevant, stelle eine bloße medizinisch laienhafte und unsubstantiierte Behauptung dar, die nicht ansatzweise glaubhaft gemacht worden sei. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zustehe.
Der Antragsgegner legte mit Schreiben vom 15. April 2021 ein Schreiben des Landratsamts L… – Gesundheitsamt – vom 14. April 2021 vor, mit dem eine ausführliche Begründung der Gutachten vom 20. August 2020 bzw. 10. September 2020 erfolgte. Aus dem orthopädischen Bereich seien für die Antragstellerin vom Facharzt für Orthopädie Hr. Dr. Ch… S…Facharztzentrum Wirbelsäule-Gelenke-L… mit Arztbriefen vom 31. Oktober 2019, 27. Januar 2020 und 16. Juni 2020 folgende orthopädische Diagnosen gestellt worden:
Irritation der Wurzel C6 bds. bel (M53.1)
– Medianer (gemeint ist wohl: mediale) Bandscheibenprotrusion C5/6
– Chondrose C5/6
– Partieller Aufbrauchung des ventralen Subarachnoidalraums C5/6
– Protrusion C3/4 und Th3/4
Es seien im Zeitraum von August 2019 bis August 2020 folgende Behandlungen erfolgt: Verschreibungen verschiedener orthopädischer Heil- und Hilfsmittel, durchgängige physiotherapeutische und ergotherapeutische Behandlungen (die Antragstellerin habe dem Gesundheitsamt 28 solcher Therapiesitzungen angegeben), regelmäßige orthopädische Therapien (Infiltration der arthrotischen Gelenke, örtliche Schmerzbehandlung, Chirotherapie). Dadurch sei es zu keiner objektivierbaren Besserung der Beschwerden gekommen, wie in den Arztbriefen vom 31. Oktober 2019, vom 27. Januar 2020 und vom 16. Juni 2020 beschrieben.
Neurologisch-psychiatrische Diagnosen aus dem nervenheilkundlichen Bereich:
– Dysthymia (F34.1G)
– Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6G)
Diese Diagnosen seien vom Facharzt für Nervenheilkunde Herr P…R…r, Neurologische psychiatrische psychotherapeutische Gemeinschaftspraxis L…, mit Arztbrief vom 25. September 2019 gestellt worden.
Der behandelnde Nervenarzt beschreibe ein hoch chronifiziertes psychosomatisches Krankheitsbild mit starker Fixierung auf vermeintliche organische Ursachen wie das Pfeiffersche Drüsenfieber und die Borreliose. Zu der laufenden Behandlung mit dem Medikament Duloxetin in der Dosierung 120 mg/d bestünden in medikamentöser Hinsicht laut Aussagen des verordnenden Nervenarztes keine wirklich vielversprechenden Alternativen. Nach Literaturrecherche sei mit der Dosierung Duloxetin 120 mg/d die Höchstdosis erreicht. In dem Arztbericht werde auf eine parallel verlaufende Psychotherapie verwiesen. In einem unabhängig von dem Arztbrief dem Gesundheitsamt vorliegenden Bericht der Diplom-Psychologin Frau A… H…-J…werde lediglich von zwei bisher stattgefundenen Terminen am 22. August 2019 und am 4. Oktober 2019 berichtet. Zwei Termine entsprächen aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht keiner laufenden Psychotherapie.
Nehme man die von der Antragstellerin seit Beginn der Tätigkeit im September 2017 bis einschließlich 19. August 2020 generierten Krankheitstage – insgesamt 106 – zusammen, so weise die Antragstellerin im Durchschnitt etwas mehr als 36 krankheitsbedingte Fehltage pro Jahr auf. Das bedeutete für den verbleibenden Fünf-Jahres-Prognosezeitraum bis zum 1. Mai 2022, dass mit weiteren 66 krankheitsbedingten Fehltagen zu rechnen sei. Daraus ergebe sich aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht, dass nicht mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die Antragstellerin bis zum Ende ihres verbleibenden Prognosezeitraums dienstfähig sein werde, da sie mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Dienstzeit aufweisen werde.
Die vom Nervenarzt dokumentierte starke Fixierung auf vermeintliche organische Ursachen zeige sich bei der Antragstellerin unter anderem durch die eigenanamnestische Aussage, an einer Borreliose zu leiden. Ein aussagekräftiger Befundbericht bezüglich der angeblich bestehenden Borreliose habe nicht vorgelegt werden können. In dem ärztlichen Befundbericht der hausärztlichen Gemeinschaftspraxis Dres. med. W/W/M/G vom 18. Oktober 2019 würden diskret erhöhte IgG-Antikörper genannt. Dies sei kein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen einer chronischen Borreliose, sodass keine Indikation für eine Antibiotikatherapie gestellt werden könne. Die vorgelegten Laborwerte würden diskret erhöhte IgG-Antikörper nachweisen, die IgM-Antikörper lägen im Normbereich. Laut AWMF-Leitlinie Register Nr. 013/044 Kutane Lyme Borreliose, Stand März 2016, erfolge der Nachweis einer Lyme-Borreliose durch eine Stufendiagnostik, d. h. es werde erst ein Suchtest und bei einem positiven oder grenzwertigen Ergebnis noch ein Bestätigungstest durchgeführt. Bei der Antragstellerin sei auf den Bestätigungstest verzichtet worden. Weiterhin heiße es in der Leitlinie, dass eine serologische Untersuchung auf eine Lyme-Borreliose nur bei begründetem klinischen Verdacht veranlasst werden solle, da nur dann von einem verwertbaren prädikativen Wert des Testergebnisses auszugehen sei. Werde die Untersuchung lediglich zum Ausschluss einer Lyme-Borreliose bei unspezifischen oder nicht typischen Krankheitserscheinungen veranlasst, sinke der positive prädiktive Wert des Labortestes im Hinblick auf die mögliche Bestätigung einer Lyme-Borreliose auf nahe Null. Das heiße, bei der Antragstellerin könne keine Borreliose nachgewiesen werden. Medizinischwissenschaftlich könnten nach kritischer Würdigung der vorliegenden Befunde nicht von einer Borreliose ausgegangen werden und somit auch nicht von einer behandelbaren und auskurierbaren Infektionskrankheit. Die Fixierung auf die vermeintliche Borreliose sei im Zusammenhang mit ihrer chronischen psychiatrischen Grunderkrankung zu sehen.
Daraus lasse sich die Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens der Antragstellerin dahingehend treffen, dass weiterhin von einem überdurchschnittlichen Inanspruchverhalten der medizinisch-therapeutischen Systeme auszugehen sei und damit nicht bejaht werden könne, dass die Antragstellerin mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens für den verbleibenden Fünf-Jahres-Zeitraum dienstfähig sein werde.
Hierauf entgegnete die Antragstellerin mit Schreiben vom 16. April 2021, die Amtsärztin gehe nicht von einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin aus, sondern lediglich von deren gesundheitlicher Ungeeignetheit. Von für die gesundheitliche Eignung relevanten Ausfallzeiten könne jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die wahrscheinlich zu erwartenden Fehlzeiten in der Summe ein Ausmaß erreichten, dass sie einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit etliche Jahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gleichkämen. Die Amtsärztin habe weder dargelegt noch begründet, von welcher konkreten Verkürzung der Dienstzeit sie ausgehe.
Trotz eingeräumter Fristverlängerung zur Erwiderung auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 14. April 2021 bis zum 7. Mai 2021 ging bei Gericht bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Stellungnahme der Antragstellerin ein.
Die ursprünglich beim Verwaltungsgericht Ansbach erhobene Klage wurde mit Beschluss vom 19. November 2020 gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17 Abs. 2 GVG an das Verwaltungsgericht Regensburg verwiesen.
Mit Erklärung vom 15. Dezember 2020 entband die Antragstellerin sämtliche behandelnden und untersuchenden Ärzte, Krankenhäuser und Behörden von der Pflicht zur Verschwiegenheit auch bezüglich des Inhalts der Behörden-, Personal- und Gesundheitsakten. Dasselbe Einverständnis wurde für alle mit dem streitgegenständlichen Verfahren befassten Personen und Stellen erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten und die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO entsprechend).
II.
Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig, im übrigen unbegründet und war daher abzulehnen.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand bzw. die Streitgegenstände treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn die Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Grund, für den der Antragsteller vorläufig Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, aus dem sich die Eilbedürftigkeit der Regelung ergibt, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Soweit die anwaltschaftlich vertretene Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag begehrt, dass der „für sie vorgesehene Dienstposten“ beim LfF – Dienststelle L… – nicht besetzt wird, bevor nach Durchführung einer erneuten Entscheidung über die Übernahme der Antragstellerin in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist der Antrag bereits unzulässig. Hierfür fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis. Es geht weder um die Besetzung eines konkreten Dienstpostens noch gibt es eine entsprechend Planstelle für die Antragstellerin. Zudem hat der Antragsgegner sich dazu verpflichtet, die für die Antragstellerin vorgesehene Stelle derzeit nicht anderweitig zu vergeben und zumindest eine Planstelle für die Antragstellerin freizuhalten. Die Einreichung eines Eilantrages ist daher nicht erforderlich, um das begehrte Ziel zu erreichen.
Soweit die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zur Beamtin auf Probe zu ernennen und diese in das Beamtenverhältnis auf Probe in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz aufzunehmen, ist dieser Antrag als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Dabei handelt es sich erkennbar um das primäre Rechtsschutzziel der Antragstellerin, auch wenn dieser Antrag als Hilfsantrag formuliert ist. Die Antragstellerin kann mit diesem Antrag aber nicht durchdringen. Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und der Antragstellerin nicht schon in vollem Umfang, wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter Vorbehalt der Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte.
Der Antrag würde im Erfolgsfalle allerdings zu einer „echten“ Vorwegnahme der Hauptsache führen, weil die Antragstellerin bereits im Verfahren vorläufigen Rechtschutzes das mit der etwaigen Hauptsache verfolgte Klageziel vollumfänglich erreichen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2018 – 6 CE 18.73 – juris Rn. 11). Dabei ist es unerheblich, ob die Antragstellerin bereits Klage in der Hauptsache erhoben hat oder nicht. Die Antragstellerin hat jedenfalls bei dem Antragsgegner einen Antrag auf Ernennung gestellt, so dass die Möglichkeit bestünde, bei einer ablehnenden Entscheidung noch Klage in der Hauptsache einzulegen. Mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Begehren, sie im Wege der einstweiligen Anordnung in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, erstrebt die Antragstellerin keine vorläufige Maßnahme, sondern eine die Hauptsache vorwegnehmende endgültige Entscheidung. Sollte das Hauptsacheverfahren ergeben, dass, anders als nach der getroffenen Entscheidung im einstweiligen Rechtschutz, die Antragstellerin keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe hat, könnte die aufgrund der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Ernennung nicht rückgängig gemacht werden. Anders als für Beamte auf Widerruf, die gemäß § 23 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) jederzeit entlassen werden können, existiert eine entsprechende Beendigungsmöglichkeit des Beamtenverhältnisses für Beamte auf Probe nicht (vgl. § 23 Abs. 3 BeamtStG) (vgl. OVG SH, B.v. 10.1.2017 – 2 MB 33/16 – juris Rn. 25). Diese können bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend nur entlassen werden, wenn auch eine anderweitige Verwendung ausscheidet.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gerechtfertigt, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h., wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Erfolg auch in der Hauptsache spricht. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Nur in diesen Fällen kann ausnahmsweise die einstweilige Anordnung auch auf eine vorläufige Befriedigung des jeweiligen Antragstellers gerichtet sein. Hierzu muss glaubhaft gemacht werden, dass der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (Anordnungsgrund). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. OVG SH, B.v. 10.1.2017 – 2 MB 33/16 – juris Rn. 26). Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist – erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs – einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.9.2011 – 2 BvR 1206/11 – juris Rn. 15; BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris Rn. 27; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 10.2.2011 – 7 VR 6/11 – juris Rn. 6)
Der Antragstellerin droht ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung schon kein unzumutbarer Nachteil. Die vorgetragenen Argumente, sie erleide wirtschaftliche und berufliche Nachteile durch eine ggf. spätere Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, sind schon nicht geeignet, einen erheblichen Ausnahmefall zu begründen, der eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen kann. Es ist der Antragstellerin zuzumuten, für die Zeit bis zu einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung ihren Lebensunterhalt auf andere Weise zu finanzieren. Die Antragstellerin hätte es in der Hand, gegebenenfalls durch die Einreichung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO eine Beschleunigung der Entscheidung in der Hauptsache zu erreichen. Durch das Unterlassen der Ernennung der Antragstellerin zur Beamtin auf Probe werden keine irreversiblen Tatsachen geschaffen, welche nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten, sodass dadurch wirksamer Rechtsschutz vereitelt würde. Im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache könnte die Antragstellerin zeitnah in ein Beamtenverhältnis auf Probe wechseln. Auch verfallen die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb derart kurzer Zeit, dass ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung unzumutbar wäre. Die Antragstellerin hätte es selbst in der Hand, sich insoweit „auf dem Laufenden“ zu halten. Die gleiche Problematik trifft im Falle einer unter Umständen mehrjährigen Beurlaubung, sei es aus familienpolitischen oder auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, zu. Auch hier ist es Aufgabe eines Antragstellers, seinen Kenntnisstand zu erhalten und bzw. sich auch fortzubilden. Auch droht der Antragstellerin nicht in naher Zukunft das Überschreiten der für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geltenden Altersgrenze des vollendeten 45. Lebensjahres. Von dem Erreichen der Altersgrenze ist die Antragstellerin weit entfernt. Die Notwendigkeit des Abwartens einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache stellt für sich genommen keinen schlechten unzumutbarer Nachteil dar, sondern ist Folge des – grundsätzlich nachrangig gestalteten – verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzsystems.
Darüber hinaus wäre es für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren erforderlich, dass die Antragstellerin vorher rechtzeitig alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Auch daran hat das Gericht nach den bisher vorgelegten Unterlagen Zweifel. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin in besonderem Maße an der Aufklärung der Frage ihrer gesundheitlichen Eignung mitgewirkt hätte und in der Vergangenheit sämtliche ihr vorliegenden Atteste vorgelegt oder genauere Angaben zu den Gründen für ihre Abwesenheiten in der Vergangenheit gemacht hätte. Dazu wäre sie aufgrund ihrer dienstrechtlichen Treuepflicht allerdings verpflichtet gewesen (Abschnitt 8, Nr. 1.6 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht – VV-BeamtR -).
Die Antragstellerin hat überdies nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Probe in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz zusteht.
Weder Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes oder des Landes gewähren einen Anspruch auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2003 – 2 A 1/02 – juris Rn. 11). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Besetzung öffentlicher Ämter erfolgt unter Berücksichtigung des Leistungsgrundsatzes, der durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und auch vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG dient sowohl dem öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, als auch dem Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen durch eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2004 – 2 C 23/03 – juris Rn. 11). Der Dienstherr kann eine Bewerbung um ein öffentliches Amt dabei nur aus Gründen zurückweisen, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben – wie beispielsweise Einstellungsaltersgrenzen – gedeckt sind (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 12; BVerwG, U.v. 25.11.2004 – 2 C 17/03 – juris Rn. 14; BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss v. 2.10.2007 – 2 BvR 2457/04 – juris Rn. 17 f.). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt keinen unbedingten Einstellungsanspruch. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt dem Bewerber vielmehr ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (vgl. OVG NW, B.v. 2.12.2016 – 1 B 1194/16 – juris Rn. 13).
Der sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende sog. Bewerbungsverfahrensanspruch kann sich von einem rein verfahrensrechtlichen Anspruch auf sachgerechte Bewerberauswahl ausnahmsweise zu einem Einstellungsanspruch verdichten, wenn der Antragsteller offensichtlich alle gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt und das Auswahlermessen des Dienstherrn ausnahmsweise auf Null reduziert ist, so dass nur die Entscheidung der Einstellung rechtmäßig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2009 – 3 CE 09.1383 – juris Rn. 52; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 114 Rn. 6). Der Bewerbungsverfahrensanspruch findet dabei nicht nur auf Beförderungsbewerber, sondern auch auf sog. Einstellungsbewerber Anwendung (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 – 2 C 22/09 – juris Rn. 16). Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Einstellung in die Zweite Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz richtet sich gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Geeignet in diesem Sinn ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, psychischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2019 – 6 CE 18.2481 – juris Rn. 8; BVerfG, B.v. 21.2.1995 – 1 BvR 1397/93 – juris Rn. 44).
Eine Ernennung zum Beamten auf Probe setzt zunächst das Vorhandensein aller Eignungskriterien voraus (vgl. Baßelsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Dezember 2017, § 9 BeamtStG Rn. 127), wozu auch die gesundheitliche Eignung gehört. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden.
Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem Bewerber bzw. einer Bewerberin die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht folgenden Maßstab entwickelt (B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – BeckRS Rn. 21):
„Einer Beamtin auf Probe fehlt die gesundheitliche Eignung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, sie werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die gesundheitliche Eignung fehlt auch, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird.“
(vgl. auch BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – BeckRS Rn. 16).
Zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung müssen die körperlichen und psychischen Veranlagungen des Bewerbers festgestellt und deren Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bestimmt werden. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt (BVerwG, B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – BeckRS Rn. 21). Die Notwendigkeit, einen Arzt hinzuzuziehen, bedeutet aber nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für das gesundheitliche Eignungsurteil übertragen werden darf. Vielmehr wird der Arzt als Sachverständiger tätig, auf dessen Hilfe der Dienstherr angewiesen ist, um die notwendigen Feststellungen treffen zu können. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden (BVerwG, U.v. 21.7.2007 – 2 A 6.06 – juris; BVerwG, U.v. 25.7.2013 – 2 C 12/11 – juris Rn.11).
Die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das von ihm angestrebte öffentliche Amt bezieht sich nicht nur auf den gegenwärtigen Stand, sondern auch auf die künftige Amtstätigkeit und enthält eine Prognose, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Bewerbers verlangt (BVerfG, U.v. 24.9.2003 – 2 BvR 1436/02 – juris). Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs ist zu berücksichtigen, dass diese Prognose voll gerichtlich überprüfbar ist. Dem Dienstherrn verbleibt insoweit kein Beurteilungsspielraum (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – BeckRS Rn. 21).
Bei der Antragstellerin handelt es sich ausweislich des Bescheids der Bundesagentur für Arbeit vom 2. Mai 2017 um eine gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX schwerbehinderten Menschen Gleichgestellte. Die aus dem Benachteiligungsverbot gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, § 9 BeamtStG, Art. 21 Abs. 1 Leistungslaufbahngesetz (LlBG) folgenden Besonderheiten finden dabei in der Weise Beachtung, dass der Zeitraum, auf den sich die Eignungsprognose bezieht, durch die Richtlinien über die Inklusion behinderter Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in Bayern vom 29. April 2019 (BayInklR, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 29. April 2019, Az. 26-P 1132-3/2, BayMBl. 2019, Nr. 165, StAnz 2019, Nr. 20) verkürzt wird. Schwerbehinderte Menschen können nach Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR auch dann in ein Beamtenverhältnis eingestellt werden, wenn als Folge ihrer Behinderung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit möglich ist. Schwerbehinderte Menschen sollen aber nach ärztlichem Zeugnis des Gesundheitsamts bei der erstmaligen Untersuchung zur Einstellung in das Beamtenverhältnis voraussichtlich mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens 5 Jahre dienstfähig sein (Ziffer 4.6.2.2.1 BayInklR). Der verkürzte Prognosezeitraum ist dabei nur einmal und zwar beginnend ab dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zugrunde zu legen. Lässt sich eine vorzeitige dauernde Dienstunfähigkeit nach Ausschöpfen der zugänglichen Beweisquellen weder feststellen noch ausschließen („non liquet“), so geht dies zulasten des Dienstherrn. Sollten im Falle einer bei der Einstellung bereits vorliegenden Schwerbehinderung oder Gleichstellung während der Probezeit häufige Erkrankungen auftreten, die eine erneute amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zur Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit notwendig machen, so kommt es darauf an, ob der Dienststelle bekannt ist, dass die häufigen Erkrankungen auf die bereits bei der erstmaligen Untersuchung bekannte Behinderung zurückzuführen sind. Ist dies der Fall, ist keine erneute Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung zu veranlassen, weil die durch diese Erkrankung verursachten häufigen Fehlzeiten durch die ursprüngliche (positive) Prognose abgedeckt sind. Ist der Dienststelle – wie hier – nicht bekannt, dass die häufigen Erkrankungen auf die Behinderung zurückzuführen sind, kann zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eine erneute amtsärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben werden. In diesem Fall hat die Amtsärztin oder der Amtsarzt die Frage zu beantworten, ob die Beamtin oder der Beamte für den Rest des bereits festgestellten Fünf-Jahres-Prognosezeitraums dienstfähig bleibt. Sollte die gesundheitliche Eignung für den Rest des Fünf-Jahres-Prognosezeitraums festgestellt werden, ist eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu veranlassen. Sollte die gesundheitliche Eignung für den Rest des Fünf-Jahres-Prognosezeitraums nicht vorliegen oder nicht festgestellt werden können, ist gegebenenfalls die Entlassung mangels gesundheitlicher Eignung zu veranlassen.
Davon ausgehend hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach obsiegen wird. Glaubhaftmachung bedeutet, dass das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen jedenfalls überwiegend wahrscheinlich sein muss (Funke/Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 123 Rn. 30). Es ist der Antragstellerin nicht gelungen, darzulegen, dass sie die materielle Einstellungsvoraussetzung der gesundheitlichen Eignung erfüllt. Das Erfordernis der Glaubhaftmachung bezieht sich nicht auf die rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs. Grundsätzlich findet auf der Basis der glaubhaft gemachten Tatsachen eine umfassende rechtliche Bewertung des geltend gemachten Anspruchs statt.
Die in den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 29. November 2019, vom 13. Dezember 2019, vom 20. August 2020, vom 10. September 2020 und vom 14. April 2021 getroffene Annahme, es könne nicht bejaht werden, dass die Antragstellerin mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens für den verbleibenden Fünf-Jahres-Prognosezeitraum dienstfähig sein werde, ist anhand der hier vorliegenden Unterlagen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht unhaltbar. Es bestehen zumindest Anhaltspunkte für die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen, so dass im Sinne der genannten Rechtsprechung kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache spricht. Dabei geht es nicht um die Frage der „Beweislast“ für die Dienstfähigkeit der Antragstellerin für den Rest des verbliebenen Fünf-Jahres-Prognose-Zeitraums, sondern um den Maßstab für den Erfolg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren.
Zwar werden die Ausführungen der Amtsärztin in sämtlichen bisher vorliegenden Stellungnahmen den Anforderungen, die das BVerwG in seinem Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 2 B 37.17 – BeckRS Rn. 22 f. aufstellt, nicht gerecht:
„Für die vom Gericht in vollem Umfang zu überprüfende Prognose über die voraussichtliche Entwicklung des Gesundheitszustandes einer Bewerberin muss in aller Regel ein Mediziner eine fundierte medizinische Tatsachenbasis auf der Grundlage allgemeiner medizinischer Erkenntnisse und seiner Verfassung erstellen. Der Arzt muss das Ausmaß der Einschränkungen feststellen und deren voraussichtliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit sowie für die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen medizinisch fundiert einschätzen. Er muss in seiner Stellungnahme Anknüpfungs- und Befundtatsachen darstellen, seine Untersuchungsmethoden erläutern und seine Hypothesen sowie deren Grundlage offen legen. Auf dieser Grundlage hat er unter Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnisse zum Gesundheitszustand der Bewerberin eine Aussage über die voraussichtliche Entwicklung des Leistungsvermögens zu treffen, die den Dienstherrn in die Lage versetzt, die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung eigenverantwortlich zu beantworten.
Als Grundlage für die vom Dienstherrn oder vom Gericht zu treffende Entscheidung über die gesundheitliche Eignung einer Bewerberin reicht die nicht näher belegte Einschätzung eines Mediziners über den voraussichtlichen Verlauf der bei einer Bewerberin bestehenden Erkrankung nicht aus. Sofern statistische Erkenntnisse über die gewöhnlich zu erwartende Entwicklung einer Erkrankung herangezogen werden sollen, sind diese nur verwertbar, wenn sie auf einer belastbaren Basis beruhen. Dafür muss über einen längeren Zeitraum hinweg eine signifikante Anzahl von Personen beobachtet worden sein. Zudem ist es bei der medizinischen Bewertung zu berücksichtigen, wenn der individuelle Krankheitsverlauf der Betroffenen Besonderheiten gegenüber den statistischen Erkenntnissen aufweist.“
Die amtsärztliche Stellungnahme vom 14. April 2021 beschränkt sich im Wesentlichen mit einer Zusammenfassung der bei der Begutachtung vorliegenden schriftlichen Diagnosen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte und der Schilderung der bisher durchgeführten Behandlungen. Auch nach Vorlage dieser Stellungnahme bleibt aber unklar, aufgrund welches Krankheitsbildes die begutachtende Amtsärztin zu der Hypothese gelangt, der Antragstellerin fehle mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit die gesundheitliche Eignung, wenigstens 5 Jahre bezogen auf die Vorlage des Gleichstellungsbescheides am 26. Mai 2017 beim LfF dienstfähig sein zu werden. Die Amtsärztin beschränkt sich auf die in der Vergangenheit generierten Fehlzeiten und leitet daraus mit arithmetischen Methoden für die Zukunft für den verbleibenden Prognosezeitraum weitere 66 krankheitsbedingte Fehltage her. Wie die Amtsärztin zu dieser „Berechnung“ kommt, erschließt sich dem Gericht dabei nicht. Selbst wenn man für die Vergangenheit von durchschnittlich 36 krankheitsbedingten Fehltagen ausgeht – das wären 3 Fehltage pro Monat, ist die Berechnung für das Gericht nicht nachvollziehbar. Auch das angesetzte Ende des Fünf-Jahres-Prognosezeitraumes am 26. Mai 2022 wurde nicht näher erläutert. Zudem kann die Prognose der fehlenden gesundheitlichen Eignung für die Zukunft nicht allein aus erheblichen Fehlzeiten in der Vergangenheit hergeleitet werden. Entscheidend ist nicht eine Momentaufnahme oder der Blick in die Vergangenheit, sondern eine Beurteilung des weiteren Verlaufs in der Zukunft bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bzw. bis zum Ende des Fünf-Jahres-Prognosezeitraums. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen führt hierzu in seinem Beschluss vom 23.10.2019 (6 B 720/19 – juris Rn. 15 ff.) Folgendes aus:
„Zwar können erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten, zumal wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung anhalten, ein Indiz dafür sein, dass dem Bewerber die gesundheitliche Eignung fehlt
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 -, juris Rn. 14, vom 12. April 2017 – 6 A 794/16 -, a. a. O. Rn. 18, und vom 23. April 2013 – 6 B 285/13 -, a. a. O. Rn. 10.
Dies gilt umso mehr, je länger der Erkrankungszeitraum währt. Eine lange Zeit der Dienstunfähigkeit ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners aber regelmäßig allein nicht ausreichend für die Verneinung der gesundheitlichen Eignung. Sie kann vielmehr nur Ausgangspunkt sein für weitere Feststellungen. Erforderlich ist die auf eine hinreichend fundierte Tatsachenbasis im Einzelfall gestützte Prognose der künftigen gesundheitlichen Entwicklung. Der Dienstherr darf dabei nicht allein auf den gegenwärtigen Stand der gesundheitlichen Verhältnisse oder gar nur auf in der Vergangenheit aufgetretene gesundheitliche Probleme abheben. Die erforderliche individuelle und differenzierte Beurteilung setzt zudem in aller Regel besonderen medizinischen Sachverstand voraus.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 12.11 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 11 und 21 f.; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2017 – 1 B 326/17 -, a. a. O. Rn. 10 f.; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 2. Mai 2016 – OVG 4 S. 7.16 -, juris Rn. 8 und 11, und vom 18. März 2016 – OVG 4 S 46.15 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Saarl., Beschluss vom 18. Juli 2014 – 1 B 268/14 -, juris Rn. 24.“
Die Amtsärztin hat vorliegend – soweit ersichtlich – allerdings lediglich eine pauschale Beurteilung anhand der Krankheitsgeschichte und der Krankheitstage in der Vergangenheit getroffen, die der Prognoseentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen wurden nicht näher ausgeführt. Die Tatsachengrundlagen für die abschließende Hypothese der Ärztin, es könne nicht bejaht werden, dass die Antragstellerin mit einem überwiegenden Grad der Wahrscheinlichkeit wenigstens für den verbleibenden Fünf-Jahres-Prognosezeitraum dienstfähig sein werde, werden nicht benannt. Es fehlen Ausführungen zur Einschätzung des tatsächlichen Ausmaßes der Einschränkungen und zu deren voraussichtlicher Bedeutung für die Leistungsfähigkeit und für die Erfüllung der beruflichen Anforderungen in der Zukunft. Zudem wird in den Stellungnahmen nicht klar abgegrenzt zwischen den bereits bei der Einstellungsuntersuchung bekannten und gewürdigten psychischen Beschwerden der Antragstellerin, die nicht erneut berücksichtigt werden dürfen und den neu hinzugetretenen Beschwerden.
Angesichts der Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 19. Oktober 2020 bestehen auch Zweifel daran, dass sich der Antragsgegner selbst vorliegend ein eigenes Urteil über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin gebildet hat. Es ist bisher nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die ärztlichen Befunde nachvollzogen und auf deren Grundlage die Rechtsfrage der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG eigenverantwortlich beantwortet hätte. Dies wäre allerdings zwingend erforderlich.
Der Antragstellerin steht aber deshalb ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite, da die jedenfalls sinngemäß zum Ausdruck gebrachten Annahmen in den amtsärztlichen Stellungnahmen, die Antragstellerin werde voraussichtlich nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch bis zum Ende des Prognosezeitraums dienstfähig sein, anhand der hier vorliegenden Unterlagen bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht unhaltbar sind. Sie enthalten vielmehr Anhaltspunkte für die Nachvollziehbarkeit der Feststellungen, sodass im Sinne der genannten Rechtsprechung kein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache spricht. Unter Zugrundelegung der Ausführungen in den amtsärztlichen Gutachten leidet die Antragstellerin an chronischen Erkrankungen aus dem orthopädischen Bereich und aus dem nervenheilkundlichen Bereich. Verschiedenste Therapien haben offenbar zu keiner objektivierbaren Besserung der Beschwerden geführt. Die Antragstellerin leide im orthopädischen Bereich unter starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen. Deshalb sei von den behandelnden Ärzten für einen begrenzten Zeitraum eine Reduzierung der Arbeitszeit empfohlen worden. In psychischer Hinsicht liege ein hoch chronifiziertes psychosomatisches Krankheitsbild vor. Zu der medikamentös bereits erfolgenden laufenden Behandlung bestünden keine vielversprechenden Alternativen, bei der derzeitigen Medikation handle es sich bereits um die Höchstdosis. Die Antragstellerin fixiere sich zwar auf vermeintliche organische Ursachen für ihre Beschwerden, diese organischen Ursachen lägen tatsächlich allerdings nicht vor. Die Fixierung auf diese vermeintlich organischen Ursachen stehe vielmehr im Zusammenhang mit der chronischen psychiatrischen Grunderkrankung. Ausgehend von diesen Feststellungen liegen damit tatsächlich nicht zu vernachlässigende Anhaltspunkte dafür vor, dass bei der Antragstellerin mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von dem Eintreten einer dauerhaften vorzeitigen Dienstunfähigkeit innerhalb des verbliebenen Teils des Fünf-Jahres-Prognose-Zeitraums zu rechnen ist, sie mithin voraussichtlich nicht mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit noch wenigstens bis zum Ablauf des Fünf-Jahres-Prognose-Zeitraums dienstfähig sein wird. Die Antragstellerin hat die ihr eingeräumte Gelegenheit, zu diesen Ausführungen der Amtsärztin inhaltlich Stellung zu nehmen, innerhalb der vom Gericht eingeräumten Frist nicht genutzt. Die amtsärztlichen Feststellungen sind ausreichend, um einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.
Die Stellungnahmen der Amtsärztin des Landratsamt L… – Gesundheitsamt – an das LfF sind derzeit im Sinne einer inhaltlichen Überprüfbarkeit nicht nachvollziehbar. Dies reicht aber für einen Erfolg im hiesigen Verfahren (wie dargelegt) nicht aus. Eine Überprüfung ist im Eilverfahren nicht möglich. Das Gutachten des Landratsamt L… – Gesundheitsamt – vom 14. April 2021 wirft eine Vielzahl von Fragen auf, die ggf. bei Entscheidungserheblichkeit in einem Hauptsacheverfahren zu beantworten sind. Es ist aber bei summarischer Prüfung nicht unhaltbar, sondern enthält nachvollziehbare Aussagen, welche die Auffassung des Antragsgegners, der Antragstellerin fehle die erforderliche gesundheitliche Eignung, stützen. Mithin ist ein Anspruch der Antragstellerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht glaubhaft gemacht. Auch der erste Hilfsantrag war daher abzulehnen.
Soweit die Antragstellerin weiterhin hilfsweise ihre Beschäftigung außerhalb eines Beamtenverhältnisses anstrebt, ist der Antrag bereits unzulässig. Der gestellte Antrag ist schon nicht hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin hat keine genaueren Ausführungen dazu gemacht, in welchem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis und auf welchem Dienstposten sie die Beschäftigung begehrt. Soweit eine Beschäftigung im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages angestrebt würde, wäre hierfür schon die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO nicht gegeben.
Der Antrag war daher vollumfänglich abzulehnen.
Die Antragstellerin trägt als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, S. 2 und 3, 40, 45 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 10.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Hieraus ergibt sich bei einem Grundgehalt zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht in Besoldungsgruppe A 6 Stufe 2 von 2.500,55 € (Anlage 3 zum BayBesG) und einer jährlichen ruhegehaltsfähigen Sonderzahlung von 70% von 2.500,55 € = 1.785,39 € ein Streitwert von der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Beträge (½ x (2.500,55 € x 12 + 1.785,39 €)) = ½ x 31.791,99 € = 15.896,00 €). Im Hinblick auf die Tatsache, dass die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde, wurde von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben. Für den zweiten Hilfsantrag wurde der Auffangstreitwert von 5.000,00 € herangezogen und im Hinblick auf den einstweiligen Rechtsschutz auf die Hälfte reduziert, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 15.896,00 € + 2.500,00 € = 18.396,00 € ergibt.


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