Medizinrecht

Beschränkung einer Versammlung, Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, keine Ausnahme von der Maskenpflicht durch Rauchen, Essen und Trinken, Untersagung von Kundgebungsmitteln zu deren Nutzung Masken abgenommen werden müssen

Aktenzeichen  W 5 S 22.173

Datum:
7.2.2022
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2022, 2933
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
BayVersG Art. 15 Abs. 1
GG Art. 8 Abs. 1
15. BayIfSMV

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung während eines angemeldeten Demonstrationszugs durch A. und einer anschließenden stationären Abschlusskundgebung.
1. Mit Versammlungsanzeige vom 2. Februar 2022 zeigte der Antragsteller für die Initiative „… … …“ gegenüber der Stadt Aschaffenburg eine Versammlung unter dem Thema „… … … …“ mit Aufzug durch Aschaffenburg und einer anschließenden stationären Abschlusskundgebung für den … … … von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr an. Es würden etwa 400 Teilnehmer erwartet. Der Antragsteller ist als stellvertretender Leiter der Versammlung angegeben. Als Kundgebungsmittel wurden Banner, Megafon, Trommeln, Lautsprecher, Rasseln, Trillerpfeifen, Lichterketten und LED-Lichter angegeben.
Am 3. Februar 2022 fand ein Kooperationsgespräch statt.
2. Mit Bescheid vom 3. Februar 2022 ordnete die Stadt Aschaffenburg u.a. folgende Beschränkungen an:
„14.Die einschlägigen Bestimmungen des § 9 der 15. BayIfSMV sind einzuhalten.
(…)
Die Versammlungsteilnehmer sind während der Versammlung durchgängig zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) verpflichtet. Die Maske darf lediglich zu Identifikationszwecken sowie bei zwingenden Gründen (z. B. für Redebeiträge im Rahmen der Ausübung des Versammlungsrechts) abgenommen werden Von der Maskenpflicht befreit sind Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Personen, die sich auf eine Befreiung von der Maskenpflicht berufen, haben sich unmittelbar mit Versammlungsbeginn bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original, das den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss, sowie eines Personalausweises o. Ä. glaubhaft zu machen.
Die Versammlungsteilnehmer sind bereits im Rahmen der Werbung und Einladung für die Versammlung über die Maskenpflicht zu informieren.
Über die Maskenpflicht sind die Versammlungsteilnehmer bereits bei Eintreffen der ersten Versammlungsteilnehmer und dann regelmäßig bis zum Eintreffen der letzten Versammlungsteilnehmer zu informieren.
Die Verwendung von Kundgebungsmitteln, durch die die Masken nicht oder nicht korrekt getragen werden können, sind untersagt.
Die Versammlungsteilnehmer, die von der Maskenpflicht befreit sind, haben einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten und sich am Ende des Versammlungszuges zu bewegen.
Personen, die Rauchen, Essen oder Trinken wollen, haben hierfür die Versammlung zu verlassen, sofern Sie nicht von der Maskenpflicht befreit sind.“
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Art. 15 Abs. 1 BayVersG stelle die Verhängung von Beschränkungen in das Ermessen der Behörde. Art, Größe und Umfang der angemeldeten Veranstaltung und die davon ausgehende Gefahrenprognose machten die getroffenen Beschränkungen erforderlich. Nur auf diese Weise könne einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgebeugt werden. Obwohl das Grundrecht der Versammlungsfreiheit einen sehr hohen Rang einnehme, könne ein unbedingtes Vorrecht zugunsten des Veranstalters und seiner Anhängerschaft gegenüber Rechten Dritter aus Art. 2 GG nicht hergeleitet werden. Denn kein Grundrecht dürfe so ausgeübt werden, dass danach Leben und Gesundheit Dritter gefährdet wären oder dass der Begehung von Straftaten Vorschub geleistet werde. Die Erheblichkeit der Gefahren, die durch die angemeldete Veranstaltung entstehen könnten, insbesondere die nie auszuschließende Begehung von Straftaten, würden dazu zwingen, die getroffenen Beschränkungen zu verfügen.
Die Anordnung der Maskenpflicht ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV und sei aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich. Das Gesundheitsamt habe in seiner Stellungnahme erklärt, dass bei dem aktuellen Krankheitsgeschehen mit hohen Inzidenzen und der hohen Infektiosität der aktuell überwiegenden Omikron-Variante eine Maskenpflicht unbedingt erforderlich sei. Der Verweis auf die Studien der Aerosol-Forscher aus dem Jahr 2021 führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Studien berücksichtigten die aktuelle Variante nicht. Unabhängig davon werde auch von Aerosol-Forschern das Tragen von Masken im Freien befürwortet, solange man nicht sicherstellen könne, dass man Abstände zu anderen einhalten könne. Bei vergangenen Versammlungen sei es zu Unterschreitungen der Mindestabstände gekommen und es sei unter Berücksichtigung des Versammlungsthemas mit einer hohen Zahl von Versammlungsteilnehmern ohne Impfschutz zu rechnen. Die Anordnung einer Maskenpflicht sei daher erforderlich, geeignet und angemessen. Unter Berücksichtigung der Ausnahmetatbestände für bestimmte Personengruppen stelle die Anordnung einer Maskenpflicht das eindeutig mildere Mittel gegenüber einer ansonsten erforderlichen Beschränkung der Teilnehmerzahlen der Versammlungen oder Beschränkungen der Versammlungsroute oder der Versammlungsdauer dar. Die angeordnete Maskenpflicht sei auch geeignet, die Infektionsgefahr zu verringern. Nachdem das SARS CoV-2-Virus nach derzeitigen Erkenntnissen vor allem durch Tröpfcheninfektion und aufgrund der Inkubationszeit von mehreren Tagen regelmäßig unbemerkt, noch vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen, übertragen werde, sei gerade das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes geeignet, eine Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung zu reduzieren. Hier sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass sich die besorgniserregende Virusvariante Omikron – bei der von einer deutlich erhöhten Übertragbarkeit im Vergleich zur ursprünglichen Virusvariante auszugehen sei – auch in Deutschland immer stärker verbreite. Auch in Aschaffenburg sei seit Auftreten der Virusvariante die 7-Tage-Inzidenz deutlich angestiegen. Das Robert Koch-Institut (RKI) schätze die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Durch den sehr schnellen Anstieg der Erkrankungen bestehe die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche. Die Infektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch, für die Gruppen der Genesenen und Geimpften mit Grundimmunisierung (zweimalige Impfung) als hoch und für die Gruppe der Geimpften mit Auffrischimpfung als moderat eingeschätzt. Das durch die Mutation auch für vollständig Geimpfte höher einzuschätzende Infektionsrisiko durch Tröpfchen bestehe besonders im Zusammenhang mit den beschriebenen Versammlungen, da hierbei teilweise eine große Anzahl an Teilnehmern zusammenkommen würden. Gerade deshalb sei die angeordnete Maskenpflicht geeignet, weitere Infektionen zu verhindern oder zumindest einzudämmen.
Für Personen, die sich auf eine Befreiung von der Maskenpflicht berufen, gelte weiterhin Maskenpflicht, soweit die Diagnose eine Befreiung von der Maske nicht rechtfertige oder Anhaltspunkte vorlägen, dass das Attest ohne Anamnese und Untersuchung ausgestellt worden sei („Gefälligkeitsattest“), da diese Atteste nicht anerkannt würden. Die Verwendung von Kundgebungsmitteln, zu deren Nutzung die Masken abgenommen werden müssten (z. B. Trillerpfeifen, Trompeten, Vuvuzelas) oder bei deren Verwendung die Masken nicht mehr korrekt, d. h. enganliegend getragen werden könnten (z. B. größere Trillerpfeifen) seien zu untersagen gewesen, da bei deren Verwendung der Zweck des Infektionsschutzes durch die Maskenpflicht nicht erreicht werden könne. Zudem sei bei Verwendung dieser Versammlungsmittel mit einem höheren Aerosolausstoß zu rechnen, der zu einem erhöhten Infektionsrisiko führe. Das Verbot sei auch verhältnismäßig, da – sofern Lärm als Demonstrationsmittel anzuerkennen wäre – Lärm auch auf andere Art und Weise (z. B. Ratschen, Trommeln, Glocken) erzeugt werden könnte. Der erhöhte Mindestabstand für Versammlungsteilnehmer, die von der Maskenpflicht befreit seien, sei infektionsschutzrechtlich erforderlich. Die Omikron-Variante sei höher ansteckend, da die Versammlungsteilnehmer über einen längeren Zeitraum ohne Maske nebeneinander liefen; es sei daher ein erhöhter Abstand erforderlich. Nach bisherigen Erfahrungen der Polizei komme es immer wieder zu Verstößen gegen die Maskenpflicht. Durch die hierdurch erforderlichen Kontrollen werde der Versammlungsablauf gestört. Die Störungen könnten vermieden werden, wenn die Versammlungsteilnehmer mit Maskenbefreiung sich gesammelt am Ende des Versammlungszuges bewegten. Hierdurch werde eine Vermischung der Teilnehmer mit und ohne Maskenpflicht am wirksamsten behindert. Im Rahmen der Proteste gegen die „Coronamaßnahmen“ kommt es immer wieder zu öffentlicher Kritik an den Versammlungen, weil sich die Versammlungsteilnehmer nicht an die Regeln hielten. Um die Friedlichkeit der Versammlung nicht zu gefährden, sei es daher sinnvoll, die Versammlungsteilnehmer ohne Maske am Ende der Versammlung mit erhöhtem Abstand laufen zu lassen. Die Teilnahme an der Versammlung am Ende des Aufzuges sei im Hinblick auf mögliche Störungen angemessen. Die Regelung sei im Vergleich zum Ausschluss dieser Personen aus der Versammlung das mildere Mittel und in Hinblick auf einen ungestörten Versammlungsablauf geeignet und angemessen. Es sei erforderlich, dass Personen, die Rauchen, Essen oder Trinken wollten, hierfür die Versammlung verließen, sofern sie nicht von der Maskenpflicht befreit seien. Nach polizeilichen Feststellungen sei es zu Versuchen, die Maskenpflicht durch ständiges Essen, Trinken und / oder Rauchen zu unterwandern, gekommen. Es sei daher erforderlich, um den Infektionsschutz durch die Maskenpflicht aufrecht zu erhalten, dass diese Personen kurzfristig die Versammlung verließen. Im Hinblick auf die Dauer der Versammlung sei dies auch verhältnismäßig, da die Teilnahme an der Versammlung hierdurch nur kurz unterbrochen werde.
3. Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 4. Februar 2022 Anfechtungsklage gegen den Auflagenbescheid vom 3. Februar 2022 und beantragte, eine „Änderung der sog. Maskenpflicht im Freien dergestalt, damit eine angemessene akustische Meinungsäußerung der Versammlungsteilnehmer ermöglicht wird“ (W 5 K 22.172) und stellte zudem einen
„Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Auflagenbescheid des Ordnungsamtes der Stadt Aschaffenburg“.
Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, dass das Tragen einer Maske im Freien unverhältnismäßig sei, solange der nach § 9 BayIfSMV vorgeschriebene Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werde. Dies sei bei den Veranstaltungen, die der Antragsteller in der Vergangenheit durchgeführt habe, der Fall gewesen. Der Antragsteller werde dies auch bei der streitgegenständlichen Veranstaltung sicherstellen. Die Antragsgegnerin habe nicht schlüssig dargelegt, warum eine weitergehende Beschränkung erforderlich sei. Es werde darauf verwiesen, dass die Gesellschaft für Aerosolforschung explizit erkläre, warum eine Covid-19-Infektion bei einem Spaziergang nahezu unmöglich sei. Demgegenüber sei das Tragen einer Maske im Freien eine erhebliche Behinderung der möglichen akustischen Meinungsäußerung der einzelnen Teilnehmer und der Versammlung insgesamt. Auch sei nach einem Urteil des Amtsgerichts Weimar die Maskenpflicht ein erheblicher Eingriff in die Versammlungsfreiheit. Die Behörden benachbarter Landkreise – mit vergleichbarem Infektionsgeschehen – gingen nicht von der Notwendigkeit einer Maskenpflicht bei politischen Versammlungen unter freiem Himmel aus, solange die erforderlichen Mindestabstände eingehalten seien. Soweit die Behörde die Vermutung äußere, dass die Teilnehmerschaft überwiegend ungeimpft sei, sei entgegen zu halten, dass die Zunahme von Teilnehmern an Protesten vor allem auf enttäuschten Geimpften beruhe. Soweit die Infektionsgefährdung des ungeimpften Personenkreises angenommen werde, sei diese Maßnahme der Maskenpflicht im Freien ungeeignet, mindestens aber nicht angemessen. Es stehe dem auch der tatsächliche, im Verhältnis hohe Anteil der immunisierten Personen an den hospitalisierten Patienten von COVID-19 gegenüber. Gebe es neben Anhaltspunkten für die Gefahrenprognose auch Gegenindizien, hätten sich Behörden und Gerichte mit diesen in einer dem Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Diese Art von Gegenindizien seien im Bescheid der Behörde nicht oder nicht angemessen berücksichtigt. So seien die Tatsachen aus dem Gutachten des renommierten Aerosolforschers Dr. S. nicht berücksichtigt worden. Auch rechtfertige die neue Variante nicht von vorneherein eine strengere Auslegung. So seien die Verläufe der Krankheit milder. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liege grundsätzlich bei der Behörde.
4. Die Stadt A. beantragte,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgetragen, dass der Bescheid vom 3. Februar 2022 rechtmäßig sei. Durch § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV könne die nach Art. 24 Abs. 2 BayVersG zuständige Behörde analog des Art. 15 BayVersG Beschränkungen erlassen und Versammlungen verbieten. Nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG könne die zuständige Behörde eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet sei oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 BayVersG vorliege. Die derzeitigen infektionsschutzrechtlichen Gefahren durch die Corona-Pandemie könnten eine solche Gefahr darstellen. Zwar sehe § 9 Abs. 1 der 15. BayIfSMV keine generelle Maskenpflicht mehr vor, im Einzelfall könne eine Maskenpflicht jedoch auf Grundlage von § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV angeordnet werden, wenn die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren nicht auf ein vertretbares Maß beschränkt blieben. Die Rechtsgrundlage der Anordnung finde sich in Art. 15 BayVersG und § 9 Abs. 1 Satz 2 der 15. BayIfSMV. Zur rechtlichen Begründung im Einzelnen werde auf die Erläuterungen im streitgegenständlichen Bescheid und auf die Stellungnahme des Gesundheitsamtes verwiesen. Die Maskenpflicht sei unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsrisikos erforderlich. Es handele sich um eine Versammlung, an der überwiegend Kritiker der Infektionsschutzmaßnahmen teilnehmen würden. Es handele sich somit um einen Personenkreis, der überwiegend Impfungen ablehne und gegenüber der Virusinfektion somit ungeschützt sei. Das RKI schätze die Infektionsgefährdung für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch ein. Auch in der Vergangenheit sei bei Versammlungen der Gruppe „Aschaffenburg steht auf“ immer wieder festzustellen gewesen, dass die erforderlichen Mindestabstände nicht durchgängig eingehalten worden seien. Nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 2. Februar 2022 sei eine Maskenpflicht bei dem aktuellen Krankheitsgeschehen unbedingt erforderlich. Eine angemessene akustische Meinungsäußerung sei auch mit Maske möglich. Insbesondere werde durch die Maske die verbale Meinungsäußerung nicht eingeschränkt.
5. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Das im Schriftsatz vom 4. Februar 2022 zum Ausdruck gebrachte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerseite ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gegen die in Ziffer 14 des Bescheids der Stadt Aschaffenburg vom 3. Februar 2022 enthaltenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Der unvertretene Antragsteller hat in erkennbarer Weise um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, der bei verständiger Würdigung entgegen den von dem Antragsteller gewählten Bezeichnungen in der Antragsschrift nicht in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, sondern in Form eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu gewähren ist. Das gilt umso mehr, als dass die Antragstellerseite im Rahmen ihrer Antragstellung einen konkreten Anordnungsanspruch nicht ausformuliert hat.
Der so auszulegende Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage, welche hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 25 BayVersG entfallen ist, anordnen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann von maßgeblicher Bedeutung, wenn nach summarischer Prüfung von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verwaltungsakts und der Rechtsverletzung des Antragstellers auszugehen ist. Jedenfalls hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei seiner Entscheidung mit zu berücksichtigen, soweit diese sich bereits übersehen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581; BayVGH, B.v. 17.9.1987 – 26 CS 87.01144 – BayVBl. 1988, 369; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 68 und 73 ff.). Auch die Bedeutung des verfassungsrechtlichen Schutzes der Versammlungsfreiheit durch Art. 8 GG ist in diesem Rahmen zu berücksichtigen. Sind die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vollkommen offen, ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen.
1. Hier hat die erhobene Anfechtungsklage gegen Ziffer 14 des Bescheids, soweit die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (OP-Maske oder FFP2-Maske) und weitere damit in Zusammenhang stehende versammlungsrechtliche Beschränkungen auferlegt werden, aller Voraussicht nach keinen Erfolg.
Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist.
1.1. Dass in der 15. BayIfSMV eine generelle Maskenpflicht für Teilnehmer an Versammlungen i.S.d. Art. 8 GG wie schon in der 14. BayIfSMV nicht mehr vorgesehen ist, steht einer entsprechenden versammlungsrechtlichen Beschränkung nicht von vornherein entgegen. § 9 Abs. 1 Satz 2 15. BayIfSMV verweist ausdrücklich auf die Möglichkeit weitergehender Beschränkungen i.S.d. Art. 15 BayVersG. Dass die Anordnung von Maskenpflicht aufgrund konkreter Umstände möglich bleibt, entspricht dem Willen des Normgebers (vgl. Begründung der Vierzehnten Bayerischen Immissionsschutzmaßnahmenverordnung, BayMBl. 2021 Nr. 616).
1.2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sind erfüllt.
Bei der angezeigten Veranstaltung unter freiem Himmel am 7. Februar 2022 in Aschaffenburg handelt es sich um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 15). Weitgehend übereinstimmend definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Voraussetzungen sind hier – zwischen den Beteiligten unstreitig – erfüllt, da im Rahmen des geplanten Aufzugs durch Aschaffenburg und der anschließenden stationären Abschlussveranstaltung eine ebensolche Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zu dem Thema „Spaziergang für die Freiheit“ beabsichtigt ist.
Nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen ist die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in der von dem Antragsteller gewünschten Art und Weise unmittelbar gefährdet. Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht. Mit der Aufnahme von Versammlungsbeschränkungen in den Katalog möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) gemäß § 28a Abs. 1 IfSG hat der Gesetzgeber die Wertung vorweggenommen, dass solche Beschränkungen grundsätzlich geeignet sind, Gefahren für die Gesundheit und das Leben Einzelner zu begegnen und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG; BayVGH, B.v. 31.1.2021 – 10 CS 21.323 – Rn. 17 ff. – n.v.). Da bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 BayVersG die an die Gesundheitsbehörden adressierten Vorgaben des Infektionsschutzrechts, namentlich § 28 und insbesondere § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG zu beachten sind, können auch Gefahren, die von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, ein Versammlungsverbot rechtfertigen. Diese entfalten aber gegenüber den versammlungsrechtlichen Vorschriften keine Sperrwirkung, sondern es bedarf einer besonderen Prüfung des einzelnen Falles anhand des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG. Ein Versammlungsverbot scheidet nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus, solange mildere Mittel und Methoden der Rechtsgüterkonfliktbewältigung wie versammlungsrechtliche Auflagen bzw. Beschränkungen und der verstärkte Einsatz polizeilicher Kontrollen nicht ausgeschöpft oder mit tragfähiger Begründung ausgeschieden sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2020 – 10 CS 20.2063 – juris Rn. 9 m.w.N.; BVerfG, B.v. 4.9.2009 – 1 BvR 2147/09 – juris Rn. 17). Denn auch mit Blick auf die Corona-Pandemie und daraus folgende Gefahren für Leben und Gesundheit kommen Auflagen in Betracht, etwa mit der Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Mindestabstände, aber auch Beschränkungen der Teilnehmerzahl, um eine Unterschreitung notwendiger Mindestabstände zu verhindern, sowie die Anordnung der Verpflichtung der Versammlungsteilnehmer zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen. Gleichfalls als mildere Mittel können nach alledem die Durchführung als ortsfeste Kundgebung anstatt als Aufzug oder die Verlegung an einen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vorzugswürdigen Alternativstandort ein regelmäßig milderes Mittel darstellen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 – 2 B 588/21 – juris Rn. 6).
Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben ist nach der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die von der Antragsgegnerin im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG getroffene Gefahrenprognose betreffend die unter Ziffer 14 getroffenen Verfügungen/Beschränkungen zur Maskenpflicht nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin ist nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen zu der Bewertung gelangt, dass eine Sachlage vorliege, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Interessen der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung führe. Die Stadt Aschaffenburg hat sich insoweit bei ihrer Gefahrenprognose im Wesentlichen auf das aktuell sehr hohe Infektionsgeschehen und die in der Tendenz weiter stark steigende 7-Tages-Inzidenz am 3. Februar 2022 im Freistaat Bayern von 1.550,0, in der Stadt Aschaffenburg von 1.450,8 und im Landkreis Aschaffenburg von 1.442,8 gestützt. Die Versammlungsbehörde hat sich bei ihrer Gefahrenprognose weiterhin auf die fachliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes gestützt, das erklärt hat, dass bei dem aktuellen Gesundheitsgeschehen mit hohen Inzidenzen und der hohen Infektiosität der aktuell überwiegenden Omikron-Variante eine Maskenpflicht unbedingt erforderlich sei. Des Weiteren hat sich die Versammlungsbehörde von der fachlichen Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) leiten lassen (HessVGH, B.v. 19.3.2021 – 2 B 588/21 – juris Rn. 8), dem der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes mit der Vorschrift des § 4 IfSG ein besonderes Gewicht eingeräumt hat (vgl. BVerfG, B.v. 10.4.2020 – 1 BvQ 28/20 – juris Rn. 13) und das die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung „insgesamt als sehr hoch“ eingeschätzt hat. Ursächlich sei dafür das Auftreten und die rasante Verbreitung der Omikronvariante, die sich nach aktuellem Kenntnisstand deutlich schneller und effektiver verbreite als die bisherigen Virusvarianten. Durch den sehr schnellen Anstieg der Erkrankungen bestehe die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitsbereichs und ggf. weiterer Versorgungsbereiche. Die Infektionsgefährdung werde für die Gruppe der Ungeimpften als sehr hoch eingeschätzt. All dies ist aus Sicht der Kammer plausibel und nachvollziehbar und wird von der Antragstellerseite nicht substantiell entkräftet. Weiterhin ist unter Zugrundelegung der nach der Anmeldung voraussichtlichen Teilnehmerzahl von ca. 400 Personen sowie unter Berücksichtigung des zweistündigen Zeitraums der geplanten Versammlung absehbar, dass es im Rahmen der Versammlungsdurchführung – insbesondere im Rahmen des sich fortbewegenden Demonstrationszugs, aber auch unter Umständen während der stationären Schlusskundgebung – zu Verstößen gegen das gesetzlich zwingend erforderliche Abstandsgebot kommt und dass hieraus – ohne die zusätzliche Anordnung einer Maskenpflicht – eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit resultiert. Die Ansteckungsgefahr ist unter Berücksichtigung des gegenwärtigen, im Bescheid vom 3. Februar 2022 beschriebenen, aktuellen Infektionsgeschehens in der Stadt Aschaffenburg auch bei Versammlungen im Freien in erheblichem Maße vorhanden. Das Infektionsgeschehen ist – wie von der Antragsgegnerin ebenfalls hervorgehoben wurde – aktuell durch die massive Ausbreitung der sog. Omikron-Variante geprägt, welche zu einem starken Anstieg der 7-Tages-Inzidenz in der Stadt Aschaffenburg – zuletzt (am 4.2.2022) auf einen Wert von 1.607,4 – bei gleichzeitiger hoher Belastung des Gesundheitssystems (Belegung verfügbarer Intensivbetten ILS Bayerischer Untermain von 91,9%) führte. Es entspricht auch aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das Ansteckungsrisiko bei Versammlungen im Freien durch den direkten Kontakt der Versammlungsteilnehmer in besonderem Maße besteht (OVG Münster, B.v. 14.1.2022 – 13 B 33/22.NE – juris; vgl. auch VG Wiesbaden, B.v. 17.1.2022 – 2 L 38/22.WI – juris). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Ansteckungsgefahr im Rahmen des hier (auch) gegebenen dynamischen Versammlungsgeschehens angesichts der pandemischen Lage und der Erfahrungen mit vergleichbaren Versammlungen in der Vergangenheit nicht allein durch die Bereitstellung von Ordnern hinreichend begegnet werden kann. Denn es ist nicht ansatzweise ersichtlich, wie der Antragsteller damit sicherstellen kann, dass das dynamische Geschehen eines zweistündigen Aufzugs faktisch kontrolliert und auf zwangsläufige Stauungen und Stockungen rechtzeitig reagiert werden könnte, ohne dass die erforderlichen Mindestabstände unterschritten werden. Eingriffe durch Ordner und Polizei zum Wiederaufsetzen der Maske oder der Wiederherstellung der Mindestabstände würden zu einem ständigen Stocken des Versammlungszuges und einem Auflaufen der nachfolgenden Personen führen. Dementsprechend ist der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der fundamentalen Bedeutung seines Grundrechts aus Art. 8 GG darauf zu verweisen, dass die angemeldete Versammlung infektionsschutzrechtlich nicht vertretbar ist (BayVGH, B.v. 29.5.2020 – 10 CE 20.1291 – juris). 1.3.
Bezüglich der unter Ziffer 14 getroffenen Anordnungen zur Maskenpflicht sind keine Ermessensfehler ersichtlich; es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.
Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sieht auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Versammlungsbehörde vor, das heißt (auch) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage steht die Anordnung von Beschränkungen der Versammlung im Ermessen der Behörde, das diese im Rahmen des Art. 40 BayVwVfG unter Berücksichtigung der Grundrechte des Antragstellers und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat. Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar.
Hier hat die Versammlungsbehörde das ihr auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG zustehende Ermessen erkannt und eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen.
Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig; sie sind geeignet, erforderlich und angemessen.
Die unter Ziffer 14 angeordnete Maskenpflicht ist geeignet, der Gefahr einer Ansteckung entgegenzuwirken, da das Tragen von Masken den Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen erheblich verringern und somit Infektionen verhindern kann. Mildere Mittel, mit denen dem Infektionsschutz in ebenso effektiver Weise Rechnung getragen werden kann, sind nicht ersichtlich. Die genannte Beschränkung bewirkt auch einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Versammlungsgrundrecht des Antragstellers und der Versammlungsteilnehmer auf der einen und dem dagegen abzuwägenden Schutzgut des Gesundheitsschutzes aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf der anderen Seite. Hierbei ist von entscheidender Bedeutung, dass mit der hier konkret vorgegebenen allgemeinen Maskenpflicht (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske) für die betroffene Person nur eine geringe Beeinträchtigung verbunden ist und der Antragsteller und die Teilnehmer ihre kommunikativen Anliegen im Rahmen der sich fortbewegenden Veranstaltung zum Ausdruck bringen können, zumal die Maskenpflicht nicht für die Versammlungsleiter während der Durchsagen und nicht für die Redner für die Dauer der Redebeiträge besteht. Zudem besteht keine Maskenpflicht für Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Maskenpflicht hat für den Antragsteller und auch die Versammlungsteilnehmer keine unzumutbaren und schweren Nachteile zur Folge. Sie können ihr Anliegen am gewünschten Ort und in der gewünschten Zeit öffentlichkeitswirksam präsentieren und verfolgen.
Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Versammlungsteilnehmer bereits im Rahmen der Werbung und Einladung für die Versammlung über die Maskenpflicht zu informieren sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Pflicht der Versammlungsleitung, die Versammlungsteilnehmer bereits bei Eintreffen der ersten Versammlungsteilnehmer und dann regelmäßig bis zum Eintreffen der letzten Versammlungsteilnehmer über die Maskenpflicht zu informieren. Im Hinblick auf Art. 8 GG, d.h. die Durchführung der Versammlung, stellt sich die Umsetzung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung als weniger gravierend dar als andere Beschränkungen, die unmittelbar die Wahl der Versammlungsform eines Aufzuges, die Versammlungsdauer und die Teilnehmerzahl betreffen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 16; HessVGH, B.v. 19.3.2021 – 2 B 588/21 – juris Rn. 6; VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 – AN 4 S 21.00269 – juris Rn. 78). Nach alledem überwiegt im vorliegenden Einzelfall das öffentliche Interesse an der Verhinderung einer weiteren, nicht nachverfolgbaren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, am Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung sowie an der Gesundheit und dem Leben Einzelner (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das grundrechtlich geschützte Interesse des Antragstellers an der unbeschränkten Ausübung seiner Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG).
Ohne jeden Zweifel verhältnismäßig ist auch die getroffene Anordnung, dass Personen, die sich auf eine Befreiung von der Maskenpflicht berufen, sich unmittelbar vor Beginn der Versammlung bei der Polizei zu melden und ihre Befreiung insbesondere durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original glaubhaft zu machen haben. Eine entsprechende Nachweisführung ist zu Kontrollzwecken unentbehrlich. Gleiches gilt für die weiterhin getroffenen Vorgaben, wonach das ärztliche Zeugnis den vollständigen Namen, das Geburtsdatum und konkrete Angaben zum Grund der Befreiung enthalten muss, und wonach dieses mit einem Personalausweis o. Ä. glaubhaft zu machen ist. Es entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich die erkennende Kammer anschließt, dass für eine Befreiung vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, welche nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthält (BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 20 CE 20.2185 – juris Rn.18; s.a. VG Würzburg, B.v. 16.9.2020 – W 8 E 20.1301 – juris Rn. 17 ff.; VG Regensburg, B.v. 11.11.2020 – RN 4 S 20.2660 – juris Rn. 41). Da das Wesen der Glaubhaftmachung darin liegt, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit zu belegen, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung befreit sind, muss die Verwaltung bzw. das Gericht aufgrund von konkreten und nachvollziehbaren Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (OVG NRW, B.v. 24.9.2020 – 13 B 1368/20 – juris Rn. 12).
Ebenfalls wird in verhältnismäßiger und daher nicht zu beanstandender Weise bestimmt, dass die Versammlungsteilnehmer, die von der Maskenpflicht befreit sind, einen Mindestabstand von 2 m einzuhalten haben und sich am Ende des Versammlungszuges zu bewegen haben. Diese Maßnahmen dienen in nachvollziehbarer Weise dem Ziel, für den betroffenen Personenkreis, der sich nicht mithilfe der Maske vor einer Infektionsgefahr schützen kann, eine besondere Schutzvorkehrung zu treffen. Insoweit hat die Antragsgegnerin – für die Kammer plausibel und nachvollziehbar und auch aus vielen anderen Verfahren bekannt – darauf hingewiesen, dass nach den Erfahrungen der Polizei es bei Versammlungen gegen Corona-Maßnahmen immer wieder zu Verstößen gegen die Maskenpflicht kommt, so dass durch die hierdurch erforderlichen Kontrollen der Versammlungsablauf gestört wird. Die Störungen können vermieden werden, wenn die Versammlungsteilnehmer mit Maskenbefreiung sich gesammelt am Ende des Zuges bewegen. Hierdurch wird eine Vermischung der Versammlungsteilnehmer mit und ohne Maskenpflicht am wirksamsten behindert.
Die Untersagung von Tätigkeiten, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist – wie bei der Verwendung von Kundgebungsmitteln, durch die Masken nicht oder nicht ordnungsgemäß getragen werden können, oder beim Essen, Trinken und Rauchen -, ist ohne Zweifel geeignet, die effektive Einhaltung der vorgeschriebenen Maskenpflicht auf Versammlungen zu gewährleisten, da bei einem Untersagen der genannten Tätigkeiten die Möglichkeiten für eine absichtliche Umgehung der Maskenpflicht (z.B. durch ständiges Essen, Trinken oder Rauchen oder die Verwendung von Trillerpfeifen, Blasinstrumenten oder ähnlichen Gegenständen) reduziert werden, aber auch bei fehlender Umgehungsabsicht weniger Gründe für ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung bestehen. Eine konsequente Forderung nach einer Mund-Nasen-Bedeckung ist auch erforderlich, da mildere gleich wirksame Mittel zur Verhinderung einer Umgehung der Maskenpflicht nicht erkennbar sind. Insbesondere erscheint ein ständiges Beobachten der Teilnehmer angesichts der hohen Anzahl durch die Versammlungsleitung, die Ordner oder die Polizei nicht möglich. Nach polizeilichen Feststellungen kam es in der Vergangenheit zu Versuchen, die Maskenpflicht durch derartige Tätigkeiten zu unterwandern. Schließlich ist die Regelung auch angemessen. Im Hinblick auf Art. 8 GG, d.h. die Durchführung der Versammlung, handelt es sich bei den vg. Beschränkungen um solche mit einer sehr geringen Eingriffsintensität. Während nämlich die Wahl der Versammlungsform eines Aufzuges, die Versammlungsdauer und die Teilnehmerzahl wesentliche Merkmale einer Versammlung sind, die insbesondere Einfluss auf die Außenwirkung der Versammlung und die Wahrnehmung des Versammlungsthemas durch Dritte haben, sind die untersagten Tätigkeiten (z.B. Essen, Trinken, Rauchen, Benutzen von Blasinstrumenten und Trillerpfeifen) regelmäßig von untergeordneter Bedeutung für eine Versammlung (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.2.2021 – AN 4 S 21.269 – BeckRS 2021, 3880 Rn. 49; s.a VG Würzburg, B.v. 5.5.2021 – W 5 S 21.615 – BeckRS 2021, 10339 Rn. 35 f.). Insofern erscheint es nicht unangemessen, wenn Einschränkungen der Versammlungsteilnehmer hinsichtlich ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. ihrer Versammlungsfreiheit zurücktreten müssen. Der Teilnahme an der Versammlung steht es insbesondere nicht entgegen, zum Zweck des Essens, Trinkens oder Rauchens die Versammlungsfläche dauerhaft oder kurzzeitig zu verlassen. Konkret sind darüber hinaus aufgrund der mäßigen Temperaturen auch keine Verhältnisse zu befürchten, die etwa eine ständig gewährleistete Flüssigkeitszufuhr erfordern würden. Angesichts der Befürchtung, dass mit der Möglichkeit der Nahrungsaufnahme während einer Versammlung es dem einzelnen Versammlungsteilnehmer ermöglicht würde, die dem Schutz überragender Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie dem Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung dienende Maskenpflicht zu umgehen und damit die Maskenpflicht ins Leere laufen zu lassen, bestehen gegen die von der Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Anordnungen und Ausführungen keine rechtlichen Bedenken, zumal von Antragstellerseite insoweit keine substantielle Begründung vorgebracht wurde. Abschließend bleibt noch festzuhalten, dass den Versammlungsteilnehmern auch andere (zugelassene) Kundgabemittel zur Verfügung stehen, bei deren Verwendung die Mund-Nasen-Bedeckung nicht abgenommen oder verschoben werden muss.
2. Nach alldem erweisen sich die angegriffenen versammlungsrechtlichen Beschränkungen aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Daher überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage. Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG. Da die Entscheidung die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnimmt, sieht die Kammer keinen Anlass, den Streitwert gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu mindern (BayVGH, B.v. 26.3.2021 – 10 CS 21.903 – juris Rn. 31; B.v. 16.4.2021 – 10 CS 21.1114 – n.v.).


Ähnliche Artikel

Bankrecht

Schadensersatz, Schadensersatzanspruch, Sittenwidrigkeit, KapMuG, Anlageentscheidung, Aktien, Versicherung, Kenntnis, Schadensberechnung, Feststellungsziele, Verfahren, Aussetzung, Schutzgesetz, Berufungsverfahren, von Amts wegen
Mehr lesen


Nach oben