Medizinrecht

Beitragspflicht aus einer Halbwaisenrente

Aktenzeichen  S 11 KR 418/19

Datum:
26.11.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 30001
Gerichtsart:
SG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Sozialgerichtsbarkeit
Normen:
SGB V § 226
SGB V § 250 Abs. 1 Nr. 1
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
SGB XI § 20, § 57 Abs. 1
GG Art. 3

 

Leitsatz

1. Versorgungsbezüge aus einer Halbwaisenrente sind auch in der Zeit zu verbeitragen in der ein Versicherter ein FSJ absolviert. Die entsprechenden Beiträge hat der Versicherte alleine zu tragen. (Rn. 15)
2. Eine Ungleichbehandlung zu anderen FSJ-Teilnehmern durch die Verbeitragung liegt von Versorgungsbezügen liegt nicht vor. (Rn. 15)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Der Bescheid vom 02.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung auf den Versorgungsbezug der Bayerischen Ärzteversorgung (Halbwaisenversorgung) bei gleichzeitigem Ableisten eines FSJ im Zeitraum 01.09.2018 bis 30.06.2019 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
1. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung im Widerspruchbescheid der Beklagten vom 08.07.2019, macht sich diese zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung in den Gründen ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Nur ergänzend weist das Gericht auf das Folgende hin:
Sofern die Klägerin eine Ungleichbehandlung mit anderen Teilnehmern des FSJ geltend macht, vermag die Kammer diese Auffassung nicht zu teilen. Jedenfalls lässt sich ein Verstoß gegen Art. 3 SGG nicht feststellen.
a. Die im Rahmen eines FSJ erzielten Entgelte (Taschengeld) sind für alle Teilnehmer zu verbeitragen. Nach der geltenden Gesetzeslage werden diese Beiträge jedoch allein von dem jeweiligen Träger des FSJ getragen, die FSJ-Teilnehmer selbst zahlen keine Beiträge. So zahlte auch die Klägerin insoweit keine Beiträge zur GKV.
b. Etwas anderes gilt jedoch im Hinblick auf sonstige – vom FSJ unabhängige – Bezüge. Insoweit hat der Gesetzgeber keine Privilegierung geschaffen, die FSJ-Teilnehmer (generell) von der Beitragsverpflichtung befreit. Versorgungsbezüge – wie eine Halbwaisenversorgung – sind im System der GKV stets dem Grunde nach beitragspflichtig, unabhängig davon, ob die Versicherten andere Einnahmen erzielen und/oder freiwillig soziale Dienste leisten. Die Beiträge aus Versorgungsbezügen tragen Versicherungspflichtige stets alleine (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Anders ausgedrückt: Wäre die Klägerin schon vor Beginn des FSJ in der GKV versichert gewesen, hätte sie auch in dieser Zeit für die Versorgungsbezüge Beiträge zahlen müssen. Mithin lässt sich eine Ungleichbehandlung in der maßgeblichen Vergleichsgruppe „Versorgungsbezieher in der GKV“ nicht feststellen.
Der Klägerin ist durch die Teilnahme am FSJ ferner kein Schaden in Form von Doppelbeiträgen entstanden, da sie für die Zeit des FSJ keine Beiträge in der privaten Krankenversicherung zahlen musste. Sofern sie gleichwohl die private Krankenversicherung fortgeführt hat (Anwartschaft, Zusatzversicherung) ist dies unerheblich, da dies dann auf freiwilliger Basis erfolgt ist. Die GKV bietet einen ausreichenden Versicherungsschutz.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.


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