Medizinrecht

Besteuerung von Betreuungs- und Pflegeleistungen; Anerkennung des Leistenden als soziale Einrichtung

Aktenzeichen  XI B 27/20

Datum:
1.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BFH
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2021:B.010621.XIB27.20.0
Normen:
§ 4 Nr 16 S 1 Buchst l UStG 2005 vom 18.07.2017
§ 4 Nr 16 S 2 UStG 2005 vom 18.07.2017
Art 132 Abs 1 Buchst g EGRL 112/2006
UStG VZ 2018
Spruchkörper:
11. Senat

Leitsatz

1. NV: Wenn die Kosten für Pflegeleistungen nicht von Einrichtungen der sozialen Sicherheit “vergütet” werden, sondern die zu pflegende Person selbst aus eigenen Mitteln für die Pflegeleistungen aufzukommen hat, kann nicht von einer Übernahme der Kosten durch soziale Einrichtungen gesprochen werden; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat.
2. NV: Setzt der Leistungsempfänger seine Altersrente zur Finanzierung von Pflegekosten ein, liegt darin keine explizite Entscheidung der Kasse zugunsten der Kostenerstattung von Pflegeleistungen, mithin auch keine Anerkennung des Leistenden als “andere Einrichtung mit sozialem Charakter”.

Verfahrensgang

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 11. Juni 2020, Az: 11 K 319/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11.06.2020 – 11 K 319/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.
1
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im 1. Kalendervierteljahr 2018 (Streitzeitraum) u.a. eine Seniorenbetreuung. Seine Leistungen umfassten die Grundpflege alter und pflegebedürftiger Menschen, in der Regel solcher mit einer Einstufung in den Pflegestufen I bis V, sowie die Haushaltsführung als häusliche Krankenpflege. Für das Erbringen der Pflegeleistungen setzte der Kläger regelmäßig angestellte Arbeitskräfte ein, zum großen Teil examinierte Fachkrankenschwestern.
2
Im Falle einer festgestellten Pflegestufe erstatteten die Kranken- oder Pflegekassen die betreffenden Kosten bis zur Höhe des nach der jeweiligen Pflegestufe möglichen Höchstbetrags für ambulante Pflegeleistungen. Diese Kostenerstattung deckte allerdings nicht in mindestens 25 % der Fälle ganz oder zum überwiegenden Teil das von den Patienten dem Kläger geschuldete Entgelt. Verträge mit Krankenversicherungen nach den §§ 132 und 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und §§ 72 und 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch waren nicht abgeschlossen.
3
Der Kläger beanspruchte für seine Leistungen die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l des Umsatzsteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (UStG a.F.; nunmehr § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG). Bei der Bemessung der ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der Sozialversicherung vergüteten Beträge seien auch die von den Patienten eingesetzten, von ihnen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Leistungen einzubeziehen.
4
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) hingegen sah die betreffenden Leistungen als steuerpflichtig an und erließ am 11.02.2019 für den Streitzeitraum einen entsprechenden Änderungsbescheid über Umsatzsteuer. Den Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.10.2019 als unbegründet zurück.
5
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 11.06.2020 – 11 K 319/19 ab.
6
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) sowie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend macht.


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