Medizinrecht

Berufung, Darlehen, Anspruch, Hinweis, Klageschrift, Schutz, Anlage, Rechtsprechung, Bedeutung, Aufrechnungsverbot, Annahme, Rechtsstreit, Beklagte, Vortrag, Aussicht auf Erfolg, keine Aussicht auf Erfolg, Vermeidung von Wiederholungen

Aktenzeichen  5 U 5938/19

Datum:
20.1.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 46508
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

35 O 2764/19 2019-09-12 Urt LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12.09.2019, Az. 35 O 2764/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es wird beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 908.850 € festzusetzen (vgl. Die Wertangabe S.2 der Klageschrift).
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

1. Die Kaskadenverweisung ist nach der ständigen Rechtsprechung des zuständigen XI. Senats des BGH (s. dazu Beschl. des XI. Zivilsenats vom 23.1.2018, XI ZR 298/17 Rn.22 oder Urt. v. 13.5.2014, XI ZR 405/12 Rn.22) gesetzeskonform, einer EuGH-Vorlage bedarf es nicht (vgl. etwa Beschluss vom 2.4.2019, XI ZR 488/17 Rn.8 mwN).
Der Senat nimmt zur Kenntnis, dass die Kläger die Rechtsprechung des XI. Senats des BGH für unvertretbar hält und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen (vgl. § 313 Abs. 3 ZPO) auf die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH Bezug. Die im wesentlichen wiederholenden Argumentation der Klägervertreter zwingt nicht zur Wiederholung der diesen bereits bekannten, aber von ihnen nicht akzeptierten Argumente.
2. Hinsichtlich der nach Meinung der Klägerin fehlerhaften Widerrufsfolgeninformation fehlt es schon an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung, da diese lediglich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt, ohne sich mit der Urteilsbegründung des Landgerichts auseinanderzusetzen. Dazu findet sich auch nichts auf Seite S.17 ff der Klageschrift, dort geht es darum dass sich die Beklagte nicht auf den Schutz des Musters berufen könne. Der Senat teilt die Meinung des Landgerichts, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der bis 12.06.2014 geltenden Fassung nicht vorgeschrieben hat, dass darauf hinzuweisen sei, dass sich der Zinsbetrag verringere, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen worden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf Urteil des OLG Koblenz vom 4.8.2017, 8 U 1332/16, S.6, vorgelegt als Anlage B 1, verwiesen.
3. Bereits das Landgericht hat ausgeführt, dass der Verweis der Beklagten auf ihre Internetadresse unschädlich sei und auf BGH, Beschluss vom 3.7.2018, XI ZR 670/17 verwiesen. Auch hier ist der Verweis auf die Ausführungen in der Klageschrift S.20 ff unzureichend. Schlicht wahrheitswidrig ist die Behauptung dass sich „auf dieser Internetpräsenz unstreitig keine Widerrufsmöglichkeit befand“. Denn die Beklagte führt auf S.4 ihrer Klageerwiderung vom 27.11.208 aus: „Über die angegebene Internetadresse der Beklagten war es zum einen bereits zum damaligen Zeitpunkt des jeweiligen Darlehensvertragabschlusses und ist es auch noch heute sehr wohl möglich, über ein Kontaktfeld den Widerruf zu erklären“. Ausweislich des Inhaltsverzeichnisses der 84-seitigen Replik auf die 18-seitige Klageerwiderung hat sich die Klägerin dazu nicht geäußert.
4. Zum Aufrechnungsverbot und dessen Folgen wird auf den Beschluss des BGH vom 12.11.2019 – XI ZR 88/19 mwN Bezug genommen.
5. Auch im Hinblick auf die angeblich fehlerhafte Angaben zu den Kosten der Darlehen hat sich die Klägerin nicht der Mühe unterzogen, sich mit den zutreffenden und vom Senat geteilten Ausführungen des Landgerichts hierzu nach Einvernahme der Zeugin H. auseinanderzusetzen. Denn allein die Behauptung, bei „ordnungsgemäßer Würdigung hätte das Landgericht zu dem Schluss kommen müssen, dass die Widerrufsfrist allein wegen der fehlenden Mitteilung über die in den Zinssatz eingepreisten Vermittlungskosten nicht zu laufen begonnen hat“, trägt nicht. Denn das Landgericht hat sich mit den Ausführungen in der Klageschrift zur Üblichkeit einer Vermittlungsprovision und der Praxis der hier beklagten … ab LGU S.13 gründlich auseinandergesetzt und ist zu dem vom Senat geteilten Schluss gelangt, dass jedenfalls im vorliegenden Fall eine entsprechende Vermutung nicht gilt. Ein entsprechender Nachweis ist der beweispflichtigen Klägerin nach der von Senat geteilten Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gelungen.
Entgegen der Annahme der Klägerin kommt dem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S.1 Nr.1 ZPO) zu. Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich mit den zitierten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien wie dargelegt beantworten. Dass sich die Fragen in weiteren Fällen stellen und von der Klägerin bzw. ihren Prozessbevollmächtigten anders, nämlich in deren Sinn beantwortet werden, macht sie für die Allgemeinheit nicht bedeutsam (BGH, Hinweisbeschl. v. 12.11.2019, XI ZR 148/19 Rn.13). Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).


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