Medizinrecht

Betreuungsverbot von Hunden jeder Art

Aktenzeichen  B 1 K 19.878

Datum:
8.10.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2019, 53037
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
LStVG Art. 7 Abs. 2 Nr. 1, 3, Art. 37 Abs. 5
KG Art. 16 Abs. 5

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1. Nach Abtrennung des hiesigen Verfahrens und Einstellung des Verfahren B …, begehrt der Kläger nunmehr noch die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 6 des Bescheides vom 07.08.2017.
2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
a. Die erhobene Klage ist zulässig, insbesondere bezüglich der Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist die Anfechtungsklage statthaft, da die sicherheitsrechtlichen Anordnungen weiterhin wirksam sind. Nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt solange wirksam, bis er sich erledigt hat. Eine Erledigung ist dann anzunehmen, wenn ein Verwaltungsakt aufgrund nachträglicher Entwicklung seinen Regelungszweck nicht mehr erreichen kann (vgl. VG Würzburg, U.v. 6.5.2019 – W 8 K 18.1027 – juris Rn. 8, m.w.N.), d.h., wenn er seine tatsächliche oder rechtliche Grundlage verliert (vgl. Leisner-Egensperger in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 43 Rn. 67, m.w.N.). Zwar ist der Kläger bereits nach Österreich umgezogen, sodass das zumindest bayernweite Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot an seinem derzeitigen Wohnort keine Regelungswirkung entfalten kann. Jedoch hat der Kläger weiterhin einen starken Bezug zur Bundesrepublik Deutschland. Seine Ehefrau wohnt derzeit, zumindest bis zu ihrem kompletten Umzug nach Österreich, noch in K* …, sodass der Kläger einen persönlichen Bezug nach Bayern hat. Zudem leben seine Schwiegereltern weiterhin in K* …, weshalb Besuche bei diesen – auch mit Hunden -nicht auszuschließen sind. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung außerdem vorgetragen, dass er weiterhin in M* … arbeite und einen Zweitwohnsitz in B* … habe. Er plane zudem seine Hunde („M**“ und einen ca. acht Monate alten Rottweiler) mit zu seiner Arbeitsstelle nach M* … zu nehmen und damit Hunde zumindest auch in Bayern zu besitzen und zu betreuen. Da der Kläger weiterhin einen engen persönlichen und wirtschaftlichen Bezug zum Bundesland Bayern aufweist und er beabsichtigt seine Hunde nach Deutschland mitzubringen, entfaltet das erlassene Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot weiterhin Regelungswirkung gegenüber dem Kläger.
b. Die Klage ist unbegründet, da die Verfügungen in den Ziffern 3, 4 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig ergingen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
aa. Die Beklagte hat das in den Ziffern 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Haltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot für Hunde jeder Art, insbesondere die Hunde „M**“ und „A* …“ zu Recht auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt. Mit dem Bescheid vom 07.08.2017 wurden die mit Bescheid vom 11.09.2012 erteilten Negativatteste für die beiden Hunde sofort vollziehbar widerrufen (vgl. Ziffer 1 und 2). Das weitere Halten bzw. Betreuen des Hundes „M**“ („A* …“ ist bereits verstorben) erfüllt damit den Ordnungswidrigkeitentatbestand des Art. 37 Abs. 5 Nr. 1 LStVG a.F. (entspricht Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 LStVG n.F.), sodass ein Haltungs-, Wiederinbesitznahme- und Betreuungsverbot des Hundes „M**“ nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG erlassen werden durfte. Das Hundehaltungs-, Wiederinbesitznahme und Betreuungsverbot für Hunde jeder Art basiert auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, da diese keine Anordnungen „zur Hundehaltung“ (Art. 18 Abs. 2 LStVG) sind. Hinsichtlich der Gefahrenlage gelten allerdings die Voraussetzungen für den Erlass einer Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, wobei bei der Auswahl der zur Abwendung der konkreten Gefahr zur Verfügung stehenden Mittel festzustellen ist, dass eine Einzelfallmaßnahme nach Art. 18 Abs. 2 LStVG als milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel nicht ausreicht. Selbst die Missachtung von milderen Anordnungen wie Leinenzwang und Maulkorbzwang genügt für sich genommen noch nicht, um eine Haltungsuntersagung zu rechtfertigen. Sie ist aber jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn sich der Hundehalter dauerhaft und hartnäckig weigert, einer bestehenden Anordnung nachzukommen, wenn er also auch durch die wiederholte Androhung und Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern nicht zur Befolgung seiner Pflichten angehalten werden kann, sodass die Gefahren für Leben und Gesundheit von Passanten sowie für andere unterlegene Hunde fortdauern. In Abweichung von diesem Grundsatz kann es jedoch im Fall schwerster Verletzungen, die ein Hund verursacht hat, geboten sein, die sofortige Untersagung der Hundehaltung und Abgabe der Hunde zu verfügen, weil bereits ein einmaliger Vorfall ein derartiges Aggressionspotenzial und ein derartiges Risiko weiterer schwerer Verletzungen seitens des Hundes belegt hat, dass diesen Gefahren mit den zur Verfügung stehenden milderen Mitteln des Leinen- und Maulkorbzwangs oder der ausbruchsicheren Verwahrung nicht zuverlässig beizukommen ist. Darüber hinaus kann eine Haltungsuntersagung – als allein geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr – gerechtfertigt sein, wenn der Halter für die Haltung von Hunden generell nicht geeignet ist (vgl. zum Ganzen Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Art. 18 Rn. 78 ff. m.w.N.).
Bei Anlegung dieser Maßstäbe erweist sich die vollständige Untersagung der Haltung und Betreuung von Hunden als rechtmäßig, insbesondere als verhältnismäßig (Art. 8 LStVG) und ermessensgerecht (Art. 40 BayVwVfG, § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat im angegriffenen Bescheid selbst erkannt und ausgeführt, dass es sich bei der Haltungsuntersagung um eine einschneidende Maßnahme handelt und diese damit begründet, dass eine verantwortungsbewusste Hundehaltung der Rottweiler-Rüden von Anfang an nicht stattgefunden habe und dass der Kläger in der Vergangenheit behördliche Anordnungen mehrfach bzw. beharrlich ignoriert habe. Die vorgelegten Akten stützen diese Annahme. In der hier vorliegenden Fallkonstellation erweist sich die Untersagung der Hundehaltung jedenfalls in der Zusammenschau der von den Hunden ausgehenden Gefahr (v.a. aufgrund des Beißvorfalls vom 27.05.2017) und der zugleich fehlenden Zuverlässigkeit und Einsichtsfähigkeit des Klägers als Halter als verhältnismäßig. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich bereits der ebenfalls vorgelegten Akte betreffend die Vorgängerhunde „E*“ und „F* …“ entnehmen. Bereits hier kam es zu diversen Beschwerden durch Nachbarn und sonstige Personen. Mit den damals ausgestellten Negativzeugnissen vom 09.12.2003 wurde jeweils ein Leinenzwang für öffentliche Straßen, Plätze und Wege angeordnet. Schon hier zeigte sich der Kläger uneinsichtig und forderte die Beklagte auf, diese Anordnungen aufzuheben, da beide Hunde auch ohne Leine jederzeit kontrollierbar seien. Dass es sich hierbei um eine Fehleischätzung handelte, zeigte nicht zuletzt der Vorfall vom 01.02.2008, bei dem die Rottweiler-Rüden die Reifen eines Streifenwagens der Polizei zerstört haben. Daraufhin wurden mit Schreiben der Beklagten vom 06.02.2008 Zwangsgelder in Höhe von jeweils 100,00 EUR fällig gestellt. Jedenfalls für den Hund „F* …“ wurde dieses vom Kläger nicht bezahlt, sodass es mittels Gerichtsvollzieher am 03.01.2011 beigetrieben werden musste (Bl. 117 der Akte bezüglich der Hundehaltung von „E*“ und „F* …“). Die Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Klägers unterstreicht auch sein Verhalten gegenüber den Medien im Zusammenhang mit dem genannten Vorfall vom 01.02.2008. Soweit der Kläger gegenüber der Bild-Zeitung geäußert hat (Bl. 124 der Akte betreffend „E*“ und „F* …“), das ganze Dorf feiere seine Rottweiler und beim nächsten Besuch in der Kneipe bekämen sie eine extragroße Brotzeit spendiert, belegt dies, dass er die bereits von seinen damaligen Rottweilern ausgehende Gefährdung verharmlost hat und kein Problembewusstsein bezüglich der Attacke seiner Rottweiler hatte.
Nicht anders setzte sich die Haltung der Rottweiler-Rüden „M**“ und „A* …“ fort. Im (zunächst befristeten) Negativzeugnis vom 03.02.2011 wurde angeordnet, dass der Kläger die Rottweiler außerhalb der Wohnung an der Leine zu führen oder ihnen einen Maulkorb anzulegen hat. Gleichwohl kam es in der Folgezeit zu Beschwerden wegen der frei umherlaufenden Hunde des Klägers (Bl. 27 ff. der Behördenakte). Da der Kläger nach Ablauf des befristeten Negativzeugnisses trotz entsprechender bestandskräftiger Anordnung nach Fristablauf kein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt hatte, musste mit Schreiben vom 14.02.2012 ein Zwangsgeld fällig gestellt werden. Entgegen den Anordnungen in den Bescheiden vom 11.09.2012 (unbefristete Negativzeugnisse), wonach der Kläger dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Hunde das Halteranwesen nicht unkontrolliert verlassen, kam es am 10.03.2016 zu einem Ereignis, bei dem einer der Rottweiler-Rüden unter dem Zaun hindurch gelangen konnte, wobei er einen anderen Hund biss (vgl. die Ereignismeldung der PI K* … vom 11.03.2017, Bl. 110 bis 112 der Behördenakte). Der Kläger bestreitet diesen Vorfall auch nicht, sondern weist lediglich darauf hin, dass der Rottweiler vom anderen Hund gebissen und provoziert worden ist. Dass dies jedoch unerheblich ist, hat die Beklagte bereits zutreffend ausgeführt (vgl. hierzu Schenk a.a.O., Art. 18 Rn. 55 m.w.N.). Trotz der in der Vergangenheit bereits stattgefundenen (Beiß -)Vorfälle hat der Kläger auch am Tag des für den hiesigen Bescheid anlassgebenden Vorfalls nicht die notwendige Sorgfalt an den Tag gelegt und nicht alles Erforderliche dafür getan, dass die Hunde vom Grundstück nicht entweichen können. Dass der Vorfall vom 27.05.2017 zudem die von den Hunden ausgehenden konkreten Gefahren zeigt, die sich (erneut) realisiert haben, steht außer Frage.
Auch in der Folge kam der Kläger jedoch einer sofort vollziehbar erklärten Anordnung der Beklagten im Bescheid vom 16.06.2016, unverzüglich einen Zaun zu ertüchtigen bzw. zu errichten, nicht nach, was ebenfalls seine fehlende Einsichtsfähigkeit illustriert. Dass der Kläger hiergegen Klage eingelegt hat, ist unerheblich, da er jedenfalls sofort vollziehbar dazu verpflichtet war, die Maßnahmen vorzunehmen. Die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen S* … ist ebenfalls verspätet erfolgt. Dem Kläger war im Bescheid vom 16.06.2017 aufgegeben worden, ein solches bis spätestens 31.07.2017 vorzulegen. Diese Zeit war ausreichend bemessen. Wenn er sich erst am 21.07.2017 (vgl. Bl. 633 der Behördenakte) um die Beauftragung eines Gutachters bemüht, geht dies zu seinen Lasten und ist ein weiteres Indiz für sein fehlendes Pflichtbewusstsein und seine fehlende Kooperationsbereitschaft. Zwar behauptete der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, bereits vor dem 21.07.2017, nämlich Anfang Juli 2017 versucht zu haben den Sachverständigen B* … zu erreichen. Er sei zweimal wegen Verhinderung (Fortbildungsreisen) vertröstet worden. Jedoch bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens, da der Gutachter B* … in seinem Aktenvermerk vom 25.07.2017 (Bl. 633 der Behördenakte) ausführt, es habe keinerlei Kontakt mit dem Kläger vor dem 21.07.2017 gegeben. Hätte der Gutachter dem Kläger Auskünfte über Fortbildungsreisen gegeben, hätte sich der Gutachter hieran auch erinnert. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass der Kläger bereits Anfang Juli 2017 versucht hatte, Kontakt zum Gutachter B* … aufzunehmen, so hätte ein gewissenhafter und zuverlässiger Hundehalter, nachdem ihm eine Auskunft über eine zeitliche Verhinderung des Gutachters wegen Fortbildungen gegeben wurde, sich zumindest bereits zu diesem Zeitpunkt nach alternativen Sachverständigen umgesehen. Dies geschah jedoch erst am 25.07.2017 und damit kurz vor Ablauf der Vorlagefrist. Auch dieses Verhalten, sich nicht frühzeitig und rechtzeitig nach einem anderen Gutachter umzusehen, deutet auf die fehlende Kooperationsbereitschaft und das fehlende Pflichtbewusstsein des Klägers hin.
Letztlich zeigt auch der gegenüber dem Sachverständigen S* … mitgeteilte Sachverhalt, bei dem die Beißvorfälle in der Vergangenheit – deren Stattfinden der Kläger teilweise sogar zugesteht – falsch bzw. gar nicht vorgetragen wurden, dass der Kläger entweder nicht willens oder nicht imstande ist, die von seinen Hunden ausgehende Gefahrensituation zu umreißen und stattdessen ernstzunehmende Vorkommnisse herunterspielt und verschweigt.
Der Kläger hat daher nicht alles ihm Aufgetragene getan, um eine gefahrlose Haltung seiner Hunde zu ermöglichen. Die oben genannten Vorfälle zeigen vielmehr, dass er uneinsichtig und unzuverlässig ist (vgl. etwa BayVGH, B.v. 06.03.2015 – 10 ZB 14.2166 – juris Rn. 4 zu diesen Aspekten im Rahmen eines Hundehaltungsverbots). Nach alledem ist es jedenfalls auch nicht unverhältnismäßig, dem Kläger jedwede Hundehaltung und -betreuung zu untersagen. Wie sich gezeigt hat, hat der Kläger kein Problem- und Gefahrbewusstsein bezüglich seiner in der Vergangenheit gehaltenen Hunde. Die von der Beklagten vorgenommene Einschätzung und Bewertung wird auch durch den Eindruck, den der Kläger im Lauf der mündlichen Verhandlung auf das Gericht gemacht hat und seine Einlassungen bestätigt. Die von der Beklagten getroffene Prognose ist nicht zu beanstanden. Der Kläger ist nicht geeignet, eine sicherheitsrechtlich nicht zu beanstandende Hundehaltung zu gewährleisten. Der Beklagten ist insbesondere darin zu folgen, dass es auch bei zunächst ungefährlich erscheinenden (beispielsweise kleinen) Hunden prognostisch wieder zu Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen wird. Die Beschränkung auf bestimmte Hunderassen stellte für die Beklagte somit kein hinreichend geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr dar. Insoweit wird auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid (S. 20 ff.), denen das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
bb. Die Anordnung in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Mangels spezieller sicherheitsrechtlicher Grundlage beruht die Verfügung auf Art. 1, 2 und 10 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 5 KG.
Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 KG kann die Behörde für Amtshandlungen Kosten erheben. Der Kläger ist richtiger Kostenschuldner nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG, da er als Hundehalter den Erlass der sicherheitsrechtlichen Anordnungen, für deren Verbescheidung das Gutachten B* … notwendig war, veranlasst hat. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 KG fallen unter die Kosten für eine Amtshandlung auch Auslagen für die Entschädigung eines Sachverständigen, selbiges gilt gem. Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG für den Betrag, der anderen Personen für ihre Tätigkeit zusteht. Die Kosten für die Einholung eines Gutachtens können daher entweder als eine Entschädigung für den Sachverständigen oder als Betrag, der einer behördenfremden Person für ihre Tätigkeit zusteht, von der Beklagten erhoben werden.
Die Auferlegung der Kosten war auch rechtmäßig, da die Auslagen für die Erstellung des Gutachtens aufgrund einer richtigen Sachbehandlung im Sinne des Art. 16 Abs. 5 KG entstanden sind.
Nach Art. 16 Abs. 5 KG dürfen Kosten nur bei richtiger Sachbehandlung erhoben werden. Mehrkosten, die durch ein Verschulden der Behörde entstanden bzw. veranlasst worden sind, dürfen nicht erhoben werden. Gemeint sind hierbei irrtümliche und vorsätzliche Fehler in der Sachbehandlung wie die Einholung eines unnötigen oder überflüssigen Sachverständigengutachtens (vgl. Stimpfl/Hafner in PdK Bayern E-4b, 17.5 Rn. 125 – abrufbar bei beck-online). Die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen B. war weder unnötig noch überflüssig. Zwar wurde dem Kläger mit Bescheid vom 16.06.2017 auferlegt, ein Gutachten über die Wesenseinschätzung seiner Rottweiler-Rüden bis zum 31.07.2017 vorzulegen. Auch wurde der Gutachter B. bereits vor Ablauf dieser Erfüllungsfrist am 19.07.2017 von der Beklagten beauftragt, was tatsächlich auf die Einholung eines überflüssigen Gutachtens hindeuten könnte. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Gutachterkosten erst im Bescheid vom 07.08.2017 gegen den Kläger festgesetzt wurden. Zu diesem Zeitpunkt war die Erfüllungsfrist für die Vorlage des Wesensgutachtens bereits abgelaufen. Auch ein am 01.08.2017 fällig gestelltes Zwangsgeld sorgte nicht für eine zeitnahe Vorlage des angeforderten Gutachtens. Nachdem der Klägerbevollmächtigte die Beklagte über die stattgefundene Begutachtung informiert hatte, reichte er das Gutachten erst am 08.08.2017 und damit nach Erlass und Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides bei der Beklagten ein. Die Einholung eines eigenen Gutachtens durch die Behörde stellte daher zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Bescheidserlass) eine richtige Sachbehandlung dar. Allenfalls der Umstand, dass die Behörde weiterhin an der bestandskräftigen Verpflichtung des Klägers zur Beibringung eines Wesensgutachtens seiner Rottweiler festhielt, obwohl sie bereits einen eigenen Gutachter beauftragt hatte, könnte eine unrichtige Sachbehandlung darstellen. Diese Frage ist im vorliegenden Fall jedoch nicht streitgegenständlich.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass selbst wenn die Beklagte mit der Beauftragung eines eigenen Gutachtens gewartet hätte, sie spätestens mit Ablauf der Erfüllungsfrist (31.07.2017) einen eigenen Gutachter beauftragen und dem Kläger die Kosten hierfür auferlegen hätte dürfen. Zudem war das letztlich vorgelegte Gutachten des Sachverständigen S* … nicht aussagekräftig und geeignet, um über die Gefährlichkeit der Hunde adäquate Auskunft zu geben, da das Gutachten auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruht. So führt der Sachverständige S. in seinem Gutachten unter „Sachverhalt“ aus, dass der neunjährige Junge am 27.05.2017 in den Arm gebissen worden sei und sich beim Sturz noch eine Kopfplatzwunde zugezogen habe. Dies ist jedoch nicht zutreffend, denn wie sich aus dem Arztbrief der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin Ba* … am 30.05.2017 ergibt, waren bei dem neunjährigen Jungen „Biss-Stellen auch occipital“, d. h. am Hinterkopf vorhanden. Auch am Rücken sind Bissstellen gewesen. Zu Unrecht ist der Gutachter deswegen davon ausgegangen, es hätten „lediglich“ Bisse in die Arme des Jungen stattgefunden. Auch der Aspekt, dass einer der Rottweiler-Rüden an dem auf dem Boden liegenden Kind „herumgezerrt“ haben soll (vgl. die Zeugenvernehmung der Zeugin S. vom 10.06.2017, Bl. 281 der Behördenakte), ist vom Sachverständigen nicht gewürdigt worden. Deutlich schwerer wiegt jedoch der Umstand, dass der Sachverständige S* … lediglich als Sachverhalt zugrunde gelegt hat, dass es laut Aussage des Klägers und seiner Ehefrau schon mehrmals zu Zwischenfällen gekommen sei, bei denen beide Rottweiler von Schulkindern geärgert worden seien, indem sie mit Steinen beworfen und mit Pfefferspray angesprüht worden seien. Von den Vorfällen in der Vergangenheit, d.h. den aktenmäßig dokumentierten Beißvorfällen, die im Bescheid angeführt werden, war nicht die Rede. Der Sachverständige, dem die Behördenakte offenbar nicht zur Verfügung stand, musste sich insoweit auf die Sachverhaltsschilderung des Klägers und seiner Ehefrau verlassen, die diese Vorwürfe offensichtlich verschwiegen bzw. verharmlost haben. Auf Basis dieses Gutachtens hätte die Behörde daher keine sicherheitsrechtlich relevanten Entscheidungen treffen können. Die Einholung des Gutachtens des Herrn B* … oder eines anderen Gutachters wäre daher sowieso notwendig gewesen, sodass die Kosten des Gutachtens auch bei einem Abwarten der Beklagten entstanden wären.
Eine richtige Sachbehandlung liegt auch dahingehend vor, dass das eingeholte Gutachten des Herrn B. verwertbar ist. Soweit der Kläger vortragen ließ, dass das Gutachten des Sachverständigen B* … nicht den Kriterien der zitierten Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren für Bau und Verkehr entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass es hier nicht darum ging, durch das Gutachten des Sachverständigen B. einen Nachweis i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Kampfhundeverordnung zu erbringen, sondern die von den Rottweiler-Rüden ausgehende Gefahr zu bestimmen und zu prüfen, ob die in den Negativattesten im Jahr 2012 getroffenen Feststellungen weiterhin Bestand haben können. Um die Vermutung zu erschüttern, dass von den Hunden keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen ausgeht, genügt das Gutachten des Sachverständigen B* … allemal. Der Kläger kann auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, der Sachverständige B* … sei befangen gewesen und sein Gutachten sei deshalb nicht verwertbar. Soweit die Beklagte mit E-Mail vom 19.07.2017 (Bl. 260 der Behördenakte) mit dem Sachverständigen B* … Kontakt aufgenommen (und dies ordnungsgemäß in der Akte dokumentiert) hat, kann aufgrund dieses Sachverhalts nicht davon ausgegangen werden, der Sachverständige habe auf die Schnelle ein „passendes“ Gutachten vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige hier in irgendeiner Weise ein sog. „Gefälligkeitsgutachten“ erstellt hätte. Sein Gutachten ist in sich schlüssig und nimmt auch die in der Vergangenheit stattgefundenen Beißvorfälle in den Blick. Das Gutachten basiert auch auf einer richtigen Tatsachengrundlage, da der Gutachter B* … die Beißvorfälle, die in den Behördenakten dokumentiert sind, einbezogen hat. Es bestanden weder für die Beklagte noch für den Gutachter Anhaltpunkte dafür, dass die Aussage eines Zeugen nicht glaubhaft ist oder beispielsweise aus rein persönlichen Motiven eine falsche Aussage gemacht wurde. Die Beklagte durfte sich nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayVwVfG mit schriftlichen Zeugenaussagen begnügen und grundsätzlich von der Richtigkeit der Aussagen ausgehen, zumal sich eine Person, die wider besseren Wissens eine derartige Anzeige bei einer Behörde erstattet, selbst nach § 164 StGB wegen falscher Verdächtigung strafbar machen würde (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz, Art. 18 Rn. 35 m.w.N. aus der st. Rspr.). Nicht zuletzt hat auch der Veterinärdirektor Dr. B. in seiner Stellungnahme vom 30.08.2017 angenommen, dass das Gutachten des Sachverständigen B* … schlüssig und auch maßgeblich ist, da es sich – anders als das Gutachten des Sachverständigen S* … – (insbesondere) mit den Beißvorfällen befasst (Bl. 608 f. der Behördenakte).
3. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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