Aktenzeichen L 11 AS 212/17 NZB
Leitsatz
Der Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung verlangt, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
S 10 AS 1222/15 2017-01-27 Urt SGNUERNBERG SG Nürnberg
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.01.2017 – S 10 AS 1222/15 – wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Streitig ist die Kostenübernahme in Höhe von 400,00 Euro für den Erwerb eines Führerscheines Klasse C 1 als Förderung aus dem Vermittlungsbudget. Der Kläger hatte kurz vor Ende seiner Haftzeit am 30.06.2015 einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 13.07.2015 geschlossen und am 06.07.2015 eine Übernahme der Kosten zum Erwerb des Führerscheines Klasse C 1 beantragt. Das Arbeitsverhältnis ist zum 15.08.2015 gekündigt worden. Mit Bescheid vom 03.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Eine Förderung sei nicht erforderlich, da der Kläger bereits eine Arbeitsstelle gehabt habe und der Erwerb des Führerscheines für die berufliche Eingliederung nicht notwendig sei. Das Ermessen sei ausgeübt worden.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und zuletzt die Übernahme bisher entstandener Kosten in Höhe von 400 EUR begehrt. Mit Urteil vom 27.01.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Erwerb des Führerscheines sei zur beruflichen Eingliederung subjektiv und objektiv nicht notwendig. Damit fehlten bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung, so dass Ermessen nicht auszuüben gewesen sei. Im Übrigen habe der Beklagte – wenn auch kurz – das Ermessen ausgeübt; Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null seien nicht ersichtlich. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11.Aufl, § 144 Rnr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).
Vorliegend ist für den Senat weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ersichtlich. Auch Verfahrensfehler des SG, auf denen die Entscheidung des SG beruhen kann, sind nicht erkennbar.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).