Medizinrecht

Berufung, Zinsen, Anwendung, Gesamtkilometerlaufleistung, Vorsitzender, Hintergrund, BGB, Auffassung, Senat, Beklagten, erstinstanzliche Entscheidung

Aktenzeichen  28 U 1417/20

Datum:
22.9.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 57189
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Verfahrensgang

31 O 2539/18 2020-02-07 Urt LGINGOLSTADT LG Ingolstadt

Tenor

Der Senat hat mit Verfügung vom 3.6.2020 einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Nachdem zwischenzeitlich mehrere höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum sog. „Dieselskandal“ vorliegen und der Senat bereits vielfach diesbezüglich Rechtsstreitigkeiten entschieden hat, liegen nunmehr – anders noch als bei der Terminierung – die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vor.
Der Senat beabsichtigt daher, die beiden Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.02.2020, Az. 31 O 2539/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er nunmehr einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Gründe

I. Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht gab der Klage überwiegend statt und verurteilte die Beklagte u.a. zur Zahlung von knapp 18.000 Euro Zugum-Zug gegen Rückgabe des Pkws. Der Kläger habe am 14.9.2015 einem vom Dieselskandal betroffenen Audi A 4 mit dem Motor EA 189 erworben und ihm stünden daher Schadensersatzansprüche zu. Hinsichtlich der Nutzungsentschädigung setzte das Erstgericht eine Laufleistung von 300.000 km an; eine Verzinsung nach § 849 BGB sei nicht geschuldet.
II. Berufung des Klägers
Der Kläger ist der Ansicht, dass eine höhere Laufleistung anzusetzen sei und sich der Zinsanspruch aus § 849 BGB ergebe.
III. Berufung der Beklagten
Die Beklagte ist der Ansicht, dass Ansprüche dem Grunde nach nicht bestünden.
IV. Gegenwärtige Einschätzung des Senats
1. Die Entscheidung des Erstgerichts, wonach die Beklagte dem Grunde nach haftet, entspricht der nunmehr ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.
2. Mit dem Erstgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Gesamtkilometerlaufleistung richterlich geschätzt werden kann.
Der Senat beanstandet die erstgerichtliche Schätzung nicht und macht sie sich zu Eigen.
3. Hinsichtlich der Zinsen hat der Bundesgerichtshof deutlich gemacht, dass § 849 BGB nicht zur Anwendung kommt.
4. Hinsichtlich des Annahmeverzugs hat der Kläger von Anfang an deutlich gemacht (Schreiben vom 6.12.2018, Anlage K 10), dass eine Nutzungsentschädigung mindernd zu berücksichtigen ist.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend.
Der Senat regt die Rücknahme der Berufungen an und erwägt, den Termin abzusetzen. Hierzu bzw. zur Stellungnahme zu diesem Hinweis besteht Gelegenheit bis zum 21.10.2020.
2. Verfügung vom 22.09.2020 hinausgeben an:
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Prozessbevollmächtigte des Berufungsbeklagten … Prozessbevollmächtigte der Berufungsklägerin …
3. Wiedervorlage mit Fristablauf


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