Medizinrecht

Covid-19, Öffnung einer Badeanstalt, Schwimmkurs

Aktenzeichen  RO 5 E 21.690

Datum:
20.5.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 12747
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
IfSG § 28b Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 10
BayIfSMV § 11 Abs. 5 12.

 

Leitsatz

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.
Die Antragstellerin begehrt als Betreiberin einer Schwimmschule die Feststellung, dass ihr die Veranstaltung von Schwimmkursen in der von ihr beschriebenen Form entsprechend der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben erlaubt sei.
Die Antragstellerin wurde im Anschluss an die pandemiebedingte Schließung von Badeanstalten in zahlreichen Anfragen und Beschwerden bei der Antragsgegnerin und sonstigen öffentlichen Stellen vorstellig (vgl. Blatt 1-271 der Behördenakte). Dabei versuchte die Antragstellerin unter unterschiedlicher rechtlicher Einordnung der von ihr angebotenen Kurse im Rahmen der jeweils gültigen Fassung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) und unter unterschiedlicher Konzeption des Kursangebotes eine größtmögliche berufliche Betätigungsmöglichkeit zu erreichen.
Nach dem letzten Vorbringen der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin in einer Beschwerdeschrift vom 20. März 2021 stehe ihr ein Therapiebecken im … in Regensburg, das grundsätzlich nicht geschlossen sei, zur Verfügung. Es habe zwischen den Behörden Uneinigkeit darüber bestanden, ob die Schwimmschule als außerschulische Bildung oder als Dienstleistung oder als Sport einzustufen sei. Da ihr die Einstufung durch die Antragsgegnerin nicht hinreichend begründet worden sei, habe sie sich auch an das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gewandt. Von dort aus sei ihr erläutert worden, dass die Schwimmkurse als außerschulische Bildung anzusehen seien. Obwohl die Einstufung mit dem Ministerium noch nicht hinreichend geklärt worden sei und obwohl sie selbst gegenüber der Antragsgegnerin angekündigt habe, bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 keine Kurse anzubieten, sei es zu einer Kontrolle gekommen.
Mit Schreiben vom 12. April 2021, eingegangen am gleichen Tag, hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.
Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, dass die angebotenen Schwimmkurse nicht als Bildungsangebot oder als Sport anzusehen seien, sondern als nicht körpernah ausgeführte Dienstleistung. Zweck der Kurse sei nicht die körperliche Ertüchtigung, sondern das Erlernen der lebenswichtigen Fähigkeit des Schwimmens. Das private Therapiebecken sei zudem keine öffentliche Badeanstalt. Geplant seien lediglich Einzelkurse oder Kurse mit Geschwistern bzw. mit Betreuungskindern.
Mit weiteren Schriftsatz vom 16. April 2021 stellte die Antragstellerin ihr Kursangebot näher vor und ergänzte, dass sich der Antrag auf Kurse im Rahmen der derzeit gültigen Kontaktbeschränkungen mit einem Kind bzw. Geschwistern desselben Hausstandes beziehe. Da etwa das Babyschwimmen eigentlich nur in Gruppen sinnvoll sei, weil Babys in den Kursen auch erste Kontakte lernten, und das Erlernen des Schwimmens zur Verhinderung von Badeunfällen aus ihrer Sicht deutlich wichtiger sei, seien derzeit lediglich Grundkurse angedacht. Bei den geplanten Kursen handele es sich um feste Gruppen.
Mit weiterer Nachricht vom 16. April 2021 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen und ergänzte es dahingehend, dass die Antragsgegnerin unterschlage, dass der Antragstellerin am 6. Mai 2020 die Nutzung des privaten Therapiebecken gestattet worden sei. Sofern sich die Antragsgegnerin auf eine geänderte Rechtslage berufe, könne dies nicht nachvollzogen werden. Bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung seien nämlich Badeanstalten als auch Sportstätten geschlossen gewesen. Da die Genehmigung zu keinem Zeitpunkt widerrufen worden sei, müsse sie bei analoger Rechtslage weiterhin Gültigkeit haben. Es müsse im vorliegenden Verfahren geklärt werden, ob das Becken im Therapiezentrum als Badeanstalt gelte, ob das Becken als Sportstätte anzusehen sei und wie die einzelnen Kurse rechtlich einzuordnen seien. Anzudenken sei auch, ob die angebotenen Dienstleistungen nicht sachgerechter unter die Regelungen für Ladengeschäfte zu fallen hätten. Die Babykurse seien jedoch einzig sinnvoll in den Bereich Dienstleistung mit therapeutischer Richtung einzustufen, lediglich ohne ärztliche Verordnung.
Mit weiteren Schriftsatz vom 22. April 2021 ergänzte die Antragstellerin ihr Vorbringen dahingehend, dass ihr bekannt sei, dass das Babyschwimmen keine therapeutische Leistung sei. Dies habe sie auch nie beantragt oder behauptet. Es habe ihr nur darum gegangen, ob das Babyschwimmen als reines Planschen lediglich eine Freizeitaktivität darstelle oder ob es mit einem weiteren Sinn versehen als Dienstleistung angesehen werden müsse.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
festzustellen, dass das Schwimmkursangebot inzidenzunabhängig zulässig ist,
hilfsweise festzustellen, dass die von der Antragstellerin angebotenen Schwimmkurse entsprechend der inzidenzabhängigen Regelungen in § 12 Abs. 1 Satz 7 i.V.m. Satz 4 der 12. BayIfSMV zulässig sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 15. April und 7. Mai 2021 vor, dass das gesamte Angebot der Antragstellerin nach den aktuell geltenden infektionsschutzrechtlichen Vorgaben vollumfänglich untersagt sei. Die Öffnung von Einrichtungen wie Badeanstalten sei untersagt. Körpernahe Dienstleistungen seien ebenfalls untersagt. Gewerbliche Freizeitaktivitäten dürften weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten werden. Die Nutzung von Sportstätten sei nur unter freiem Himmel zulässig. Die Regelungen zu Badeanstalten und Schwimmbädern seien unverändert. Für die praktische Sportausbildung gelte § 10 der 12. BayIfSMV. Auch nach § 28b Abs. 1 Nr. 3 IfSG sei die Öffnung von Einrichtungen wie Badeanstalten und gewerblichen Freizeitaktivitäten untersagt. Bei den Schwimmkursen handele es sich um eine praktische Sportausbildung, die in einem Hallenbad nicht zulässig sei. Entsprechend der Kurzbeschreibung würden zumindest rudimentäre Grundzüge des Schwimmens vermittelt. Beim Schwimmen handele es sich um Sport. Nicht maßgeblich sei, dass es sich dabei auch um eine im Alltag nützliche Fähigkeit handele. Hinsichtlich des Baby- und Kleinkinderschwimmens könne nicht von einer sportlichen Betätigung ausgegangen werden, da hier die Interaktion zwischen Eltern und Kind im Wasser im Vordergrund stehe und nicht das selbstständige Schwimmen. Dies stelle kein außerschulisches Bildungsangebot dar, da nicht von einem Zugewinn an Wissen oder Fähigkeiten auszugehen sei. Damit sei eine Dienstleistung oder eine gewerbliche Freizeitaktivität anzunehmen. Die Ausübung einer solchen Dienstleistung sei jedoch in einem Hallenbad untersagt. Die Untersagung der Öffnung bestimmter Ausbildungsstätten beinhalte auch die Untersagung der dort angebotenen Dienstleistungen. Unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Kurse scheitere deren Zulassung also jedenfalls daran, dass diese in einer Badeanstalt stattfinden sollen. Dass das angeführte Schwimmbecken vom Inhaber der Physiotherapiepraxis im Rahmen seiner Therapien genutzt werde, ändere nichts an dem Umstand, dass das Becken im Fall der Antragstellerin in seiner originären Bestimmung als Badeanstalt genutzt würde. Die Antragstellerin strebe gerade nicht die Nutzung zu therapeutischen Zwecken an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Eilrechtschutzverfahren Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.
Die nicht anwaltlich vertretene Antragstellerin hat in ihrer Antragsschrift und in ihren weiteren Schriftsätzen hinreichend deutlich gemacht, das sie die Durchführung ihres Schwimmkursangebotes anstrebt.
Das Gericht hat sich bei der Auslegung der im Eilrechtschutzverfahren gestellten Anträge in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB am erkennbaren Rechtschutzziel der Antragsteller zu orientieren (Schoch/Schneider VwGO/Schoch, 39. EL Juli 2020, VwGO § 123 Rn. 104a). Dabei darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge auch nicht gebunden. Dies folgt aus
§ 88 VwGO, der gemäß § 122 Abs. 1 VwGO auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet.
Die Fassung des Eilantrags durch die Antragstellerin bietet Unklarheit, sodass eine sachdienliche Auslegung seitens des Gerichts zu erfolgen hat.
Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin richtet sich im Kern darauf, die von ihr angebotenen Schwimmkurse wieder durchführen zu können. Soweit die Antragstellerin zahlreiche Rechtsfragen allgemeiner Art zur Abklärung durch das Gericht in mehreren Schriftsätzen formuliert hatte, wurde die Antragstellerin mit gerichtlichem Schreiben vom 20. April 2021 darauf hingewiesen, dass lediglich Anträge über konkrete Rechtsbegehren zulässig seien.
Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 28. April 2021 formulierte das Gericht das antragstellerische Begehren entsprechend der von ihm hier vorgenommenen Auslegung. Dem widersprach die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2021 nicht, sodass die Kammer davon ausgeht, eine am Rechtsschutzziel der Antragstellerin orientierte Auslegung vorgenommen zu haben.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind darüber hinaus nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) als auch eines Anordnungsanspruchs. Ferner besteht hier die Besonderheit, dass im Falle der Gewährung von Eilrechtschutz die Hauptsache vorweggenommen würde, was dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes widerspricht. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 13 m.w.N. aus Rspr. und Lit.). Dies wäre hier jedoch der Fall; denn die Vornahme der begehrten Feststellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine noch zu erhebende Hauptsacheklage würde die Hauptsache im Hinblick auf die zeitlich begrenzte Geltung der bundes- und landesrechtlichen Öffnungsverbote (vgl. § 28b Abs. 10 IfSG sowie § 30 der 12. BayIfSMV) vorwegnehmen. Andererseits ist es anerkannt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache dann möglich ist, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist (vgl. BVerfG, B.v. 25.10.1988 – 2 BvR 745/88 – juris = BVerfGE 79, 69; BVerwG, U.v. 18.4.2013 – 10 C 9.12 – juris = BVerwGE 146, 189; BVerwG, B.v. 13.8.1999 – 2 VR 1.99 – juris = BVerwGE 109, 258; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, § 123, Rn. 145, EL Juli 2020; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 14).
Vorliegend ist jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
1. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. April 2021 galt die 12. BayIfSMV vom 5.3.2021 (BayMBl. 2021, Nr. 171). Nach deren § 11 Abs. 5 Satz 1 war die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren sowie Saunen und Solarien sind untersagt. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der 12. BayIfSMV war der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen und anderen Sportstätten nur unter freiem Himmel und nur für die in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecke zulässig.
In der hier vorliegenden Feststellungssituation in der Hauptsache kommt es für das Gericht hinsichtlich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage jedoch auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage an und nicht auf die zum Zeitpunkt der der Beantragung vorläufigen Rechtsschutzes geltende Rechtslage (BayVGH, B.v. 4.7.2017 – 1 CE 17.694 – juris; OVG Weimar, B.v. 27.7.2017 – 3 EO 354/17 – BeckRS 2017, 129017; OVG Bautzen, B.v. 21.6.2013 – 2 B 359/1 – juris; OVG Münster, B.v. 9.2.2011 – 1 B 1130/10 – juris; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 123, Rn. 27), weshalb das Gericht seiner Prüfung einerseits die Regelungen der 12. BayIfSMV in der aktuellen Fassung zugrunde zu legen hat (letzte Änderung durch VO vom 19. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 351)). Andererseits ist auch zu berücksichtigen, dass bundesrechtlich durch das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.4.2021 (BGBl I 2021, 802) ein neuer § 28b in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt worden ist. Die Norm trat am 23.4.2021 in Kraft und regelt die sogenannte „Notbremse“. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG bestimmt, dass die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie insbesondere Freizeitparks, Indoorspielplätzen, von Einrichtungen wie Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, […] untersagt ist, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut (RKI) veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet. Das Öffnungsverbot gilt dann ab dem übernächsten Tag der dreimaligen Überschreitung des Schwellenwertes. Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100, so treten an dem übernächsten Tag die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft (§ 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG). Im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung wurde eine gleichlautende Regelung in § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV eingefügt. Die Regelung gilt gemäß § 28b Abs. 10 IfSG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021.
2. Entsprechend der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wurde ein Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Der begehrten Durchführung von Schwimmkursen steht vorliegend Bundesrecht und auch Landesrecht entgegen, da diese in einer Badeanstalt i.S.v. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG bzw. § 11 Abs. 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV erfolgen sollen.
Entsprechend der bundesrechtlichen Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG ist die Öffnung von Einrichtungen wie Badeanstalten untersagt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet. Diese Regelung ist auch noch nicht außer Kraft getreten, da ein Außerkrafttreten erst bei einer Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz vom Schwellenwert von 100 an fünf aufeinander folgenden Werktagen erfolgt und nach bayerischem Landesrecht den Erlass einer Bekanntmachung durch die Antragsgegnerin erfordert. Erst an dem übernächsten Tag treten die Maßnahmen des Absatzes 1 außer Kraft (§ 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG). Im hier maßgeblichen Stadtgebiet der Antragsgegnerin wurde der Schwellenwert erstmalig am 16. Mai 2021 unterschritten. Das Öffnungsverbot von Badeanstalten besteht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung demzufolge weiterhin fort.
Für die zur Entscheidung berufene Kammer ist auch nicht zweifelhaft, dass das von der Antragstellerin genutzte Therapiebecken dem Begriff der Badeanstalt i.S.v. § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG unterfällt. Ersichtlich wollte der Gesetzgeber eine umfassende Verbotsregelung im Bereich von ortsfestem Schwimmen, Baden und Wellness erreichen, indem er eine weitgehende Aufzählung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG vornahm. Der Begriff der Badeanstalt ist bereits als solcher einen weiten Auslegung zugänglich (vgl. etwa https://de.wikipedia.org/wiki/Badeanstalt: „Heute versteht man darunter – insbesondere rechtlich – eher institutionalisierte und bauliche, öffentliche wie geschlossene Institutionen zum Baden als medizinische oder Freizeiteinrichtung (Badebetriebe, wie Schwimmbad, Freibad, Naturbad, Kurbad, im weiteren Sinne auch Saunen und Ähnliches).“).
Sofern die Antragstellerin einwendet, dass das Therapiebecken vorrangig – auch unter der derzeit geltenden Rechtslage – von einer Physiotherapiepraxis im Rahmen von therapeutischen Anwendungen genutzt werde, führt dies zu keiner anderen Bewertung. In § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG haben Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, aus auf der Hand liegenden Gründen eine besondere Privilegierung in einer gesetzlichen Spezialregelung erfahren. Der generellen Regelung der Schließung u.a. von Badeanstalten wie auch der generellen Regelung in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Halbsatz 1 IfSG, dass körpernahe Dienstleistungen untersagt sind, geht diese Regelung vor, sodass die Nutzung des Therapiebeckens zur Durchführung physiotherapeutischer Leistungen als nach dem gesetzgeberischen Willen zulässig anzusehen ist. Auf die Einordnung des Therapiebeckens als Badeanstalt für die von der Antragstellerin angestrebte Tätigkeit ist dies ohne Einfluss.
Bereits die Qualifikation des Therapiebeckens als Badeanstalt führt aufgrund der derzeit noch gültigen Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG zur Unzulässigkeit des gesamten Kursangebotes der Antragstellerin. Demzufolge braucht im Folgenden derzeit nicht entschieden zu werden, als welche Art der Tätigkeit das Abhalten von Schwimmkursen in den Kategorien des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 IfSG einzuordnen wäre. Nicht nur der Bundes-, sondern auch der Landesgesetzgeber hat in den einschlägigen Vorschriften aufgrund des gewählten Wortlautes („Öffnung von“ bzw. „Ausübung von“, „Betrieb von“ etc.) infektionsschutzrechtliche Maßnahmen an bestimmte Örtlichkeiten oder an Handlungen angeknüpft. Die Untersagung der Öffnung von Badeanstalten knüpft erkennbar an den Ort an. Ob die an dem nicht zugelassenen Ort beabsichtigte Tätigkeit dem Grund nach zulässig wäre, ist daher nicht entscheidungserheblich.
Der Öffnung von Badeanstalten steht darüber hinaus auch die – inzidenzunabhängige – landesrechtliche Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV entgegen.
Das Gericht hat auch bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung zudem keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das in § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG bzw. § 11 Abs. 5 Satz 1 der 12. BayIfSMV niedergelegte Verbot der Öffnung von Badeanstalten. Die Kammer sieht sich im Übrigen nicht veranlasst, eine intensivere verfassungsrechtliche Überprüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmen, da auch die Antragstellerin die Verfassungsgemäßheit der einschlägigen Regelungen nicht grundlegend angezweifelt hat.
Für das Gericht ist es zudem jedenfalls nicht offensichtlich, dass dem Normgeber mildere, aber gleichermaßen wirksame Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um in den in § 28b IfSG geregelten Bereichen die Infektionsgefahr zu minimieren und damit der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken. Die Schließung von Badeanstalten ist aus Sicht der Kammer grundsätzlich eine geeignete und erforderliche Infektionsschutzmaßnahme. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Gesetzgeber bei der von ihm vorzunehmenden Gefährdungseinschätzung einen weiten Gestaltungsspielraum im Rahmen der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflichten gegenüber Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit hat (BVerfG, B.v. 12.5.2020 – 1 BvR 1027/20 – juris, Rn. 6). Bereits dem Grunde nach nicht maßgeblich sind daher die Erwägungen der Antragstellerin, dass aufgrund der umfangreichen Bedingungen, denen sich die Antragstellerin aufgrund ihres Hygienekonzepts unterwerfen würde, das Abhalten der Schwimmkurse zu einem deutlich geringeren Infektionsrisiko führen würde, als dies in anderen, derzeit zugelassenen Bereichen zu verzeichnen wäre. Bei der Festlegung der Maßnahmen hat sich der Gesetzgeber vom aktuellen Infektionsgeschehen leiten lassen. In der amtlichen Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 13.4.2021 (BT-Drs. 19/28444, S. 14 f.), durch das § 28b IfSG geschaffen wurde, ist unter anderem zur Begründung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IfSG Folgendes ausgeführt:
„Die Öffnung sämtlicher Einrichtungen, die nicht notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens dienen, sondern der Freizeitgestaltung, wird untersagt. Das Verbot dient insbesondere dem Zweck, eine Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zeitlich und räumlich zu verlangsamen. Die Schließung von Freizeiteinrichtungen dient der derzeit notwendigen Kontaktreduzierung, da andernfalls das Infektionsgeschehen außer Kontrolle zu geraten droht. Die durch die zeitweise Schließung von Freizeiteinrichtungen entstehenden Einnahmeeinbußen und die wirtschaftlichen Belastungen werden durch wirtschaftliche Kompensationsprogramme erheblich abgemildert, sodass sich die Beeinträchtigungen in Abwägung mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen in einer volatilen Pandemielage als angemessen darstellen. […]“
Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind von dessen weitem Gestaltungsspielraum gedeckt und sind aus verfassungsrechtlicher Sicht – jedenfalls bei der im Eilrechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung – nicht zu beanstanden. Das Ziel, durch die Schließung dieser Einrichtungen andere vor einer Ansteckung zu schützen, ist grundsätzlich geeignet, die Ausbreitungsgeschwindigkeit von Covid-19 in der Bevölkerung zu reduzieren und damit die Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern. Die Zulassung anderer Lebensbereiche, die mit einem (vermeintlich) höheren Infektionsrisiko verbunden sind, ist vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers grundsätzlich umfasst.
Im Ergebnis war der Haupt- und Hilfsantrag nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar auf der Homepage des BVerwG). Das Gericht hat vorliegend von der Möglichkeit, den Streitwert im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache bis zur Höhe des Streitwerts der Hauptsache anzuheben, Gebrauch gemacht.


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